238 20 Der Jagdschein kann durch Verfügung der zuständigen Behörde entzogen werden, wenn die zur Jagd berechtigte Person a) mit demselben Mißbrauch treibt; b) wegen Vergehens gegen die Jagdverordnung oder die Verordnung, betreffend den öffent— lichen Verkehr im deutsch-ostafrikanischen Schutzgebiet vom 7. März 1906, verurteilt wird. Die Entziehung des Jagdscheins kann auch dann erfolgen, wenn die Jagdausübung durch den Inhaber eines Jagdscheins nach Art und Umfang eine Gefährdung des Wildstandes zur Folge haben muß. Ebenso kann die Ausstellung eines jeden Jagdscheines verweigert werden, wenn die um den Jagdschein nachsuchende Person im dringenden Verdacht steht, sich einer vorsätzlichen Zu- widerhandlung gegen die Jagdverordnung oder einer schonungslosen, den Wildbestand gefährdenden Ausübung der Jagd schuldig gemacht zu haben. Gegen die Verfügung, durch welche die Erteilung des Jagdscheins abgelehnt oder der Jagd- schein entzogen wird, ist binnen einer Frist von drei Monaten, welche mit dem Tage der Zustellung der Verfügung beginnt, Beschwerde an das Gouvernement zulässig. § 8. Die Jagd oder das Töten von Elefantenkälbern sowie von weiblichen Elefanten, die von Kälbern begleitet sind, ist verboten. §* 9. Die Aneignung von herrenlosem Elfenbein ist dem Landesfiskus vorbehalten. Dem Ablieferer wird jedoch eine Vergütung von 25 % des Marktwertes am Fundort gewährt. § 10. Unverarbeitete Elefantenzähne, die ein geringeres Gewicht als 15 kg besitzen, unter- liegen der Einziehung. Ausgenommen sind Bruchzähne, welche in unbeschädigtem Zustande mindestens 15 kg wiegen würden. Der Einziehung sind nicht unterworfen Zähne mit einem Gewicht von unter 15 kg und über 5 kg, für welche bis spätestens 1. Juli 1912 der Nachweis erbracht ist, daß sie vor Inkraft- treten dieser Verordnung erworben sind. Derartige Zähne dürfen erst in den Handel gebracht werden, nachdem sie von der zuständigen Behörde durch Abstempelung kenntlich gemacht sind. §* 11. Der Tierfang ist der Jagd mittels Hinterladerbüchse gleichgestellt. § 12. Wer jagdbare Tiere der Klasse II oder Klasse III zwecks Zähmung, Züchtung oder Ausfuhr in lebendem Zustand einfangen will, bedarf hierzu außer dem Jagdschein einer besonderen Erlaubnis. Der Gouverneur ist befugt, einzelnen Personen auf bestimmte Zeit bestimmte Flächen zum ausschließlichen Tierfang unter jedesmal zu vereinbarenden Bedingungen und gegen Entrichtung besonderer Abgaben zu überweisen. Auf den überwiesenen Flächen darf gegen den Willen des Tierfangberechtigten nicht gejagt werden. § 13. Der Gouverneur ist befugt, zum Zwecke des Wildschutzes bestimmte Flächen zu Wildreservaten zu erklären. In den Wildreservaten ist jede Ausübung der Jagd verboten. Der Gouverneur ist ferner befugt, die Jagd auf einzelne Tierarten in gewissen Gebieten auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zu verbieten. § 14. Bei Uberhandnehmen einzelner Tierarten in den Wildreservaten ist der Gouverneur befugt, einzelnen Personen das Fangen oder Töten einer bestimmten Anzahl jener Tiere zwecks Herabminderung des Wildstandes unter jedesmal festzusetzenden Bedingungen zu gestatten. §* 15. Eines Jagdscheins bedarf es nicht zum Abschuß von Wild, welches auf bebautes oder sonst in Nutzung genommenes Land übergetreten ist, sofern der Zweck, Schaden zu verhüten, den Abschuß erfordert. Zum Abschuß sind sowohl der Nutzungsberechtigte als auch die von ihm damit beauftragten Personen befugt. Von dem Abschuß ist der zuständigen Verwaltungsbehörde alsbald Mitteilung zu machen, welche die Herausgabe der Jagdbente (Zähne, Gehörne, Felle, Federn usw.) verlangen kann. Diese Bestimmung gilt auch dann, wenn das bebaute oder sonst in Benutzung genommene Land innerhalb eines Wildreservats oder einer gemäß § 12 Absatz II dem gewerbsmäßigen Tierfang vorbehaltenen Fläche liegt. § 16. Auf angebauten oder sonst in Benutzung genommenen oder als Privateigentum dentlich gekennzeichneten Flächen darf gegen den Willen des Nutzungsberechtigten nicht gejagt werden. Auf völlig eingefriedigten Flächen darf nur mit Genehmigung des Nutzungsberechtigten gejagt werden. Als völlig eingefriedigt ist eine Fläche anzusehen, wenn durch die Einfriedigung ein Wechseln des Wildes verhindert wird.