G 240 20 des Antragstellers und portopflichtig. Die Vorausentrichtung der Gebühr für Jagdscheine, die beim Gouvernement beantragt sind, hat bei der Gouvernementshauptkasse in Daressalam zu erfolgen. Der Jagdschein ist vom Inhaber mit eigenhändiger Namensunterschrift zu versehen. Falls die Hinterlegung einer Kaution gemäß § 4 letztem Absatz verlangt wird, geschieht die Verabfolgung des Jagdscheins seitens des Gouvernements bzw. der Bezirksbehörde erst nach Ein- zahlung des verlangten Sicherheitsbetrages bei der Gouvernementshauptkasse bzw. der in Frage kommenden Bezirkskasse durch den Antragsteller. Mit dem hinterlegten Sicherheitsbetrag haftet der Jagdscheininhaber für sämtliche Kosten bzw. für jeden Schaden, den er durch eventuelle Zuwiderhandlungen gegen die Jagdverordnung dem Gouvernement verursacht. Die Rückzahlung der Kaution erfolgt, soweit diese nicht aus vorstehendem Grund von der Behörde ganz oder teilweise für verfallen erklärt wird, nach Ablieferung des Jagd- scheins unverzinst unter Abzug etwaiger amtlichen Auslagen. Artikel III. Zu § ba. Die Bezirksbehörden stellen Inhabern von Jagdscheinen der Ziffer I b und 4 des § 4 auf Antrag gemäß § 5a Absatz IV der Jagdverordnung vom 5. November 1908 und 30. Dezember 1911 gegen vorherige Zahlung der zuständigen Gebühren (§ 5a) Erlaubnisscheine nach anliegendem Muster aus. Der Erlaubnisschein ist vom Inhaber mit Unterschrift zu versehen. Die Erteilung von Erlaubnisscheinen ist auf dem Jagdschein zu vermerken. Der Bewerber um einen Erlaubnisschein hat zu dem Behufe seinen großen Jagdschein der Bezirksbehörde vorzuweisen. Jeder Erlaubnisschein ist vom Inhaber vor der Rückgabe an die Behörde in der aus dem Vordruck der Rückseite ersichtlichen Weise dem Jagd= bzw. Fangergebnis des Inhabers entsprechend auszufüllen. Bezüglich der Ausstellung eines Duplikates für einen verloren gegangenen Erlaubnisschein findet die für den Jagdschein gültige Vorschrift des § 6 Absatz III Anwendung. Artikel IV. Zu § ö5b. Als zuständige Bezirksbehörde im Sinne dieses Paragraphen ist diejenige an- zusehen, in deren Bezirk der Elefant erlegt bzw. gefangen worden ist. Bestehen Zweifel darüber, in welchem Bezirk die Erlegung bzw. der Einfang erfolgt ist, so ist derjenigen Bezirksbehörde Mit- teilung zu machen, welche den Erlaubnisschein ausgestellt hat. Artikel V. Zu § 5c. Welche von den Tieren, auf die sich die Jagdbefugnis jeweils erstreckt, nur in einer beschränkten Zahl und wie viel von jeder Art vom Jagdberechtigten erlegt werden dürfen, ist auf der Vorderseite der Jagdscheine der Ziffer 2 bis 5 des § 4 rechts durch Vordruck bzw. hand- schriftlich von der Behörde angegeben. Die ebendaselbst vorgedruckte Spalte 2 sowie Bescheinigung hat der Inhaber nach Ablauf des Jagdscheins oder wenn er keinen Gebrauch mehr von demselben machen will, auszufüllen und den Jagdschein alsdann der zuständigen Bezirksbehörde abzuliefern, die ihm denselben indessen auf Wunsch wieder zurückgeben kann. Artikel V.I. Zu § 6. Ein Duplikat für einen verloren gegangenen Jagdschein kann nur von derjenigen örtlichen Verwaltungsbehörde ausgestellt werden, die den abhanden gekommenen Jagdschein aus- gestellt hat. Artikel VII. Zu § 7. Für die Entziehung des kleinen und großen Jagdscheins (§ 4 Ziffer 3 und 4) ist in erster Linie diejenige Bezirksbehörde zuständig, in deren Bezirk der Zäger sich der in § 7 Absatz IIIa und b sowie Absatz IV angeführten Zuwiderhandlungen schuldig gemacht hat. Ist eine hiernach zuständige Bezirksbehörde nicht zu ermitteln, so ist diejenige Bezirksbehörde zuständig, welche den Jagdschein ausgestellt hat. Für die Entziehung von Tagesjagdscheinen ist nur die Verwaltungsbehörde zuständig, welche den Jagdschein ausgestellt hat. Jede Beschwerde an das Gonvernement über die erfolgte Entziehung oder Verweigerung eines Jagdscheins gemäß letztem Absatz des § 7 ist auf dem Wege durch die Verwaltungsbehörde, die den Jagdschein entzogen oder verweigert hat, einzureichen. Artikel VIII. Zu § 9. Herrenloses Elfenbein kann bei jeder Verwaltungsbehörde abgeliefert werden, gleichgültig in welchem Bezirk es gefunden wurde.