W 247 20 II. Aufsicht über die chinesischen Arbeiter. § 3. Die Aufsicht über die chinesischen Arbeiter wird durch einen vom Gouvernement hierzu besonders bestimmten Kommissar ausgeübt, welcher der örtlichen Verwaltungsbehörde unterstellt ist und deren Anweisungen Folge zu leisten hat. § 4. Der Kommissar hat in regelmäßigen Zwischenräumen, und zwar mindestens einmal alle zwei Monate, die einzelnen Betriebe, in denen chinesische Arbeiter beschäftigt sind, zu besuchen und ist berechtigt, die Abstellung vorgefundener Mängel zu verlangen. Die Arbeitgeber sind ver- pflichtet, ihm jederzeit den Zutritt zu allen Räumlichkeiten zu gestatten, in denen chinesische Arbeiter beschäftigt oder untergebracht sind. § 5. In gesundheitspolizeilicher Hinsicht unterstehen bie chinesischen Arbeiter überdies der Aufsicht des Regierungsarztes oder seines Stellvertreters. Mindestens einmal alle drei Monate hat der Regierungsarzt die Betriebe, in denen chinesische Arbeiter beschäftigt werden, zu besichtigen. Erachtet der Regierungsarzt die Abstellung von Mängeln erforderlich, so trifft er die ihm geeignet erscheinenden Anordnungen. § 6. Der Arbeitgeber ist berechtigt, gegen die Anordnungen des Regierungsarztes oder des Kommissars die Entscheidung der örtlichen Verwaltungsbehörde anzurufen. § 7. Die sämtlichen Arbeiter werden vom Kommissar unter fortlaufenden Nummern in ein Register eingetragen. Der Eintrag hat zu enthalten: 1. Name, Alter, Geburtsort und distrikt des Arbeiters, 2. Name und Wohnsitz des Arbeitgebers, oder bei größeren Betrieben des verantwort- lichen Verwalters. Ferner ist in dem Register zu vermerken: a) ein Wechsel des Arbeitsherrn, b) etwaige Bestrafungen des Arbeiters, c) Ableben des Arbeiters unter Angabe von Ort und Zeit sowie der Todesursache. III. Rechte und Pflichten der Arbeitgeber und Arbeiter. § 8. Die Arbeitgeber sind, unbeschadet etwaiger, in den abgeschlossenen Arbeitsverträgen enthaltener weitergehender Verpflichtungen und Beschränkungen den Arbeitern gegenüber zu den in den §§ 9 bis 14 näher festgesetzten Mindestleistungen verbunden. Mit Zustimmung der örtlichen Verwaltungsbehörde kann jedoch bezüglich solcher Arbeiter, welche nach Ablauf des ersten Arbeitsvertrags mit demselben oder einem anderen Arbeitgeber einen neuen Arbeitsvertrag schließen, das Vertragsverhältnis abweichend von den Vorschriften in den §§ 11 bis 12 geregelt werden. Die Arbeitgeber unterliegen den in den §§ 15 bis 18 zur Aufrechterhaltung der Ordnung vorgesehenen Bestimmungen. Entsprechendes gilt für die Arbeiter. § 9. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitern geeignete Wohnung zu gewähren, ihnen im Krankheitsfalle unentgeltlich die nötige ärztliche Behandlung und Pflege angedeihen zu lassen sowie ihnen die verordneten Arzneien und Verbandstoffe zu verschaffen. § 10. Die chinesischen Arbeiter sind in festen, vor Wind und Wetter geschützten Holzhäusern unterzubringen, die das Hindurchströmen der freien Luft gewährleisten. Alle Vierteljahre sind die Jnnenwände und Decken mit Kalkmilch einmal zu streichen, die Böden und Schlafstellen wöchentlich einmal aufzuwaschen. Die Chinesenwohnungen müssen mit den zum Trinken, Baden, Waschen und Kochen nötigen Einrichtungen versehen sein. Auch muß sich bei jedem Chinesenhause eine mindestens 2 m tiefe, gedeckte Latrine auf der dem Winde abgewendeten Seite befinden. Bei geneigtem Boden muß sie unterhalb der Wohnhäuser angelegt sein. Für jeden Arbeiter ist unentgeltlich eine Schlafstelle, bestehend in einem Bett oder einer Pritsche, zu liefern. Auch ist ihm auf seine Kosten ein Moskitonetz zu beschaffen. & 11. Die Beköstigung hat für den Tag und Kopf zu bestehen aus: 750 ;g Reis, 120 g getrocknetem Fleisch oder Fisch, oder 150 g rohem Fisch oder Fleisch, oder 165 g gesalzenem Fisch oder Fleisch, 35 g Speisefett.