W 265 20 Die Kaokacvalorisation.) Wie zuverlässig verlautet, sind die Pflanzer und Kaufleute in San Domingo den Kakao- Valorisationsplänen nicht beigetreten. (Bericht des Kais. Konsulats in San Domingo vom 23. Januar 1912.) Kakoüo-Ausfuhr aus der Dominikanischen Republih, Januar bis Dezember 1911.) Dezember 1911 Januar bis Der 1911 Bestimmung u#g * ku Ver. St. von Amerika 522 081 107 301 9230 878 1818187 Deutschland 276 658 32010 6279 767 1231385 Frankreich136 489 26 498 4 307582 850591 And. Länder — — 9334 1848 Im ganzen. . 935 228 165 839 19827 ö61 3902011 Im Vorjahr 656 598 110 380 16 603 127 2819585 (Nach einem Berichte des Raiserl. Konsuls in San Domingo vom 30. Jannar 1912.) Alkhobolgewinnung aus Sisalhanf-Rüchständen. Ein Patent für die Gewinnung von Alkohol jaus den Rückständen der Sisalagave nach Herauslösung der Fasern ist Ernesto D. Castro, einem Bürger von Tabasco, der zur Zeit in Yucatan wohnt, vor einiger Zeit erteilt worden. Das Fleisch des Agaveblatts wurde bisher mit Ausnahme eines kleinen Teiles, der zur Her- stellung von Packpapier diente, unter die Abfälle geworfen. Castro hat gefunden, daß aus dem Fleische und dem bei der Ablösung der Faser ausfließenden Saft der Pflanze sich ein guter marktfähiger Alkohol gewinnen läßt. Das Rohmaterial wird zu diesem Zwecke mit Wusser in Tanks gebracht, wo es zwei Tage lang gärt; dann wird die Maische in einem besonders eingerichteten Destillierapparate abgebrannt. Einige Zeit lang blieb das Destillat in Geschmack und Farbe unbefriedigend, aber die letzten Versuche, denen eine große Anzahl Sachverständiger bei- wohnte, sollen günstig ausgefallen sein. Aus dem Rückstand von 1000 Blättern ge- winnt Castro annähernd 400 1 Maeische, die 801 Alkohol von 40° Cartier ergeben. Die besonderen Vorrichtungen im Destillierapparate zur Erzielung guten Geschmacks und guter Farbe sind durch Patente geschützt worden. Wenn auch im Jahre 1911 der Marktpreis des Sisalhanfes gestiegen ist, so wird doch den Pflanzern die Werterhöhung der Pflanze durch *) Vgl. zuletzt „D. Kol. Bl.“ 1912, S. 220. **) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1912, S. 81. die Verwendbarkeit der Rückstände erwünscht sein und zugute kommen. (Nach Dailr (lonsulur and Trade Reports.) Frankreich. Zollbegünstigte Einfuhr von Erzeugnissen des französischen Kongogebiets. Eine Verordnung der Französischen Regierung vom 12. Februar 1912 setzt für Kaffee und Kakao in Bohnen die Mengen, die aus Französisch Aquatorial-Afrika (konventionelles Kongobecken) während des Jahres 1912 unter der in der Verordnung vom 22. April 1899 angegebenen Vergünstigung — Zollnachlaß von 12 Frank für 1 dz Kaffee und 9 Frank für 1 dz Kakao — in Frankreich eingeführt werden können, auf 50 000 kg bzw. 25 000 kg fest. (Journal officiel de la Républiquc Françaisc.) Neuer Jolltarif für Janztbar. Am 30. Oktober 1911 ist eine neuc Zollverordnung nebst Ausführungsvorschriften erlassen worden, wonach von allen nach dem Hoheitsgebiete von Zanzibar zum Verbrauch eingeführten Waren ein Zoll von 7½ v. H. des Wertes erhoben wird. Folgende Waren bleiben zollfrei: Landwirtschaftliche Geräte, Bienenwachs, Ri- zinnssamen, Kohle. Kokosnüsse, Münzen, Colombo-= wurzeln, Kopal, Kopra, Molkereierzengnissc, frisches Fleisch, arabisches Gummi, Jutesäcke, Hänte. Fluß-= pferdzähne, Elfenbein, lebende Tiere, Maschinen zur Behandlung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, Makanda (fertig gemacht), Mangalorcziegel, Land= und Sce- karten, Matten zum Trocknen von Gewürznelken, Or- seilleflechten, Photographien, nicht für den Verkauf bestimmt, gedruckte Bücher und Handelsurkunden, Rhinogeroohörner, Kautschuk, Muscheln, Felle. Spaten, Schaufeln, Bäume, Pflangen und Sämereien, zum Anbau bestimmt, Grabsteine und Schmuck für Gräber, Schildkrötenschalen, frisches Gemüse und Schiffe, gang oder in Teilen eingehend, Proben von Wein und Spirituosen in kleinen Fläschchen, Handelomuster, Handelskataloge Preisverzeichnisse und andere geschäft- liche Reklamegegenstände. Kerosen, Paraffin, Petrolcum oder anderes leicht entzündbares Cl mit einem Entflammungspunkte von weniger als 73 Grad Fahrenheit nach dem Olprüfer Able Pensky Close Test darf nicht eingeführt werden. Von alkoholhaltigen, mit MWMeingeist versetzten destillierten oder gegorenen Getränken werden folgende Zölle erhoben: 5 Rupien für 1 Gallone von 50 Grad nach Gan- Lussacs Alkoholometer bei einer Temperatur von 15 Grad des 100teiligen Thermometers für alle destillierten Getrünke, die zum Verkauf oder zum Verbrauch eingeführt werden. Der Zoll soll sich verhältniomäßig für jeden Grad über oder unter 50 Grad erhöhen oder ermäsßjigen. 7½ v. H. des Wertes auf Weine, Biere und andere gegorenc alloholhaltige Getränke.