W 358 e Bestimmungen über Zollan= und Zollausschlüsse werden im Wege öffentlicher Bekanntmachung vom Gouverneur erlassen. Allgemeine Bestimmungen über Ein-, Aus= und Durchfuhr. § 2. Alle Erzeugnisse der Natur sowie des Kunst= und Gewerbefleißes dürfen, soweit nicht durch Gesetz oder Verordnung ein anderes bestimmt ist, ein-, aus= und durchgeführt werden. §* 3. Die Ein-, Aus= und Durchfuhr von Feuerwaffen, Schießbedarf und Sprengstoffen aller Art unterliegt den darüber erlassenen und noch zu erlassenden besonderen Bestimmungen. · § 4. Die Ein-, Aus= oder Durchfuhr einzelner Gegenstände kann beim Eintritt außer- ordentlicher Umstände sowie aus gesundheits= und sicherheitspolizeilichen Rücksichten zeitweise für den ganzen Umfang oder für einen Teil des Schutzgebiets durch Bekanntmachung des Gouverneurs verboten werden. § 5. Die Durchfuhr von Gegenständen, die einem Ein= oder Ausfuhrverbote unterliegen, ist untersagt. § 6. Die Ein-, Aus= und Durchfuhr darf nur an bestimmten, öffentlich bekannt gemachten Plätzen stattfinden. Bei außergewöhnlichen und dringenden Umständen sind die Vorsteher der Zollstellen befugt, die Ein= und Ausfuhr auch an nicht öffentlich bekannt gemachten Plätzen unter besonderen Aufsichts- maßregeln zu gestatten. Zollpflicht. § 7. Die in das Zollgebiet aus dem Zollausland eingehenden Gegenstände unterliegen einem Einfuhrzolle, die aus dem Zollgebiete nach dem Zollausland ausgehenden Gegenstände unter- liegen einem Ausfuhrzolle nach Maßgabe des Zolltarifs. Von der Durchfuhr werden Abgaben nur insoweit erhoben, als sie vom Gouverneur durch Bekanntmachung festgesetzt sind. § 8. Die Zollpflichtigkeit der ein= und ausgehenden Gegenstände wird begründet durch die Uberschreitung der Zollgrenze, die Zollpflichtigkeit der eingehenden Gegenstände außerdem durch die Entnahme aus einer Zollniederlage, die der ausgehenden durch die Überführung in eine solche. § 9. Der Zoll wird nach den Tarifsätzen und Vorschriften erhoben, die zu dem Zeitpunkte gültig sind, in dem die Zollpflichtigkeit begründet wird (§ 8). Zollstellen. § 10. Zur Sicherung, Feststellung und Erhebung der Ein= und Ausfuhrzölle sowie der Durchgangsabgaben sind die Zollstellen bestimmt. Verkehrserleichterungen. § 11. Gegenstände, die aus dem Zollgebiete stammen, und bereits verzollte Gegenstände fremden Ursprungs, die von einem Platze des Zollgebiets durch das Zollausland nach einem anderen Platze des Zollgebiets überführt werden, unterliegen weder dem Ausfuhr= noch dem Einfuhrzolle. § 12. Befreit vom Ausfuhr= und Einfuhrzolle sind Gegenstände, die aus dem Zollgebiet in das Zollausland zu vorübergehendem Gebrauche, zur Ansicht, zur Ausbesserung oder zur Ab- änderung verbracht und in das Zollgebiet wieder eingeführt werden, sofern die Nämlichkeit der Gegenstände zollamtlich festgehalten wird und die Wiedereinfuhr binnen einer von der Zollstelle fest- zusetzenden Frist erfolgt, die 18 Monate nicht überschreiten darf. Einschränkungen dieser Befreiung können durch Bekanntmachung des Gouverneurs an- geordnet werden. § 13. Auf Verlangen der Zollstelle sind in den in den §§ 11 und 12 bezeichneten Fällen die auf den Gegenständen etwa ruhenden Ausgangsabgaben im vollen Betrag oder in einem Teil- betrage zu hinterlegen. Der hinterlegte Betrag wird bei der Wiedereinfuhr zurückerstattet. § 14. Befreit vom Ein= und Ausfuhrzolle sind Gegenstände, die unter Anmeldung zur Wiederausfuhr zu vorübergehendem Gebrauche, zur Ansicht, zur Ausbesserung oder zur Abänderung in das Zollgebiet eingehen und wieder ausgeführt werden, sofern ihre Nämlichkeit zollamtlich fest- gehalten wird und die Wiederausfuhr binnen einer von der Zollstelle festzusetzenden Frist erfolgt, die 18 Monate nicht überschreiten darf. Auf Verlangen der Zollstelle sind bei der Einfuhr solcher Gegenstände die Eingangsabgaben im vollen Betrage oder in einem Teilbetrage zu hinterlegen. Der hinterlegte Betrag wird bei der Wiederausfuhr zurückgezahlt.