V 360 20 außer dem Namen, der Nationalität, dem Nettoraumgehalt in Registertonnen und dem Abgangs- hafen des Schiffes folgende Angaben zu enthalten hat: die laufenden Nummern der Konnossemente, die Namen der Empfänger, die Zahl, die Bezeichnung und die Verpackungsart der Frachtstücke, die Gattung der Gegenstände nach ihrer handelsüblichen Benennung, das Gewicht, das Maß oder die Stückzahl der Gegenstände, den Betrag der für jedes Konnossement gezahlten Fracht in Markrechnung, die Namen und die Wohnorte der Verlader, « den Ort, das Datum und die Unterschrift des Schiffsführers. Für jeden Platz, an dem gelöscht werden soll, ist ein besonderes Manifest abzugeben. Das Manifest ist vom Schiffsführer oder seinem Vertreter spätestens innerhalb 24 Stunden nach Beendigung des Löschens, jedoch stets vor dem Verlassen des Hafens, der Reede oder des Anlegeplatzes zu berichtigen, wenn mehr oder weniger Frachtstücke gelöscht worden sind, als das Manifest nachweist. Vor der lUbergabe der Einfuhr-Manifeste an die Zollstelle darf mit dem Löschen der Ladung nicht begonnen werden. § 25. Uber die auf dem Wasserweg ausgehenden Gegenstände hat der Schiffsführer der Zollstelle, in deren Bezirk das Fahrzeug ladet, vor Verlassen des Hafens, der Reede oder der Lade- stelle ein Manifest zu übergeben, das außer dem Namen, der Nationalität, dem Nettoraumgehalt in Registertonnen und dem Bestimmungshafen des Schiffes folgende Angaben zu enthalten hat: die laufenden Nummern der Konnossemente, die Namen der Verschiffer, die Zahl, die Bezeichnung und die Verpackungsart der Frachtstücke, die Gattung der Gegenstände nach ihrer handelsüblichen Benennung, das Gewicht, das Maß oder die Stückzahl der Gegenstände auf Grund der Konnossemente, die Namen und die Wohnorte der Empfänger, den Ort, das Datum und die Unterschrift des Schiffsführers. §* 26. In die Ein= und Ausfuhr-Manifeste ist das auf Gepäckschein beförderte Passagier- gepäck nach Namen der Empfänger, Zahl und Art der Kolli aufzunehmen. In die Ausfuhr-Manifeste und Einfuhr-Manifeste sind auch die in einem Platze des Schutz- gebiets gelandeten, für einen anderen Hafen des Schutzgebiets bestimmten Frachtstücke aufzunehmen. Diese Bestimmung findet auf Regierungsfahrzeuge keine Anwendung. § 27. Die Ein= und Ausfuhr-Manifeste sind in deutscher Sprache abzufassen. Am Schlusse ist ihre Ubereinstimmung mit den Konnossementen und Ladebüchern vom Schiffsführer oder dessen Vertreter zu bescheinigen. Die Namen der Vertreter der Schiffsführer sind der Zollverwaltung durch letzteren oder durch die Reederei anzuzeigen. § 28. Eine Abschrift der Einfuhr-Manifeste ist vom Schiffsführer vor ihrer Abgabe an die zuständige Zollstelle unmittelbar an das Gouvernement einzusenden. o „m S Sc Anmeldung. § 29. Gegenstände, die ein= oder ausgeführt werden, sind der nächsten Zollstelle schriftlich auf amtlichem Formular in doppelter Ausfertigung ohne Rücksicht darauf, ob die Gegenstände zoll- pflichtig oder zollfrei sind, anzumelden. Bei kleineren Warenmengen genügt mündliche Anmeldung. § 30. Die Anmeldung hat zu enthalten: 1. den Tag der Einfuhr oder Ausfuhr, 2. die Zahl, die Bezeichnung und die Verpackungsart der Frachtstücke, 3. die Gattung der Gegenstände nach ihrer handelsüblichen Benennung, 4. das Gewicht, das Maß oder die Stückzahl der Gegenstände, bei zollpflichtigen nach Maßgabe des Tarifs, 5. den Wert der Gegenstände (gemäß § 33), 6. bei der Einfuhr das Herkunftsland und den Herkunftsort oder den Verschiffungshafen sowie den Namen und den Wohnort des Empfängers, bei der Ausfuhr das Be- stimmungsland sowie den Namen und den Wohnort des Versenders.