W 362 20 einen Obmann zu wählen. Können sich die beiden Sachverständigen auch über die Wahl des Ob- mannes nicht einigen, so wird dieser durch den Bezirksrichter, falls ein solcher am Orte vorhanden ist, sonst durch die örtliche Verwaltungsbehörde (Bezirksamtmann, Stationsleiter) ernannt. Die so gebildete Sachverständigenkommission beschließt mit Stimmenmehrheit. Der Beschluß ist für beide Teile bindend und endgültig. Wird die Ernennung des Sachverständigen durch den Zollpflichtigen verzögert, so kann ihm die Zollstelle eine Frist setzen. Dasselbe Recht hat die Zollstelle gegenüber der Kommission, wenn die Wahl des Obmanns oder die Beschlußfassung verzögert wird. Gegen die festgesetzte Frist findet Beschwerde an den Gouverneur statt. Nach fruchtlosem Ablaufe der Frist wird der Wert von der Zollstelle festgesetzt. · Die bei diesem Verfahren entstehenden Kosten trägt der Zollpflichtige, wenn der von den Sachverständigen ermittelte Wert den angemeldeten um mehr als 10 v. H. übersteigt, andernfalls die Zollstelle. § 39. Es bleibt der Wahl des Zollpflichtigen überlassen, bei den Gegenständen, für die der Zoll nach dem Nettogewicht erhoben wird, die tarifmäßige Tara von dem Bruttogewicht in Abzug zu bringen oder das Nettogewicht durch Verwiegen ermitteln zu lassen. Die Zollstelle ist befugt, ihrerseits die Ermittelung des Nettogewichts durch Verwiegen vornehmen zu lassen, wenn das Gewicht der Umschließung von dem im Tarife festgesetzten Tarasatz offensichtlich abweicht. In letzterem Falle kann der Zollpflichtige die Verzollung nach dem Bruttogewichte fordern. § 40. Enthält ein Frachtstück zollpflichtige und zollfreie oder verschiedenen Zollsätzen unter- worfene zollpflichtige Gegenstände, so sind die einzelnen Gegenstände nach dem Nettogewichte zu verzollen. Der Zollpflichtige kann jedoch die Verzollung des ganzen Frachtstücks nach dem Brutto- gewicht und dem höchsten der verschiedenen bei dem Frachtstück in Frage kommenden Tarissätze beantragen. § 41. Wenn Gegenstände, deren Vergollung in Gemäßheit des Tarifs nach dem Brutto- gewichte zu erfolgen hat, in einer Verpackung eingeführt werden, die als eine handelsübliche nicht bezeichnet werden kann, oder wenn solche Gegenstände in einer im Handel nicht gebräuchlichen Weise mit anderen Gegenständen offensichtlich zu dem Zwecke in einem Frachtstück zusammengepackt sind, um die Verzollung nach dem Bruttogewichte zu umgehen, so ist der Zollbetrag nach dem Netto- gewichte mit einem Zuschlag von 20 v. H. zu dem letzteren zu erheben. Auf die von Reisenden als Gepäck persönlich eingeführten und die in Postpaketen eingehenden Gegenstände findet diese Bestimmung keine Anwendung. § 42. Bei der Ermittelung des Nettogewichts von Flüssigkeiten wird das Gewicht der ummittelbaren Umschließungen (Fässer, Flaschen, Kruken, Blechdosen usw.) nicht in Abzug gebracht. Dasselbe gilt bei anderen Gegenständen für die zur unmittelbaren Sicherung nötigen Umschließungen, die mit in die Hand des Käufers überzugehen pflegen (z. B. für die Kistchen, Schachteln und Blech- umhüllungen, in denen Zigarren, Zigaretten, Südfrüchte usw. eingehen, für Papier, Pappe, Bind- saden usw.). §5 43. Umschließungen, die mit zollfreien oder einem geringeren Zollsatz unterliegenden Waren gefüllt, eingeführt werden, um dadurch den für diese Umschließungen festgesetzten Zoll ganz oder teilweise zu umgehen, sind nach dem Zollsatze zu verzollen, dem sie in leerem Zustande unterliegen. § 14. Für Gegenstände, die in beschädigtem oder verdorbenem Zustand eingeführt werden, kann der Zoll auf Antrag des Zollpflichtigen entsprechend der amtlich festgestellten Wertverminderung ermäßigt werden. Auch kann der Zoll auf Antrag des Zollpflichtigen erlassen werden, wenn die Gegenstände unter der Aussicht der Zollbehörde vernichtet werden. Zollabfertigung im Innern. § 15. Sofern das Bedürfnis vorliegt, kann widerruflich gestattet werden, daß die Schluß- abfertigung sowie die Erhebung von Einfuhrzöllen bei einer Zollstelle im Innern stattfindet. § 46. Die gemäß § 45 zu verzollenden Gegenstände sind der Zollstelle des Eingangsortes nach den Vorschriften der §§ 29 bis 34 anzumelden und von dieser einer Prüfung in bezug auf die Zahl, die Bezeichnung und die Verpackungsart sowie auf das Bruttogewicht der Frachtstücke (allgemeine Prüfung) zu unterwerfen. Zu einer Offnung der Frachtstücke ist nur in Verdachtsfällen oder bei mangelhafter Umschließung zu schreiten. In Ausnahmefällen können Frachtstücke auch ohne Inhaltsbezeichnung und Prüfung einer Zollstelle im Junern zur Schlußabfertigung überwiesen werden. In solchen Fällen ist jedoch stets