W 363 20 das Bruttogewicht amtlich zu ermittelu; ein zollamtlicher Verschluß der Frachtstücke kann von der Zollstelle vorgenommen werden. § 47. Der Warenführer haftet für die Vorführung der Gegenstände in unverändertem Zustande bei der Zollstelle des Binnenlandes. Findet eine Veränderung der Ladung oder des Be- stimmungsortes während des Transportes statt, so ist hiervon ohne Verzug der nächsten Zollstelle oder Verwaltungsbehörde Anzeige zu erstatten, die einen entsprechenden Vermerk auf der Anmeldung anbringt. Der Warenführer und der Empfänger sind berechtigt, vor Beginn der Schlußprüfung bei der Zollstelle im Innern die Zollanmeldung zu vervollständigen und zu berichtigen oder die Prüfung des Inhalts unter Offnung der Frachtstücke (eingehende Prüfung) zu beantragen. Geschieht dies nicht, so erkennen sie damit die beim Eingangsamt abgegebene Zollanmeldung als richtig an und haften für die Folge einer unrichtigen Anmeldung. § 48. Ergibt sich bei der im Innern vorgenommenen Schlußabfertigung oder bei der Aufnahme in eine öffentliche Niederlage ein Mindergewicht gegenüber dem von der Zollstelle des Eingangsortes ermittelten Gewicht, so bleibt das letztere unberücksichtigt, wenn das Mindergewicht auf natürliche Einflüsse zurückzuführen ist. Andernfalls findet die Verzollung nach dem von der Zollstelle am Eingangsorte ermittelten Gewichte statt, vorbehaltlich einer Untersuchung, die etwa wegen Schmuggels einzuleiten ist. Bei schadhaften und unsicheren Umschließungen hat die Zollberechnung auf jeden Fall nach dem von der Zollstelle des Eingangsortes festgestellten Prüfungsbefunde zu erfolgen. Die Eingangs- zollstelle kann jedoch die Uberweisung solcher Frachtstücke zur Schlußabfertigung im Innern verweigern. § 49. Auf besonderen Antrag kann durch das Gonvernement auch die Anmeldung und Verzollung von Ausfuhrgegenständen bei einer Zollstelle im Innern widerruflich gestattet werden. Die Anmeldung bei der Zollstelle hat nach den Vorschriften der §§ 29 bis 34, die Prüfung seitens der Zollstelle nach den Vorschriften der §§ 35 bis 37 zu erfolgen. Eisenbahnverkehr. § 50. Hinsichtlich der Gegenstände, die unter Anwendung der durch die §§ 45 und 49 gestatteten Vergünstigung mit der Eisenbahn unter Zollaussicht befördert werden, finden die Vor- schriften der §§ 46 bis 49 Anwendung. Die dem Warenführer obliegenden Verpflichtungen sind in diesem Falle von der Eisenbahn- verwaltung zu erfüllen. Postsendungen. § 51. Die mit der Reichspost in Paketen ein= und ausgehenden Gegenstände müssen mit einer schriftlichen Inhaltserklärung versehen sein, die den Vorschriften des Weltpostvereins für den internationalen Paketverkehr entspricht. Bei den ausgehenden Paketen haftet der Absender für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Inhaltserklärung. Vom Ausland eingehende Pakete werden gegen Abgabe der Begleitadresse von der Zollstelle des Postbestimmungsortes dem Adressaten oder dessen Beauftragten nach geschehener Prüfung und Verzollung ausgehändigt. Reisendenverkehr. §* 52. Reisende, die zollpflichtige Gegenstände in dem nicht aus Gepäckschein beförderten Gepäck (§ 26) mit sich führen, sind, wenn diese nicht zum Handel bestimmt sind, nur zu einer mündlichen Anmeldung verpflichtet. Auch steht es ihnen frei, sich ohne Anmeldung der Prüfung zu unterziehen. In diesem Falle sind sie nur für solche Gegenstände wegen Schmuggel oder wegen Kontrebande verantwortlich, die sie durch besondere Vorkehrungen der Kenntnisnahme der Zollstelle zu entziehen versucht haben. Quittungsleistung und Ablassung. § 53 Uber die erfolgte Zahlung der Abgabe wird Quittung erteilt. § 54. Die Zollstelle ist berechtigt, bis zur Entrichtung der Zollgefälle oder der sonstigen auf den Gegenständen etwa ruhenden Gebühren oder bis zur Feststellung der Abgabenfreiheit die Ab- lassung der zur Einfuhr bestimmten Gegenstände in den freien Verkehr des Zollinlandes sowie die Ausfuhr der zur Ausfuhr bestimmten Gegenstände in das Ausland zu verbieten oder von der vor- gängigen Leistung einer Sicherheit in Höhe der mutmaßlichen Gefälle abhängig zu machen.