W 374 20 § 39. Zollfreiheit ist auch für solche zur Wiederausfuhr bestimmten Umschließungen zu ge- währen, die in zerlegtem Zustande eingeführt werden. Dagegen sind auch diese Umschließungen zu verzollen, wenn sie als Verpackungsmittel von Einfuhrgegenständen benutzt werden, die dem Wertzolle oder einem Zolle nach Bruttogewicht unterliegen. Die Umschließungen und Verpackungsmittel sind den Vorschriften der §§ 29—34 d. Z. V. O. entsprechend bei der Ein= und Ausfuhr auf besonderem Formular anzumelden. Die Zollstelle kann die Hinterlegung des Einfuhrzolles fordern. Zollzahlung. §& 40. Der Zollbetrag ist binnen 24 Stunden nach Zustellung der Zollfestsetzung im Zoll- amte zu entrichten. Nach Ablauf dieser Frist kann er unter Auferlegung einer Gebühr von 1 ./ durch Zolldiener eingeholt werden. Nach Ablauf der eintägigen Frist kann die Zollbehörde dem Zollpflichtigen unter Androhung der Versteigerung der Gegenstände eine Nachfrist setzen. Verstreicht diese Frist, ohne daß der Zoll bezahlt wird, so kann der Gegenstand zur Deckung der auf ihm ruhenden Gefälle und Kosten öffent- lich meistbietend versteigert werden (§ 17 Z. V. O.). Der Erlös gebührt nach Abzug des Zolles und der entstandenen Kosten dem Zollpflichtigen, fällt aber an den Fiskus, wenn er nicht innerhalb eines Jahres nach erfolgter Aufforderung abgeholt worden ist. § 41. Nach erfolgter Zollzahlung sind alle Gegenstände, die sich in Zollgewahrsam befinden, bei Vermeidung von Ordnungsstrafen sofort aus dem Zollgewahrsam zu entnehmen. Zollfreie Güter müssen sofort nach der Abfertigung entfernt werden. Rückerstattung der Zollgefälle. § 42. Eine Rückerstattung der Zollgefälle findet statt: 1. in den in §§# 13 und 14 d. Z. V. O. und § 27 dieser Ausführungsbestimmungen be- zeichneten Fällen; 2. aus Billigkeitsrücksichten mit Genehmigung des Gouverneurs auf Grund der Allerhöchsten Verordnung vom 1. Juli 1902 (Kol. Bl. S. 363). Zu Unrecht oder zu viel erhobene Zollbeträge werden, falls ihre Höhe 3 .7 nicht übersteigt, nur auf Antrag, in allen andern Fällen ohne Antrag zurückerstattet, überhobene Beträge unter 50 Pf. werden nicht erstattet; zu wenig erhobene Zollbeträge unter 50 Pf. werden nicht nacherhoben, solche über 50 Pf. werden nachträglich eingezogen. Zollamtliche Prüfung. § 43. Die zollamtliche Prüfung der Frachtstücke soll sich nur soweit erstrecken, als sie zur Feststellung der Richtigkeit der Zollanmeldungen unbedingt erforderlich ist. Das Handgepäck der Reisenden ist nur dann einer Durchsicht zu unterziehen, wenn der Ver- dacht unrichtiger Inhaltsabgabe vorliegt. Zollabfertigung im Innern. § 44. Für Einfuhrgegenstände, deren Schlußabfertigung bei einer Zollstelle im Innern erfolgen soll (§ 45 d. Z. V. O.) hat die Zollstelle des Eingangsortes die beiden Ausfertigungen der Einfuhr-Anmeldung mit dem Prüfungsbefunde zu versehen. Eine der beiden Ausfertigungen ist dem Warenführer zu übergeben, der sie auf dem Transporte mit sich zu führen und der Zollstelle im Innern vorzulegen hat. Die zum Transport gehörigen Frachtbriefe sind abzustempeln und mit dem Vermerk: „Zu Zolleinfuhranmeldung Nr. gehörig“ zu versehen. § 45. Findet während des Transportes eine Veränderung des Bestimmungsortes statt, so sind ebenso wie bei anderen Veränderungen die Vorschriften des § 32 dieser Ausführungsbestim- mungen zu befolgen. Die Zollstelle oder Verwaltungsbehörde, der die Veränderung vom Waren- führer angezeigt wird, hat außerdem die Zollstelle des ursprünglichen Bestimmungsortes zu benach- richtigen, die das ihr mit der Post übersandte Exemplar der Einfuhr-Anmeldung der Zollstelle des neuen Bestimmungsortes zuzusenden hat. Bezüglich Feststellung der Nämlichkeit der Frachtstücke und der vorzuschreibenden Transport- frist kommen die §§ 30 und 31 dieser Ausführungsbestimmungen zur Anwendung. § 46. Nach der Schlußabfertigung hat die Zollstelle des Bestimmungsortes der Eingangs- zollstelle durch Angabe der Nummer des Hebebuches, des Niederlagebuches oder durch den Vermerk: „zollfrei“ den weiteren Verbleib der Waren nachzuweisen, die Eingangszollstelle hat auf Grund dieser