W 3707 20 Gren zverkehr. & 67. Zollpflichtige und zollfreie Gegenstände sind nach dem überschreiten der Zollgrenze ohne Aufenthalt der nächsten Grenzzollstelle zur Abfertigung zu stellen. Ebenso sind alle Fahrzeuge, welche die Zollgrenze zu Lande oder zu Wasser überschreiten, ohne Aufenthalt der nächsten Zoll- stelle vorzuführen. §& 68. Alle nicht zu den Seeschiffen zählenden Fahrzeuge, die in die Küstengewässer des Schutzgebietes eintreten, oder sie aus dem Schutzgebiet kommend, verlassen wollen, haben sich zwecks zollamtlicher Abfertigung von Norden kommend bei den Zollstellen in Rio del Rey oder Victoria, von Süden kommend in Campo oder im Notfalle in Kribi zu melden. § 69. Den Weisungen der mit der Überwachung der Grenze beauftragten Zollbeamten und Zollwächter ist unbedingt Folge zu leisten. § 70. Die Schiffsführer sind verpflichtet, der zuständigen Zollstelle vor Verlassen des Hafens oder der Reede über die an dem Orte abgegebenen Gegenstände ein Verzeichnis (Manifest) abzugeben, das den Vorschriften des § 24 d. Z. V. O. entsprechen muß. Mitwirkung der örtlichen Verwaltungsbehörden. § 71. Die farbigen Angestellten der örtlichen Verwaltungsbehörden sind, auch wenn ihnen die Geschäfte von Zollposten nicht übertragen sind, tunlichst zur zollamtlichen Uberwachung der Grenze heranzuziehen. Sie sind verpflichtet, den ihnen seitens der zuständigen Zollstelle im Einvernehmen mit der Verwaltungsbehörde erteilten Anweisungen Folge zu leisten. Dienststunden. §& 72. Die Dienststunden der Zollstellen laufen an Wochentagen von 8—12 Uhr vormittags und 3—5 Uhr nachmittags. Die Abfertigung von Reisenden hat jederzeit zu erfolgen. Warenabfertigungen finden nur in den vorgeschriebenen Dienststunden und nur an den Wochentagen statt. Gebühren. §& 73. Die nach § 61 d. Z. V. O. zu erhebenden Gebühren betragen sfür jede angefangene Stunde und für jeden europäischen Beamten 2.4X, für jeden farbigen Beamten 0,50 .XK. Erfolgt nach Maßgabe des § 6 d. Z. V. O. eine Einfuhr an Plätzen, die nicht allgemein für die Einfuhr freigegeben sind, so können an Stelle der Gebühren die Kosten der besonderen Überwachungsmaßregeln zur Erhebung gelangen (§ 2 der Ausführungsbestimmungen). Formulare. * 74. Formulare für die vorgeschriebenen Anmeldungen werden von den Zollstellen gegen Erstattung der Herstellungskosten abgegeben. Einzelne Formulare können unentgeltlich abgegeben werden. Es bleibt jedem überlassen, sich die erforderlichen Formulare nach den amtlich vorgeschrie- benen Mustern auf eigene Kosten anfertigen zu lassen. Strafverfahren. § 75. Im Falle einer Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften der Zollgesetzgebung hat die Zollstelle, in deren Bezirk die Zuwiderhandlung begangen worden ist, oder in deren Bezirk der Beschuldigte wohnt, die vorläufigen Ermittlungen zur Aufklärung des Sachverhalts vorzunehmen und alle, keinen Aufschub gestattenden, im Zollinteresse liegenden Maßnahmen zu treffen. § 76. Gegenstände, die nach § 64 und 65 d. Z. V. O. der Einziehung unterliegen oder als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind vorläufig mit Beschlag zu belegen. §& 77. In Beschlag genommene Gegenstände, deren Aufbewahrung Pflege und Unterhaltung einen unverhältnismäßigen Kostenaufwand erfordert, oder die dem Verderben ausgesetzt sind, können auf Anordnung der Zollstelle öffent ich versteigert werden. Von dem Zeitpunkt und dem Ort der Versteigerung soll der Beschuldigte, und, wenn dieser nicht der Eigentümer ist, auch der letztere nach Möglichkeit benachrichtigt werden. §& 78. In Betreff der vorläufigen Festnahme gelten die 8§§ 127/128 der Strasprozeß- ordnung. Die nicht eingeborenen Zollbeamten haben die in § 127 Abs. 2 daselbst vorgesehene Be- fugnis. Der festgenommene Beschuldigte ist der nächsten Zollstelle behufs Vernehmung zuzuführen. Erforderlichenfalls ist der Beschuldigte zur Vernehmung vorzuladen. § 79. Seitens der Zollstellen sind über den Tatbestand der Zuwiderhandlungen und die zu ihrem Beweise dienenden Umstände mit den Beschuldigten sowie mit etwaigen Zeugen Verhand- 4