— 406 20 Jede Gesellschaft hat jährlich das letztere Ge- wicht und die Betriebskosten nach den Ausfüh- rungsbestimmungen des Gouverneurs festzustellen und diese Ermittelungen den vom Gouverneur bestellten und in seinem Auftrage (auf Kosten der Regie) handelnden vereidigten kaufmännischen Sachverständigen zur Prüfung vorzulegen. Die Sachverständigen haben die Nachweisungen zu prüfen und nötigenfalls zu berichtigen. Gegen die Berichtigung ist Einspruch an eine Berufungs- kommission zulässig. Deren Bescheid ist endgültig. Die Sachverständigen reichen die endgültig fest- gestellten Nachweisungen der Regie ein. Diese ermittelt dann die Steuer. In den Ausführungsbestimmungen kann der Gouverneur für die Ermittlung gewisser Posten der Betriebskosten bestimmte Erfahrungssätze vor- schreiben, Grenzen für die Berücksichtigung von Gehaltssätzen bestimmen usw. Die vorläufige Steuer wird von jeder einzelnen Einsendung eines Förderers genommen. Sie wird im übrigen in analoger Weise ermittelt wie die endgültige Steuer. Statt der Betriebskosten und des Steingewichts des Geschäftsjahres, in das die Einsendung fällt, werden jedoch die ein- schlägigen Ziffern der letzten geprüft und berichtigt vorliegenden Jahresnachweisung gewählt. Fehlt eine solche oder führt sie, weil der Betrieb teurer geworden ist, zu Härten, so setzt der Gouverneur fest, wieviel Mark auf die Gewichtseinheit als Betriebs- kosten für die vorläufige Steuer angenommen werden sollen. Für die bis zum 1. Juli d. Is. aus Swakopmund abgegangenen Sendungen gelten die bisherigen Abgaben als vorläufige Steuer. Die vorläufige Steuer wird fällig in dem Augen- blick, in dem die Einsendung den letzten Hafen des Schutzgebiets verläßt. Unterschiedsbeträge zwischen vorläufiger und end- gültiger Steuer werden nicht gesondert erhoben und zurückgezahlt, sondern bei den nächsten Ein- sendungen verrechnet. Die Verteilung der Steuer ist Sache der Regie. Der Anteil der D. K. G. und der D. D. G. ist der ersteren Gesellschaft zuzuleiten; die Unterteilung wird den beiden Gesellschaften überlassen. Beanstandungen der oben bezeichneten Nach- weisungen der Förderer, der Festsetzungen des Gouverneurs und etwaiger von der Verwaltung verfügten Steuerniederschlagungen stehen den privaten Steuerberechtigten nicht zu. In — allerdings nur losem — Zusammen- hange mit der Abgabenreform steht die Frage der Bevorschussung der Einsendungen. Bisher erhält der Förderer einen zinsfreien Vorschuß von 30 - für jedes Gramm. Die Ziffer ist seinerzeit gewählt worden als ungefährer Betrag der Betriebskosten. Diese sollte der Förderer möglichst früh erstattet erhalten. Die Sache läßt sich künftig so regeln, daß im allgemeinen als Vorschuß für jedes Gramm der Betrag gewährt wird, der der Ermittlung der vorläufigen Steuer als Betriebsausgabe für ein Gramm zugrunde zu legen ist; jedoch soll der Vorschuß für jedes Gramm mindestens 30 und höchstens 90 v. H. des Satzes betragen, der als dem Förderer ver- bleibender Teil des Verkaufserlöses nach der letzten vorliegenden endgültigen Abrechnung auf ein Gramm entfallen ist. Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten. (Abdruck der Nachrichten vollständig oder teilweise nur mit Quellenangabe gestattet.) Deutsch-Südwestafrika. Die Wassererschließung in Deutsch-Südwestafrika.) Bei der außerordentlichen Bedeutung der Wassererschließung für Deutsch-Südwest- afrika dürften einige Angaben über die Bohr- tätigkeit im Schutzgebiet von Interesse sein. Das in erster Linie für Viehzucht sehr ge- eignete Land hat während eines großen Teils des Jahres unter der Trockenheit zu leiden. Die Beschaffung brauchbaren Wassers zu Bewässerungs- zwecken sowie zur Viehtränkung ist daher eine Lebensfrage für das Land. Seit einer Reihe von Jahren ist das Gou- vernement bereits bemüht, durch Bohrungen das Grundwasser, das vielenorts schon in geringen Tiefen zu erreichen ist, aufzuschließen. Es sind zwei Bohrkolonnen, die eine im Norden, die andere im Süden, in Tätigkeit. Jede Bohr- kolonne besteht aus acht Bohrtrupps, die mit Bohrgeräten verschiedenen Systems ausgerüstet sind und unter der Leitung von Bohrmeistern stehen. Im Rechnungsjahr 1910/11 wurden mit diesen Apparaten rund 150 Bohrlöcher mit einer Durchschnittstiese von 40 bis 45 m und mit einer gesamten Bohrtiefe von 5200 fallenden m gestoßen. Jede Maschine war an rund 200 Bohrtagen im Jahre in Betrieb, während die übrige Zeit auf Probepumpen, Auf= und Abbau, Fortbewegung und Instandsetzung verwendet wurde. Die staatlichen Bohrtrupps wurden sowohl auf Regierungsland als auch auf Privatland be- schäftigt, da es zur Zeit noch fast völlig an Privat-