417 Nach Warengruppen bewertete sich die Ein- und Ausfuhr im Jahre 1911, verglichen mit 1910, wie solgt: 3 1911 1910 Einfuhr: Vert in 2 Wert in 2 Lebende Tiere .... 161 964 143 482 Nahrungs= und Genußmittel 6558 463 6 119 291 Rohmaterialien, Halb= und Ganzfabrikate. . 29 703 112 28 860 901 Zusammen. 36 423 539 35 123 674 Anusfuhr: Gold . 8769085134440110 Diamanten 8844282879 8 480 875 Rohmaterialien, Halb= und Ganzfabrikate .·11 015 502 10 613 065 Lebende Tiere .... 59 287 42671 Nahrungs= und Genußmittel 686 356 932 519 Südafrikanische Erzeugnisse 57 734 875 54509 270 Andere Erzeugnisse . 1 182519 919971 Insgesamt. 58 917394 55 420 211 In den wichtigsten Artikeln selbst wies die Ausfuhr in den genannten Zeiträumen die fol- genden Werte (in 1000 IT) auf: Borken 289,5 (219,4), Kohlen 1079,0 (986,1), Kupfererz und Regulus 615,8 (486,9), Diamanten der Union 8281,9(8479,3), Straußenfedern 2253,1 (2272,8), Mais 419,5 (704,8), Gold, roh, aus der Union 35 064,3 (31790,7), aus Süd-Rhodesia 2544,0 (2531,3), Angorahaare 917,8 (903,1), Häute von Ochsen und Kühen 373,2 (406,4), Ziegen- felle 262,6 (275,0), Schaffelle 576,5 (604,2), Chromeisen 118,0 (101,2), Zinn 244,6 (175, 9), Schafwolle, gereinigt 304,6 (255,6), in Schweiß 3593,1 (3574,6). An der Einfuhr waren im Jahre 1911 (1910) unter anderem die nachstehend bezeichneten Länder mit folgenden Werten (in 1000 2L) be- teiligt: Großbritannien 21 252,2 (20754, 2), Kanada 654,8 (647,5), Britisch-Indien 875,8 (802,4), Ceylon 180,4 (163,4), Australischer Bund 1567,4 (1617,7), Mauritius 265,7 (282,6), Osterreich-Ungarn 134,3 (123,1), Belgien 767,7 (659,7), Frankreich 590,4 (562,8), Deutschland 3503,9 (3618,4), Holland 636,1 (539,2), Italien 218,31(140,4), Norwegen 268,8 (207,5), Schweden 678,9 (676,3), Schweiz 171,5 (149,4), Vereinigte Staaten von Amerika 2918,3 (2740,9), Brasilien 609,9 (478,1), Chile 170,5 (165, 5). Die Ausfuhr nach den nachstehend aufge- führten wichtigeren Ländern gestaltete sich (die Werte in 1000 K angegeben) dagegen, wie folgt: Großbritannien 53 476,6 (50 174,3), Belgien 596,8 (672,8), Belgisch-Kongo 587,5 (273,5), Frankreich 206,9 (200,5), Deutschland 1586,4 (1823,4), Deutsch-Südwestafrika 194,8 (212,1), 2 Portugiesisch-Ostafrika 143,9 (136,1), Vereinigte Staaten von Amerika 509,5 (466,9). (Trade of the Union of South Africa, Southern and N. W. Rhodesia and British South Africa.) Dozambique. Verbot der Einfuhr von Rindvieh, Schafen, Ziegen und Schweinen. Durch Verordnung vom 15. Februar 1912 ist auf Grund des Artikels 26 der Verordnung, betreffend die Abwehr von Viehkrankheiten, die Einfuhr von Rindvieh, Schafen, Ziegen und Schweinen aus Europa mit Rücksicht auf die dort herrschende Maul= und Klauenseuche (Febre aphtosa) verboten worden. (Boletim Official da Provincia de Moçambildjue.) Einfuhrverbot für in Heu oder Gras verpackte Waren. Der Vorsteher der Veterinärabteilung des Ackerbauministeriums hat unterm 24. Februar 1912 eine Verordnung erlassen, wonach keinerlei landwirtschaftliches Erzeugnis oder solches irgend- einer anderen Art, welcher Herkunft es auch sei, falls es in Heu oder irgend ein Gras verpackt ist, in die Provinz eingeführt werden darf, wenn es nicht von einer von einem Tierarzt, seinem Stellvertreter oder einer anderen Behörde aus- gestellten amtlichen Bescheinigung begleitet ist, woraus hervorgeht, daß das Heu oder Gras in Gegenden gewachsen ist, die frei vom Ostküsten- fieber sind, widrigenfalls die Vernichtung des eingeführten Erzeugnisses angeordnet wird, ohne daß dem Einbringer Schadenersatz geleistet wird. (Cbenda.) Sierra Lecne. Verhütung der Einschleppung von Schma= rotzerkrankheiten der Bäume und Pflanzen. Laut Verordnung vom 19. Februar 1912 — Destructive Pests Ordinance (Nr. 1/1912) — kann der Gouverneur von Zeit zu Zeit zur Ver- hütung der Einschleppung in die Kolonie oder das Schutzgebiet von Insekten, Pilzen oder sonstigen Pestkrankheiten, die landwirtschaftlichen oder gärt- nerischen Saaten oder Bäumen oder Pflanzen schädlich sind, sowie zur Verhütung der Ver- breitung in der Kolonie oder dem Schutzgebiete von Insekten, Pilzen oder sonstigen Pestkrankheiten Vorschriften erlassen, wodurch die Einfuhr von Pflanzen usw. verboten wird. Nach der Ver- ordnung ist die Einfuhr von Kakaobäumen oder Pflanzen oder von Blättern, Zweigen, Stengeln, Wurzeln, Samen oder Früchten solcher Bäume