W 461 20 Tierarztes vorgelegt wird, daß sie erfolgreich die Malleinprobe durchgemacht haben. Schweine müssen von einem Gesundheitszeugnis begleitet sein, widrigenfalls sie in Quarantäne genommen werden. Alle aus der Südafrikanischen Union einge- führten Hunde müssen von einem Gesundheits- zeugnis eines Veterinärarztes begleitet sein. Hunde, die ohne dieses Zeugnis oder aus einem anderen Lande (mit Ausnahme von Großbritannien und Australasien) eingeführt werden, werden bei der Ankunft einer dreimonatigen Quarantäne auf Ge- fahr und Kosten des Einführers unterworfen. Die Vorschriften regeln ferner die Beförderung von Tieren innerhalb des Schutzgebiets, die Quarantäne sowie die sonstige Behandlung von Tieren, die angesteckt sind oder im Verdacht einer Ansteckung stehen. The Board of Trade Journal.) Anwendung der Viehseuchenverordnung auf Strauße. Durch Verordnung vom 11. März 1912 ist bestimmt worden, daß Strauße den in der Vieh- seuchenverordnung vom Jahre 1906 für Tiere gegebenen Vorschriften unterliegen. (Ebenda.) Frankreich. Zollbegünstigte Einfuhr von Erzeugnissen der Zahnküste. Laut Verordnung der Französischen Regierung vom 3. April 1912 wird für Kakao in Bohnen und Schalen, der an der Zahnküste geerntet ist, die Menge, welche während des Jahres 1912 unter den in der Verordnung vom 16. November 1911 angegebenen Bedingungen nach Frankreich eingeführt werden darf, auf 30 000 kg festgesetzt. (Journl officich de la Lépublii#ne Françaisc.) Goldkhüste. Vorschriften für die Einfuhr von Waren nach dem Aximbezirk. Eine auf Grund von Abschnitt 84 der Zoll- verordnung Nr. 10 vom Jahre 1876 erlassene, unterm 3. Februar 1912 genehmigte Verordnung im Rale bestimmt, daß vom 1. Mai 1912 ab alle Waren, die gesetzlich über die Seehäfen der Kolonie eingeführt werden können, mit Ausnahme von Feuerwaffen, Munition, Schießpulver und Spirituosen oder starken Getränken, im Wege der Binnenschiffahrt nur über die Küstendienststellen Insensiamo an der Tendolagune und Canal Mouth am linken Ufer des Tanoflusses in der Nähe der Ouanilagune in den Aximbezirk eingeführt werden können. Westafrikanische Erzeugnisse können indes auch über andere als die aufgeführten Plätze eingeführt werden. erhe Board of Trade Journal.) Südafrikanische Union. Inkrafttreten des Gesetzes, betr. Verhin- derung der Einschleppung und Verbreitung der Insektenpest usw. Nach einer Bekanntmachung Nr. 34 vom 22. Februar 1912 soll das Gesetz, betreffend Ver- hinderung der Einschleppung und Verbreitung der Insektenpest, der Pflanzen= und Bienenkrankheiten sowie Regelung der Einfuhr fremdartiger Tiere, — the Agricultural Pests Act, 1911 (Nr. 11/1911) — *) am 1. April 1912 in Kraft treten. (The Union of South Africn Government (iazette.) Für die Pflanzeneinfuhr geöffnete Häfen. Eine auf Grund des Agricultural Pests Act, 1911 erlassene Bekanntmachung Nr. 35 vom 22. Februar 1912 bestimmt, daß über Komati- poort alle Pflanzen von übersecischen Ländern in die Union eingeführt werden können und daß Simonstown, Mossel Bay und Port Nolloth als Eingangshäfen gelten, über welche Früchte, Kar- toffeln und Zwiebeln, aber keine anderen Pflanzen aus überseeischen Ländern nach der Union ein- geführt werden können. (Ebenda.) Vorschriften über die Einfuhr von Pflanzen. Eine auf Grund des Agrieultural Pests Act, 1911 erlassene Bekanntmachung Nr. 37 vom 22. Februar 1912 bestimmt, daß Weinreben aus der Liste der Pflanzen, deren Einfuhr aus über- seeischen Ländern auf Grund von Abschnitt 9 Abs. 1 des Agricultural Pests Act, 1911 nicht gestattet ist, zu streichen und folgende Pflanzen in die Liste neu aufzunehmen sind: 1. Steinfrüchte in frischem Zustand, einschließlich der Aprikosen, Pflaumen, Pfirsiche, Nektarinen und Kirschen. 2. Bewurzelte Pflanzen zum Pfropfen, mit Ausnahme von a) bewurzelten Mandel-, Birn-, Pflaumen-, Dattelpflaumen= und Kirschbäumen; b) Northern Spy und anderen Apfelbäumen, die nach Ansicht des Landwirtschaftsmini- steriums gegen die als Blutlaus (Schizo- neura lanigera) bekannte Insektenpest widerstandsfähig sind. (Ebenda.) Augeln und *) Agl. „D. Rol. Bl.“ 1911, S. 562.