W 462 20 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz, betr. Verhinderung der Einschleppung und Verbreitung der Insektenpest usw. Durch Verordnung Nr. 366 vom 14. März 1912 sind Ausführungsbestimmungen erlassen zum Gesetze, betreffend Verhinderung der Einschleppung und Verbreitung der Insektenpest, der Pflanzen= und Bienenkrankheiten sowie Regelung der Einfuhrfremd- artiger Tiere — the Agricultural Pests Act 1911 (Nr. 11/1911). Die Vorschriften der Verordnung beziehen sich auf die Eintragung der Pflanzschulen, die Art und Weise der Pflanzendesinfektion in den Pflanzschulen, die Gebühren für die Besichtigung sowie für die Behandlung und Desinfektion der Pflanzensendungen aus überseeischen Ländern, die Erteilung von Erlaubnisscheinen für die Einfuhr aus überseeischen Ländern, die Beförderung von Pflanzen auf der Eisenbahn, mit der Post oder sonstwie, die Versendung von Obst aus über- seeischen Ländern, die Beschränkung hinsichtlich der Beförderung von Obstkisten und des vom Apfel- wickler befallenen Obstes, die Einfuhr von Bienen- wachs und sonstige allgemeine Sachen. (Ebenda.) Südnigeria. Einfuhrzölle für Spirituosen. Durch Verordnung vom 4. März 1912 (Nr. 7 1912) sind in Abänderung des Zolltarifs (The Customs Tariff Amendment Ordinance, 1911) die Einfuhrzölle für Spirituosen, wie folgt, ab- geändert worden: Zollsätze alte neue Branntwein, Wacholderbrannt- wein, Rum, Liköre, parfü- miert, mit Heilmitteln versetzt, und verschiedene Spirituosen oder starke Getränke, die nicht versüßt oder mit einem Stoffe so vermischt sind, daß der Stärkegrad durch Tralles Hy- drometer nicht festgestellt wer- den kann, für jede Imperial= gallone von einer Stärke, die 50 v. H. dieses Ondrometers nicht übersteigt . Dßf chill. 5 Schill. 6 Pre. und für jeden Grad oder Teil eines Grades über eine Stärke von 50 v. H. dieses Oydro- meters, für 1 Imperialgallone ein Zollzuschlug von 2½ Pce. und für jeden Grad unter einer Stärke von 50 v. O. dieses Hydrometers, für 1 Imperial= gallone eine Zollermäßigung nannnn 1¼ = 14 2½ Prce. Zollsätze alte neue immer mit der Masggabe, daß der erhobene Zoll für 1 Im- perialgallone in keinem Falle geringer ist alo# 4chill. 4 Schill. 6 Pce. Anderer Branntwein, Whisky und Wacholderbranntwein als derjenige, auf welchen die „Trade Spirits (Regulation of Receptacles) Ordinance- Anwendung findet, nicht über eine Stärke von 50 v. H. nach Tralles Oydrometer, für 1 Im- perialgalloe . . 5 . 6 = (The Bourd of Trade Journal.) Uordnigeria. Erhöhung des Einfuhrzolls für Kolanüsse. Laut einer in der „Northern Nigeria Gazette“ vom 29. Februar 1912 veröffentlichten Verord- nung Nr. 96 ist der Zoll für Kolanüsse bei der Einfuhr nach Nordnigeria mit Wirkung vom 15. April 1912 ab von 4 auf 10 Schilling für 100 Pfd. erhöht worden. (The Board of Trade Journal.) Slerra Leone. Einfuhrzoll für Reis. Durch Verordnung im Rate vom 4. März 1912 ist die durch Verordnung vom 9. Juni 1910 für Reis eingeführte Zollfreiheit aufgehoben und bestimmt worden, daß Reis bei der Einfuhr in die Kolonien mit 10 v. H. des Wertes zu ver- zollen ist. (The Board of Trade Journal.) Dortugal. Zollermäßigung für Zucker aus den portu- giesischen Kolonien. Dem portugiesischen Abgeordnetenhause ist ein Gesetzentwurf zugegangen, wonach für sämtlichen Zucker aus den portugiesischen Kolonien eine Zoll- ermäßigung um 50 v. H. stattfinden soll, gemäß der Bestimmung des Gesetzes vom 27. Dezember 1870. Die Vergünstigung soll gewährt werden ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Schiffes, welches den Zucker nach dem Mutter- lande bringt. (Diario do Governo.)