W 464 20 hach Jarn gehenden Botanikern aller Länder wird das vorliegende Werk, an dessen Ausstattung der Verlag nichts gespart hat, bei ihren Studien ein villkommener und wertvoller Ratgeber sein. W. Busse. Einführung in dus deutsche Kolonialrecht. Von H. Edler von Hoffmann., Professor des üffent- lichen Rechts an der Kgl. Akndemic zu Posen. Leipzig 1911. Die junge Wissenschaft des Kolonialrerhts. die in einzelnen Zweigen bereits viclfültige und wentrolle Arbeit geleistet hat. ist nicht reich an zusammen- fassenden Darstellungen des großen und zersplitterten Stoffs. Das ist erklürlich. Deun durch dic ständige sTrnsche Fortentwicklung der Gesctzgebung ist die über- aus mühevolle Arbeit der Sammlung und svrstemati- schen Ordnung dieses Rcechtsstoffes besondem er- schwert. weil sice in einer anderen Disziplinen unbe- kunnten Weise dem Veralten ausgesctzt ist. Um 8#0 mehr hat sich in Theorie und Praxis das Bedürfnis nach einem dem gegenwärtigen Stande der Cicsetz- gebung entsprechenden Lechrhuch hbemerkbar gemacht. Das vorlicgende Werk ist bestimmt und geeignet, diene Lücke auszufüllen. Der Verfasser, der sich bereits durch eine Reihe von Einzelschriften. sowie ldurch eine (lesamtdarstellung des - Deutschen Kolonialrechtsz verdient gemucht hut. gibt in dem vorlicgenden Buche ein gedrüngtes, klares und auch dem Nicht-Juristen leicht verständliches Bild der verschiedenen Teile der kolonialen Rechts- ordnung. Er definiert in der Einleitung den Begriff des Kolonialrechts und schilllert sodann in vier Ab- schnitien -das Schutzgehict „die Organisation, „die Verwaltung« und »die Rechtspflake. Diie beiden letzten Abschnitte enthalten im wesentlichen eine Wicergube der geltenden Rechtsnormen. Eigene Wege gecht der Vorlasser dagegen ins- besondere im ersten Abschnitt, in dem er die stants- und volkerrechtliche Stellung der Kolonien und ihrer Bewohner behandelt und im zweiten Abschnitt. in dem er scine Theorien über die Stellung der gesetz- gebenden Organe entwickolt. JNach seiner Ansicht sind z. B. die dentschen Schutzgebiete nur zum Teil Kolonien-. d. h. der sonverünen Stuntsgewalt des Reiches unterworfenes Land. Zum anderen Teil sind sic Protcktorate= und zwar, da jeder der geschützten Negerstümme eine Einheit Dilllet, Sammelprotecktorates. Dabei ist es aher nach dem Verfazser ein vielen Füllen unni#lich, eine Entscheidung darüber zu treffen. ob der Einge- borene (lläuptling) als Vertreter des europüischen Sourerüns oder als Ilaupt eines Pretektorats die Ce- schüfte verwaltet. (S. 9.) D#er Verfarser versüumt nicht. die legischen Konsei#nenzen dieser Theoric zu Zichen, 80 z. B. in der Prauge derInlands- oler Aus- landscigenschaft der Sammelprotektorate (S. 17f.), der Stuntsangehörigkeit und der (ichorsamespflicht ihrer Bewohner (S. 2.D. der tatsüchlihen und rechtlichen IHerschaft des Reiches über die dort wohnenden Leichsangehorigen und Auslünder. (S. 23., 25 f.) Alit gleicher Konseliuenz veitritt der Verfasser seine Themie von der Stellung der gesctzgebenden Orgune. LEr führt hierzu aus. dauß es dem Bundlsrat und Reichstag an einer gesctzlichen lL#gitimation zur Koloninalacseclzgebung tehle. du eine solche zwar dureh (tewohnheitsrecht hergestellt. aher im Schutz- gebietsgesetz #glcich dem Kuiser — und zwur aus- Schlichlich und deshall unwiderruflich — delegiert sei, dul deshalb der Kauiser nicht nur ein ustimmungs- rotht zu allen Kolchinlgeselzen habe,. sondern dal er sogar befugt sei, das Schutzagebictskesctz selbst ebenso wie das Finanzgesetz durch Veronlnung aufzuheben und Bundesrat und Reichstug von jeder Mitwirkung auszuschlichen. (S. 31 ff.) Diese Deduktionen, die, wie der Verfasser selbst darlegt, bereits in ihrem Ausgangspunkt in Wider-- spruch mit den Ansichten der gesetzgebenden Körper- schaftan standen und wohl noch heute stehen, dürften auch in der Literatur nicht unwidemprochen bleiben. Gleichwohl ist anzuerkennen, daß das vorliegende Work eine wertvolle Bereicherung der Kolonialrechts- literatur bedeutet, dessen Anschaffung jedem, der sich mit Fragen des Kolonialrechts befalft, empfohlen wertlen kann. — Handbuch für Heer und Flotte, Enzyklopüdie der Kriegswissenschaften und verwandter Gebiete. — Inter Mitwirkung von zahlreichen Offfzieren, Sanilätsoffizieren, Beamten, Gelchrten, Technikern, Künstlern usw., herausgegehen von Georg von Alten, CGeneralleutnant z. I). Mit zahlreichen schwarzen und farbigen Tafeln, Tabellen, Karten, Plänen und Texztillustrationen. — Berlin, Leipzig, Stuttgart, Wien. Deutsches Verlagshaus Bong & Co. Lieferung 11—44. Preis der Lieferung 2 #7. Von Alaximilian I. bis zu Napoleon I. führen dicse Lielerungen aus dem Sonderbande IX (Kricge) und schildern in lückenlosem Zusammen- hange die Kriege aller Völker innerhalb dieses Zeit- abschnittes. Aus dem reichen Inhalt sei die Dar- stellung der auliereuropäüischen Kolonialkümpfe (1500 bis 16418) von Admiral Rittmeyer hervorgehoben, der Kümpfe der Schweden, Russen und Polen um den Besitz der Ostscoprovinzen (1558 bis 1620) von General v. Werlhof und de Dreihigjährigen Kricges von Hauptmann Bocnisch und Dr. Simon, eine auf den neucsten Forschungen hberuhende Arbeit, die mit der allgemein verbreiteten unrichtigen Auffassung von der Entstchung und den Zielen dieses Kricges gründlich aufrünmt. Als die schönsten und interessantesten Ab- schniltte aber kann man die Aufsätze des Geheimeats I) r. Koser über die Kricge Frielrichs des Grohen und die fesselnde Schilderung des Napoleconischen Peldaänges 1800—1807 vom Generalleldmurschall Grafen Schlieffen beczeichnen. Fünfundzwanzik vorzügliche Karten curopüischer Kriegsschau- plätze. die jeden im Text vorkommenden geographi- sthen Jamen enthalten, sind den Lieferungen beige- fügt. Sie erleichtern das Studium der Kricge in un- Lemein beluemer Weise. Busermann. W. Der Strauß und seine Jucht. Alit einem Titelb., alphab. Sachreg. u. Bilderanhang. (Sissscrotts Kol. Bibl. 23.Bd.) Berlin, Verlug Süsserott 1911. Preis geb. 5 .N. Bei der Bedeutung. die die Straultenzucht für cinige unserer Schutzgebiete zu erlangen venpricht. wurte es bisher als grollher Slangel empfunden. dal es kein Werk gab, das in übersichtlicher und zu- saummenhängender Weisc die neuesten Erfahrungen auf deem Gebiete der StaunBenzucht der Allgemeinheit zugünglich machte. Vielmehr war deorjenige, der sich über dies schwierige (lebiet umerrichten wollte. ge- nötigt, sich die überall in kleinen Artikeln und Jo- tizen zerstreute Literatur muhsclig zusammenzusuchen. für den Farmer draulien, fern von den 2entren der Kultur. cine oft unüberwindliche Schwierigkeit. im so mehr ist das vorliegende Buch zu be- grüll#en, das cinen umfassenden Uberblick gibt über „lus. was bisher auf diesem Gebiet bekannt ve- worden ist. Der Verfasser gcht von der Naturgeschichte des Straulies aus. Scine Stellung im Tierreiche, äufeere