W 477 20 Diese Bestimmungen find bei der Beschaffungsstelle für die Schutzgebiete in Berlin und beim Hauptmagazin in Duala erhältlich. Buea, den 24. April 1912. Der Kaiserliche Gouverneur. Ebermaier. Verordnung des GCouverneurs von Samoa, betr. die Kufhebung vom früheren Ounizipalrat von Kpia erlassener Verordnungen. Vom 17. Februar 1912. Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) in Verbin- dung mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509) wird folgendes verordnet: §* 1. Die vom früheren Munizipalrat von Apia erlassenen, mit den kurzen Titeln „The Police Offences Ordinance 1892“ und „The Police Offences Ordinance Amendment Ordinance 1894“ bezeichneten Verordnungen werden aufgehoben. § 2. Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft. Apia, den 17. Februar 1912. Der Kaiserliche Gouverneur. In Vertretung: Schultz. Verordnung des Couverneurs von Samoa, betr. den Verkehr auf öffentlichen Wegen des Schutzgebiets. Vom 17. Februar 1912. Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) in Verbin- dung mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509) wird folgendes verordnet: §& 1. In den vom Gouverneur durch öffentliche Bekanntmachung zu bezeichnenden Teilen des Schutzgebiets gelten für den Verkehr mit Fuhrwerken, Motorwagen und Fahrrädern sowie für den Reitverkehr auf öffentlichen Wegen die nachfolgenden Bestimmungen. § 2. Fuhrwerke, Motorwagen, Radfahrer und Reiter haben im Falle des Begegnens einander nach der rechten Seite auszuweichen. Das überholen hat nach der linken Seite hin zu erfolgen. Bei starken Wegekrümmungen und bei Wegekreuzungen haben sie unbeschadet der Vorschrift des Abs. 1 Satz 2 die rechte Wegseite zu benutzen. § 3. Fuhrwerke, Motorwagen und Fahrräder müssen von Einbruch der Dunkelheit an mit einem hellbrennenden, nach vorn fallenden Licht versehen sein, auch wenn sie nicht in der Fahrt begriffen find. . § 4. Über Brücken darf nur im Schritt gefahren und geritten werden. Motorwagen und Fahrräder haben entsprechend langsam zu fahren. §* 5. Motorwagen und Fahrräder müssen mit einer laut tönenden Signalvorrichtung und einer Bremse versehen sein. #s 6. Wo die Ortlichkeiten, lebhafter Verkehr, Ansammlungen von Menschen oder sonstige Umstände es zur Verhütung von Unfällen erfordern, oder wenn Tiere beim Vorbeifahren scheuen, ist ganz langsam zu fahren und zu reiten oder, wenn nötig, anzuhalten bzw. abzusteigen. § 7. Motorführer und Radfahrer haben entgegenkommende, zu überholende, in der Fahr- richtung befindliche oder die Fahrrichtung kreuzende Personen rechtzeitig durch ein deutlich hörbares Signal auf ihr Nahen aufmerksam zu machen. In gleicher Weise ist vor Wegekreuzungen und in Fällen, wo gemäß § 6 ganz langsam zu fahren ist, Signal zu geben.