W 510 20 Dortugal. Zollfreiheit für frische und getrocknete Früchte aus den portugiesischen Kolonien. Laut Gesetz vom 13. April 1912 sind frische und getrocknete Früchte, die in den Kolonien ge- wonnen sind, bei der Einfuhr nach dem Mutter- lande frei von Einfuhrzöllen. (Dinrio do Gorerno.) Uganda-Schutzgebiet. Vorschriften für den Handel mit Baumwolle. Auf Grund einer Verordnung des Gouverneurs des Uganda-Schutzgebiets vom 28. März 1912 ist die Verordnung vom 13. November 1911 — The Uganda Cotton Purchasing Rules, Nr. 2, 1911 —, betreffend Vorschriften über den An- und Verkauf von Baumwolle,') aufgehoben worden. (The Official (Gazette of the I’'ganda Protcctoratc.) –– *.) Ugl. „D. Kol. Bl.“= 1912, S. 179. Anderung des Zolltarifs. Laut Verordnung des Gouverneurs des Uganda- Schutzgebiets vom 15. April 1912 (Nr. 4/1912) sind Kraftwagen, welche zur Beförderung von Lasten entsprechend gebaut sowie dazu bestimmt sind, gewöhnlich und hauptsächlich dazu verwendet zu werden, ferner deren Ersatzteile zollfrei. (Ebenda.) Südafrihanische Union. Erläuterung zum Viehseuchengesetze. Nach einer Proklamation des Generalgouber= neurs der Südafrikanischen Union vom 28. März 1912 (Nr. 63/1912) sollen Strauße den Be- stimmungen des Viehseuchengesetzes vom Jahre 1911°) unterworfen sein. (The Union of South Africa Government Ciazettc.) *) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1912, S. 31. — — — — — Vermischtes. Eine elsindahn von Cibreville nach Bangala? Mit einer Kartenskizze. Aus einer Abhandlung"') von A. J. Wauters, Seerctaire général de la Compagnie du Congo pour le „ommerce et Pindustric, über die kürzlich in einem französischen Kolonialblatt“") besprochenen Eisenbahn- planc. Linienführung. Die Trasse der geplanten Bahn geht von Owendo nahe Libreville am Gabun-Aestuar aus, führt zunächst nach Ndjole, dann den Ogowe aufwärts bis zur Einmündung des Ivindo und biegt in dessen Tal ein. Bei Makoku (nahe Kandjama) kreuzt die Linie den Ivindo und ersteigt nun, dem Tale des Njadie folgend, eine Geländestufe, deren Wasserscheide sie bei dem Orte Madombo über- schreitet, um dann allmählich nach dem Kongo- becken hinabzusteigen und den Sanga bei Wesso zu erreichen. Vom linken Ufer des Sanga ab durchquert die Linie in östlicher Richtung zunächst das neue deutsche, dann wieder französisches Gebiet, bis sie bei Impfondo den Ubangi erreicht. Nach Überschreiten des Ubangi geht sie weiter durch belgisches Gebiet und gelangt bei Baugala an den mittleren Kongo heran, wo die Bahn vorläufig ihren Endpunkt finden soll. *) Ngl. Le Mourement gé0# graphiiine, Nr. bruar 1912. **) Vgl. LAfriduc Frunçaise, Nr. 1, r — o, Fe- Januar 1912. Diese internationale Linie würde sich also aus vier Abschnitten — zwei französischen, einem deutschen und einem belgischen — zusammen- setzen, die eine Gesamtlänge von folgender Zu- sammensetzung hätten. 1 Owendo—Ndjole französisch 150 kin 1. NRdjsole — Makoku - 300 Matoku—Wesso = mindestens 550 = 2. Wesso — Grenze deutsch 120 = 3. Grenze — Impfondo bangin fran- zösisch . .125- 4.llvangt—— Bangala belgisch 150 = 1 100 km Vorarbeiten. Mit den Vorstudien für dieses Projekt hat die Verwaltung des französischen Kongo sich schon seit etwa vierzehn Jahren beschäftigt. Bereits im Jahre 1899 untersuchte die Expedition Fondere- Fourneau, von Wesso ausgehend, eine Ver- bindung des Sanga mit der Küste und nahm eine ununterbrochene Route über Madombo — Makoku—Ndjole— Libreville auf. In dem Expeditionsbericht erklärte Fondere die Bahn nach dem Sanga für ausführbar und schätzte die Kosten auf 80 000 bis 100 000 Fr. für das Kilometer. Im Jahre 1905/6 nahm eine zweite Er- pedition (Cambier-Lucien-Fourneauy) die Studien im westlichen Teil der ersten Expedition wieder auf, sie untersuchte aber von der Mündung des Jvindo aus eine Verbindung nach Makua, dem Endpunkt der Schiffbarkeit des Likuala— Mossaka.