GV 557 c&0 unterliegt nach einer Verordnung vom 26. Jannar d. Is. einem Zolle von 10 v. H. des Wertes. Der Erwerb von Gummiwäldern regelt sich heute im wesentlichen nach dem die brachliegen- den Staatsländereien (tierras baldias) betreffenden Gesetze vom 28. Oktober 1905; der mit Gummi- bäumen (Siphonia elastica und llevea brasi- liensis) bestandene Hektar kostet 1 Boliviano. Trotz seiner Warnungen und Ermahnungen will Ballivian keinen übertriebenen Pessimismus aufkommen lassen. Wohl nicht mit Unrecht macht er geltend, daß selbst wenn die Ausbentung der Gummiwälder nicht mehr lohnend sein sollte, die dieser zu verdankende Erschließung und Be- siedelung des Gebietes, sowie die Schaffung der Handelsstraßen, zu denen in erster Linie die Madera— Mamoré-Bahn zu rechnen sei. dem unausbleiblichen Anbau von Baumwolle, Reis, Zucker und anderen tropischen Gewächsen in jenem außerordentlich fruchtbaren Gebiete zugute kommen müsse, und letzteres selbst daher auf alle Fälle einer wirtschaftlich besseren Zukunft entgegensehen dürfe. PDbosphatgewinnung in Ngppten. Dem in dem Artikel „Petroleumfelder in Agypten“ erwähnten Aufsatz des Mineningenieurs Ismalun") wird noch folgendes entnommen: Phosphatlager finden sich sehr zahlreich im Niltale. Ihre Entdeckung geht zurück auf das Jahr 1897 und hat seitdem immer weitere Aus- dehnung genommen. Man kann drei Verteilungs- zentren annehmen: die Phosphate längs des Nil oder in seiner Nachbarschaft, die Phosphate am Roten Meere und die Phosphate in den westlichen Oasen. Der Phosphatgehalt ist sehr verschieden. Er schwankt zwischen 50 und 72 vH. Mit der Aus- beutung befassen sich mehrere Gesellschaften. Da- neben bestehen noch eine ganze Reihe von Kon- zessionen, die aber noch nicht ausgebentet werden. Darunter ist auch eine deutsche, die möglicher- weise in einiger Zeit das ihr gehörende Feld in rationeller Weise bearbeiten wird. Von den er- wähnenswerten Konzessionen, die jetzt ausgebeutet werden, gehören zwei Privatleuten, die dritte einer Gesellschaft, der Egyptian Phosphate Co. Ltd., gegründet in London im September 1910 mit einem Kapital von 120 000 K. Sie arbeitet am Roten Meere, soll sehr erfolgreich sein und im Januar 1912 nach Ostasien 65 000 Tonnen ausgeführt haben. Fernere regelmäßige Liefe- rungen sind vorgesehen. Daß die Phosphatlager Agyptens teilweise *) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1912, S. 508. ergiebig werden können, scheint auch aus der Zollstatistik hervorzugehen. Früher erschienen diese Artikel in der Statistik nicht unter beson- derer Rubrik. Das geschah zum ersten Male im Jahre 1911 in der Statistik für 1910 mit 2186 Tounnen im Werte von 1288 FLE. 1911 ist die Ausfuhr gestiegen auf 1952 Tonnen im Werte von 4079 LTE. (Aus einem Bericht des Kaiserl. Konsulats in Cairo) Außenhaondel von Britisch-Neugulnea (Dapua) im Jahre 1910 11. Der Außenhandel von Britisch Neuguinea (Papua) bewertete sich in dem am 30. Juni endigenden Fiskaljahr 1910°/°11 (1909/10) auf insgesamt 320 320 (220 776) K. Davon ent- fielen auf die Einfuhr 202 910 (120 177) #. und auf die Ausfuhr 117410 (100599) T. Auf die einzelnen Warengattungen verteilten sich die Ein= und Ausfuhrwerte (in L) im Fiskal- jahr 1910/11 (1909/10) folgendermaßen: Einfuhr: Nahrungsmittel 57 743 (35 785), Tuche und Kleidungsstücke 29 060 (14 366), Maschinen 8516 (4322), Baumaterial 12 433 (5991), Metall= und Kleineisenwaren 13 818 (16 047), Tabak und Zigarren 11 445 (9659), Wein, Spirituosen und Bier 6685 (3677), Boote und Barkassen 3866 (3969), Feuerwaffen und Schießbedarf 1570 (1206), Kohlen 702 (1371), Drogen und Chemikalien 2773 (2281), Ole und Kerosen (Brennpetroleum) 3869 (3202), Andere Waren 44 914 (16 171), Lebendes Vieh 5516 (2130). Ausfuhr: Gold 62 112 (59 427), Sandel- holz 190 (4628), Kopra 17 837 (24 498), Tre- pang 180 (171), Perlmutter 530 (1445), Schid- patt 701 (943), Perlen 7635 (4290), Natur- geschichtliche Präparate 2 (232), Kautschuk 2054 (904), Kaffeebohnen — (654), Kupfererz 12 386 (1439), Nutzholz 681 (263), Andere Waren 13 102 (1705). (Official Returns to accompany the annual Report (Pnpua) for the yenr ended 30. Junc 1911.) Goldküste. Vorschriften über die Einfuhr von Pflanzen usw. Auf Grund einer Verordnung vom 17. Fe- bruar 1912 — Destructive Pests Ordinance, 1912 (Nr. 2/1912) — ist der Gouverneur im Rate ermächtigt, zur Abwehr der Einschleppung von Insekten-, Pilz= oder anderen verheerenden Krankheiten an Bäumen, Pflanzen oder Getreide