W 578 20 5. Die Schiffsführer sind verpflichtet, alle Fahrzeuge des Betriebsunternehmers, für welche dies beansprucht wird, auch solche, die nicht dem Verkehr mit dem betreffenden Schiff dienen, am Schiffe festzumachen. Sie haben bei Tag und Nacht über die Sicherheit ihrer am Schiffe fest- gemachten Fahrzeuge des Betriebsunternehmers wachen zu lassen. Dies gilt besonders auch dann, wenn eintretende schwere See eine Flucht der Schiffe von ihrem Ankerplatz auf der Reede nach der hohen See erforderlich macht. 6. Werden Leichterfahrzeuge des Betriebsunternehmers, welche der Obhut des Schiffsführers anvertraut sind, beschädigt oder geraten sie in Verlust, so werden sie an der der Bedienung des be- treffenden Schiffes dienenden Anzahl Fahrzenge gekürzt. 7. Sind durch Aufkommen schlechter See oder aus einem sonstigen Grunde weiße oder eingeborene Angestellte des Betriebsunternehmers daran gehindert, an Land zurückzukehren, so ist jeder Schiffsführer verpflichtet, ihnen angemessene Unterkunft und Verpflegung für Rechnung des Betriebs- unternehmers so lange zu gewähren, bis vom Lande der Betrieb wieder aufsgenommen wird. Der Betriebsunternehmer wird den Schiffsführern für diese Leistung ersetzen: 3. für den Tag für jeden weißen Angestellten einschließlich Kaffee oder Tce; 0,50 .“¾ für den Tag für jeden Eingeborenen. Ein angefangener Tag wird für voll gerechnet. Den Eingeborenen ist genügend Wasser zu verabfolgen, und wenn das Kochen nicht schiffsfeitig geschieht, ausreichende Gelegenheit hierzu zu bieten. Für die Kosten durch Verabfolgung von Spirituosen an weiße oder farbige Angestellte kommt der Betriebsunternehmer keinesfalls auf. 8. Solche Dampfer, die mit Barkassen ausgerüstet sind, sind verpflichtet, solche auf Wunsch des Betriebsunternehmers zum Schleppen seiner Leichterfahrzeuge zur Verfügung zu stellen. Eine Vergütung seitens des Betriebsunternehmers findet nicht statt, weder für Mannschaften und Kohlen, noch für die Benutzung der Barkasse selbst. Weigert sich ein Schiffsführer, seine Barkasse dem Betriebs- unternehmer auf Wunsch zur Verfügung zu stellen, so ist der Betriebsunternehmer berechtigt, dessen Schiff in der Bedienung entsprechend zurückzusetzen. F. Verschiffung. 1. Die zur Verschiffung bestimmten Gepäckstücke und Güter müssen mindestens 24 Stunden vor Abfahrt des Schiffes, für welches sie bestimmt sind, dem Betriebsunternehmer im Zollhof oder in dem Zollschuppen ordnungsmäßig übergeben werden. Der Betriebsunternehmer ist nicht verpflichtet, Güter früher als drei Tage vor Abfahrt des Dampfers im Zollhof in Empfang zu nehmen; doch sind größere Gütermengen auf Wunsch des Betriebsunternehmers diesem schon früher zu übergeben. 2. Der Empfang von Tieren durch den Betriebsunternehmer erfolgt erst im Augenblick der Verschiffung, d. h. sobald die Tiere sich in den verschlossenen Verschiffungskästen befinden. Der Ver- schiffer oder sein Vertreter muß während der Verschiffung zugegen sein. Bei Anlieferung der Güter hat der Verschiffer dem Betriebsunternehmer die ordnungsmäßig ausgefüllten Übernahmescheine sowie auch die Schiffszettel zu übergeben. Die Ubernahmescheine sind bei dem Betriebsunternehmer, die Schiffszettel bei der Vertretung der Reederei erhältlich. 3. Vor der Ubergabe müssen die betreffenden Gepäckstücke, Tiere oder Güter von der Zoll- behörde freigegeben sein. Uber die empfangenen Tiere, die Naumgepäckstücke und Güter wird der Betriedsunternehmer dem Anlieferer eine Empfangsbescheinigung erteilen. 4. Gepäckstücke und kleinere Gütermengen erhalten bei der Verschiffung den Vorzug. 5. Gütermengen von über 100 t sind möglichst frühzeitig bei dem Betriebsunternehmer an- zumelden, der die Zeit der Anlieferung jeweilig festsetzen wird. 6. Der Betriebsunternehmer hat alle ihm vorschriftsmäßig übertragenen Verschiffungsaufträge auszuführen. Eine Haftung für ihre rechtzeitige Ausführung trifft ihn jedoch nicht, wenn während der Frist für die Ubergabe an die Schiffe Verhältnisse eintreten, welche nach dieser Betriebsordnung eine zeitweilige Einstellung des Betriebes notwendig machen, oder wenn es sich um größere Güter- mengen handelt, die später als einen Tag für je 100 t vor der erwähnten 24 stündigen Frist vor Abfahrt des betreffenden Schiffes ihm übergeben wurden oder wenn das Schiff die Reede vor der angegebenen Abfahrtszeit verläßt. 7. Die Ubergabe der zur Verschiffung bestimmten Gepäckstücke, Tiere und Güter durch den Betriebsunternehmer an die Schiffe findet durch Einlegen in die Schlinge oder eine sonstige schiffs- seitig zu stellende Ubernahmevorrichtung statt. Die Schiffsleitung hat den Beamten des Betriebs-