W 587 20 so ist der Betriebsunternehmer berechtigt, die Tiere gegen Empfangsbescheinigung in ihm geeignet scheinende fremde Obhut zu geben. Die dem Betriebsunternehmer aus der Unterbringung ent- stehenden Kosten sind ihm vom Empfänger zu ersetzen. Wenn der Empfänger bekannt oder zu ermitteln ist, hat ihm der Betriebsunternehmer eine Mitteilung zu machen, in welcher der Ort an- gegeben wird, wo die Tiere untergebracht sind. 3. Die Übergabe der gelandeten Gepäckstücke und Güter durch den Betriebsunternehmer an die Empfangsberechtigten erfolgt mit Ausnahme der auf der Brücke unter den Kranen zu über- gebenden Stücke im Einzelgewicht von mehr als 4,5 t und Massengüter im umfriedigten Zollhof oder in den Zollschuppen an den vom Zollamte im Einverständnis mit der Woermann-Linie bestimmten Plätzen. 4. Zum Zwecke der Ablieserung werden die Güter, sofern sie sich dazu eignen, gestapelt. Die Stapelung hat nach Möglichkeit so stattzufinden, daß die Hauptmarken der einzelnen Kolli, wenn sie entsprechend angebracht sind, an der Außenseite des Stapels ersichtlich sind. Kolli, welche eine sichtbare Beschädigung ohne weiteres erkennen lassen, sind gesondert zu halten. Die Stapelung loser Güter geschieht, wenn sie nicht in der Verpackung, welche zur Landung gedient hat, erfolgt, durch Ausschütten in Haufen, welche nicht über 1 m hoch zu sein brauchen. 5. Die Stapelung der gelandeten Stücke im Einzelgewicht von mehr als 4,5 bis zu 20 0 und der Massengüter, welche auf der Brücke unter den Kranen übernommen werden, geschieht auf den seitens der Empfänger unter den Kranen zu stellenden Eisenbahngüterwagen, woselbst auch die Ubergabe an den Empfangsberechtigten erfolgt. Stücke im Einzelgewicht von über 20 t werden am hochwasserfreien Strande an der alten Landestelle übergeben. 6. Für den Empfang der Gepäckstücke und Güter hat der Empfänger selbst zu sorgen. Der Betriebsunternehmer wird dem Empfänger von der Landung und beendeten Stapelung dieser Güter tunlichst Anzeige machen. Der Betriebsunternehmer ist berechtigt, die Ladungs= oder Gepäckempfänger unter Stellung einer Frist, die nicht kürzer als 72 Stunden sein darf, zur Empfangnahme jeder beliebigen Menge ihrer Güter und Gepäckstücke, ohne Rücksicht auf den Inhalt der Konnossemente bzw. der Gepäckscheine aufzufordern. Kommt der Empfänger innerhalb der gestellten Frist einer solchen Aufforderung nicht nach, so ist der Betriebsunternehmer berechtigt, unter Hinzuziehung von zwei Zeugen ein Protokoll über Anzahl und äußerliche Beschaffenheit der den Gegenstand der Auf- forderung bildenden Gepäckstücke oder Güter aufzunehmen, welches an Stelle der Ablieferung der Güter oder Gepäckstücke tritt. Die hierdurch etwa entstandenen Kosten sind von den Empfängern zu ersetzen. Nicht rechtzeitig in Empfang genommene Gepäckstücke und Güter ist der Betriebsunter- nehmer berechtigt, an einem ihm geeignet erscheinenden Orte für Rechnung und Gefahr, wen es angeht, einzulagern. 7. Ist der Empfänger nicht aufzufinden oder besitzt er, wenn er nicht am Platze ansässig ist, dort keinen Vertreter, so findet die Aufforderung zum Empfang der Güter oder Gepäckstücke durch öffentlichen Anschlag im Zollhof statt. Nach Ablauf der Empfangsfrist wird in der im vorher- gehenden Absatz vorgesehenen Weise verfahren. 8. Der Betriebsunternehmer braucht nur gegen Erteilung einer Bescheinigung für jede einzelne Ablieferung die Güter an den Empfänger herauszugeben. Diese Bescheinigungen müssen etwaige Ausstände enthalten. Zur Wahrung von Ansprüchen aus der Ablieferung bedarf es ferner in jedem Fall der Hinzuziehung eines Beamten des Betriebsunternehmers vor beendeter Ablieferung. J. Haftung des Betriebsunternehmers. 1. Die gesetzliche Haftung des Betriebsunternehmers richtet sich in Ermangelung besonderer Bestimmungen in dieser Betriebsordnung nach den Grundsätzen des deutschen Seefrachtrechts. 2. Die Haftung des Betriebsunternehmers begiunt mit der Empfangnahme und endet mit der UÜbergabe. 3. Die Beibringung der Empfangsbescheinigung des empfangenden Schiffes befreit den Betriebsunternehmer bei Verschiffungs= oder Umladungsaufträgen dem Auftraggeber gegenüber von jeder Haftung für die von dem Schiffe der Anzahl und äußeren Beschaffenheit nach vorbehaltlos übernommenen Gepäßkstücke, Tiere und Güter. 4. Bei Landungsaufträgen haftet der Betriebsunternehmer dem Auftraggeber nur für die- jenige Anzahl Gepäckstücke, Tiere und Güter, für welche er dem Schiffe Empfangsbescheinigung erteilt hat, sofern nicht der Beweis erbracht ist, daß er mehr Gepäckstücke, Tiere oder Güter längsseits des Schiffes in Empfang genommen hat. Weist die Empfangsbescheinigung bezüglich der äußeren Be-