G 649 20 weder süß noch mit einer Substanz gemischt sind, durch welche die Feststellung des Alkoholgehaltes durch das Alkoholometer verhindert ist, mit einem Alkoholgehalte bis einschließlich 50 v. H. Tralles, das Liter 1,60 MA, für jedes Prozent Alkoholgehalt mehr für das Liter 0,05 ; b) versetzte Spirituosen im Werte (wie unter a) von weniger als 1 7 für das Liter: Rum, Genever, Spiritus und sonstige alkoholhaltige Flüssigkeiten, die gesüßt sind oder Zusätze enthalten, welche die Feststellung des Alkoholgehaltes durch das Alkoholo- meter verhindern, das Liter 2 4; e) Spirituosen im Werte (wie unter a) von 1./“ und mehr für das Liter, in Flaschen, mit einem Inhalte von einschließlich 0,50 Liter, die Flasche 1 M, in Flaschen von über 0,50 Liter bis einschließlich 1 Liter die Flasche 2 “, in Behältern von mehr als 1 Liter Inhalt das Liter 2,50 AMl. Anmerkung zu A 1. Als versetzte Spirituosen sind alle alkoholhaltigen Flüssigkeiten zu verzollen, die mehr als 3 v. H. Extrakt enthalten. §* 2. Den im § 1 aufgeführten Zollsätzen unterliegen alle im Zollauslande nach dem 30. April d. Is. verschifften, sowie alle über die Binnengrenze nach dem 20. Mai d. Js. ein- gehenden alkoholhaltigen Flüssigkeiten. Buea, den 14. Mai 1912. Der Kaiserliche Gouverneur. Ebermaier. Verordnung des Couverneurs von Togo, betr. finderung der Branntwein-Verordnung vom 14. Juli 1909. Vom 4. Mai 1912. Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichsgesetzblatt 1900 S. 813) in Ver- bindung mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509) wird hiermit verordnet, was folgt: Der §2 der Branntwein-Verordnung des Gouverneurs vom 14. Juli 1909 (Kol. Bl. S. 884 ff., Amtsblatt S. 207) wird dahin geändert. Das Sperrgebiet wird im Süden durch folgende Linie begrenzt: Der Niala (Monu) von seinem Eintritt in das Schutzgebiet bis zur Einmündung des Au, von hier der Au bis zu seinem Schnittpunkt mit dem Wege Fasan-Tschalo, von dort eine gerade Linie zur Einmündung des Naola in den Kena, sodann der Kena bis zu seiner Einmündung in den Mo, von dort der Mo bis zu seiner Einmündung in den Oti, alsdann der Oti aufwärts bis zu dem Schnittpunkt dieses Flusses mit der Grenze der Landschaften Nanumba und Dagomba, sodann die zwischen dem Oti und dem Kulukpene gelegene Grenzlinie der beiden genannten Landschaften. Lome, den 4. Mai 1912. Der Gouverneur. Brückner. Verfügung des GCouverneurs von Togo, betr. die Gebühren der Rechtsanwälte. Vom 17. Mai 1912. Auf Grund des § 3 der Verfügung des Reichskanzlers vom 28. November 1901, betreffend die Regelung des gerichtlichen Kostenwesens in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee (Kol. Bl. S. 853) bestimme ich: § 1. Den Rechtsanwälten stehen Gebühren im doppelten Betrage der Sätze zu, die in den im § 19 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit bezeichneten Vorschriften bestimmt sind. § 2. Diese Verfügung tritt sofort in Kraft. Sie findet auch Anwendung auf die vor dem heutigen Tage einem Rechtsanwalt erteilten Aufträge, sofern die Liquidation bisher nicht erfolgt ist. Lome, den 17. Mai 1912. Der Gouverneur. J. V.: v. Doering.