W 678 20 Verordnung des Reichskanzlers, betr. finderung des deutsch-oftafrikanischen OMünzwesens. Vom 21. Juni 1912. Auf Grund des F 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 813) und des Allerhöchsten Erlasses vom 3. Juni 1912 wird hiermit die Verordnung, betr. das Münzwesen des deutsch-ostafrikanischen Schutzgebiets vom 28. Februar 1904 (Kol. Bl. S. 223) abgeändert, wie folgt: Die nachstehenden Paragraphen erhalten folgende Fassung: § 3. Für das deutsch-ostafrikanische Schutzgebiet werden ausgeprägt: 1. als Silbermünzen: Zweirupienstücke, Einrupienstücke, Einhalbrupienstücke, Einviertelrupienstücke; 2. als Nickelmünzen: Zehnhellerstücke, Fünfbhellerstücke; 3. als Kupfermünzen: Fünfhellerstücke, Einhellerstücke, Einhalbhellerstücke. §& 6. Die im § 3 genannten Nickelmünzen sollen aus einer Zusammensetzung von 75 Teilen Kupfer und 25 Teilen Nickel geprägt werden. Aus dem Kilogramm dieser Zusammen- setzung sollen geschlagen werden: 160 Zehnhellerstücke, 320 Füntbbhellerstücke. Die Nickelmünzen tragen auf der einen Seite die Kaiserliche Krone, die Inschrift „Deutsch- Ostafrika" und die Jahreszahl, auf der anderen Seite die Wertbezeichnung und eine aus zwei Lorbeerzweigen gebildete Verzierung. Sie werden durchlocht und im glatten Ringe geprägt, sie erhalten auf beiden Seiten einen erhabenen, aus einem flachen Stäbchen mit Perlenkreis bestehenden Rand. Es soll betragen: a) der Durchmesser der Nickelmünzen: für das Zehnhellerstücck 26 mm für das Fünfhellerstüuk.. 21 mm b) der Durchmesser des Loches: für das Zehnhellerstck 6 mmrm für das Fünfhellerstüccccckk 5 mm Berlin, den 21. Juni 1912. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Conze.