681 20 Meter= und Kapspur. I Feldspur. II. Bahnanlagen. § 6. Begriffserklärungen. (1) Zu den Bahnanlagen gehören alle beim Bau einer Bahn vorkommenden Anlagen, einschließlich der Betriebseinrichtungen, aber ausschließlich der Fahrzeuge. Unterschieden werden die Bahn- anlagen der freien Strecke und der Stationen. (2) Stationen sind die Betriebsstellen, auf denen Züge des öffentlichen Verkehrs (§ 54 (1)) regel- mäßig anhalten. Stationen mit mindestens einer Weiche für den öffentlichen Verkehr werden betriebstechnisch als Bahnhöfe, Stationen ohne solche Weichen als Haltepunkte bezeichnet. (3) Zugfolgestellen sind alle Betriebsstellen, die einen Streckenabschnitt begrenzen, in den ein Zug nicht einfahren darf, bevor ihn der vorausgesahrene Zug verlassen hat. Zugfolgestellen, die nicht zu den Bahnhöfen gehören, heißen Blockstellen. Eine Blockstelle kann zugleich Haltepunkt sein. (4) Hauptgleise sind die Gleise, die von geschlossenen Zügen (§ 54 (1)) im regelmäßigen Betriebe befahren werden mit Ausnahme der nur von einzeln fahrenden Lokomotiven benutzten Gleise. Die Hauptgleise der freien Strecke und ihre Fortsetzung durch die Bahnhöfe sind durchgehende Hauptgleise. Die durchgehenden Hauptgleise gelten auch im Bereiche der Haltepunkte als Gleise der freien Strecke. Alle nicht zu den Hauptgleisen zählenden Gleise sind Nebengleise. § 7. Richtungs= und Neigungsverhältnisse bei Neubauten. (1) In durchgehenden Hauptgleisen sind Krümmungen von weniger als 150 m I 100m Halbmesser, in den übrigen Gleisen von weniger als 100 m I 50m Halbmesser nicht zulässig. (2) Die Anwendung eines Halbmessers unter 250 m 150 m auf freier Strecke bedarf der Genehmigung der Landesaufsichtsbehörde; dem Reichs-Kolonial= amt ist hierüber Bericht zu erstatten. (3) In den durchgehenden Hauptgleisen sind zwischen geraden und gekrümmten Strecken Ubergangsbögen einzulegen. (4) Entgegengesetzte Krümmungen der durchgehenden Hauptgleise sind durch eine Gerade zu ver- binden, die zwischen den Endpunkten der Überhöhungsrampen (§ 10 (2)) mindestens 10 m lang sein muß. (5) Die Längsneigung auf freier Strecke darf in der Regel 25 %% (1: 40) I 40 %% (1:25) nicht überschreiten. (6) Die Anwendung einer stärkeren Neigung als 20 % 0 (1250) I 300J00(1:331,-«3) bedarf der Genehmigung der Landesaufsichtsbehörde; dem Reichs-Kolonialamt ist hierüber Be— richt zu erstatten. (7) Das Neigungsverhältnis ron Bahnhofgleisen darf, abgesehen von Verschiebegleisen, nicht mehr als 2,5 % (1: 400) betragen, jedoch dürfen Ausweichgleise in die stärkere Neigung der freien Strecke eingreifen. « Ausnahmen können von der Landesaufsichtsbehörde zugelassen werden. (8) Steigt von zwei in entgegengesetztem Sinne und stärker als 5 % 0 (1: 200) geneigten, an— einander stoßenden Strecken die eine mehr als 10 m an, so ist eine mindestens 300 m 1 150 m lange, höchstens 3 /% geneigte Zwischenstrecke einzuschalten. In die Länge von 300 m 1 150 m dürfen die Tangenten der Ausrundungsbogen (§ 10 (3)) eingerechnet werden. § 8. Breite des Bahnkörpers und Höhenlage der Bahnkrone. (1) Der Bahnkörper muß so breit sein, daß der Schnitt der Böschung mit einer durch Schienen- unterkante des nächsten Gleises gelegten Geraden mindestens 1,40 m I 1,10m von Gleismitte entfernt ist.