W 688 20 Meter= und Kapspur. I Feldspur. § 32. Achsen. (1) Die größte zulässige Inanspruchnahme durch ruhende Belastung beträgt a) für Achsen aus Flußstahl bei Güterwagen: im Schenkel 700 kg/em, in der Nabe 560 kg/dem; bei Personen-, Gepäck= und Postwagen und bei Tendern: im Schenkel 560 kg/dem, in der Nabe 450 kg/dem; b) für Achsen aus Schweißeisen bei Güterwagen: im Schenkel 590 ka/qem, in der Nabe 470 ka/dem; bei Personen-, Gepäck= und Postwagen und bei Tendern: im Schenkel 470 kg/dem, in der Nabe 380 kgqem. §* 33. Zug= und Stoßvorrichtungen. (1) Die Lokomotiven mit Schlepptender müssen vorn, die Tender hinten, alle übrigen Fahrzeuge an beiden Enden mit federnden Zug= und Stoßvorrichtungen versehen sein. Zwei Wagen, die im Betriebe dauernd verbunden bleiben, gelten als ein Fahrzeug. Sonstige Ausnahmen sind nur bei Triebwagen zulässig. (2) (3) Die Fahrzeuge müssen mit Schrauben- kuppelung versehen sein und sich in doppelter Weise so miteinander verbinden lassen, daß die zweite Kuppelung in Wirksamkeit tritt, wenn die erste bricht. (4) An den Zug= und Stoßvorrichtungen sind die folgenden Maße einzuhalten: a) Höhe der Mittelebene der Stoßvorrichtung über Schienenoberkante bei vollbelasteten Fahrzeugen mindestens 750 mm, 1 mindestens 460 mm, bei unbelasteten Fahrzeugen höchstens 860 mm, 1 höchstens 560 mm: b) e) Länge einer Schraubenkuppelung von der Stirne der nicht eingedrückten Puffer bis zur Angriffsfläche des Einhänge— bügels bei ganz ausgeschraubter und gestreckter Kuppelung mindestens höchsteens .. d) Abstand über Schienenoberkante, auf den herabhängende Kuppelungsteile beim tiefsten Pufferstande müssen eingestellt werden können (§ 28 (6) a) mindestens 75 mm; e) Länge um die die Zugvorrichtung aus der Kopfsschwelle herausgezogen werden kann, mindestens 50 mm, höchstens 100 mm; w)