G 692 20 Meter= und Kapspur. I Feldspur. 8 44. Abnahme und Untersuchung der Tender und Wagen. (1) Neue Tender und Wagen dürfen erst in Betrieb genommen werden, nachdem sie untersucht und sicher befunden worden sind. (2) Tender und Wagen sind von Zeit zu Zeit gründlich zu untersuchen. Die Untersuchung muß sich auf alle Teile erstrecken. Dabei sind die Achslager und die Federn abzunehmen und die Radsätze herauszunehmen. (3) Die Untersuchung der Personen-, Gepäck= und Postwagen hat spätestens zwei Jahre, die aller übrigen Wagen spätestens drei Jahre nach der Inbetriebnahme oder nach der letzten Unter- suchung zu erfolgen. (4) IV. Bahnbetrieb. § 45. Eisenbahnbetriebsbeamte. (1) Eisenbahnbetriebsbeamte sind die nachstehend aufgeführten Beamten, Bediensteten und Arbeiter und ihre Vertreter: 1. die die Unterhaltung und den Betrieb der Bahn leitenden und beaufsichtigenden Beamten, . die Bahnkontrolleure, die Betriebskontrolleure, die Vorsteher und Aufseher sowie die sonstigen Fahrdienstleiter und Aufsichtsbeamten der Stationen, 4. die Bahnmeister, die Telegraphenmeister, 5. die Rottenführer, 6. die Weichensteller, 7. die Block-, Bahn= und Schrankenwärter, 8. die Zugbegleitbeamten, 9 10 S . die Betriebswerkmeister, . die Lokomotivführer und Heizer, 11. die Rangiermeister und Wagenmeister. (2) Die Betriebsbeamten müssen die Eigenschaften und die Befähigung besitzen, die ihr Dienst er- fordert. Das Mindestalter der Betriebsbeamten bestimmt die Landesaussichtsbehörde. Bemerkung: Juwieweit Nichtdeutschen oder Nichteuropäern diese Beamteneigenschaft beigelegt werden kann, bestimmt im Einzelfalle die Landesaufsichtsbehörde. (3) Die Betriebsbeamten sind in der zur gesicherten Durchführung des Betriebes erforderlichen Anzahl anzustellen. (4)—Den Betriebsbeamten sind schriftliche oder gedruckte Anweisungen über ihre dienstlichen Pflichten einzuhändigen. (5) Über jeden Betriebsbeamten sind Personalakten zu führen. (6) Die Stationsbeamten, Bahnmeister, Zugführer und Lokomotivführer haben im Dienste eine richtiggehende Uhr zu tragen. Inwieweit diese Verpflichtung auch anderen Betriebsbeamten aufzuerlegen ist, bestimmt die Aufsichtsbehörde. (7) 8 46. Unterhaltung, Untersuchung und Bewachung der Bahn. Schrankendienst. (1) Die Bahn ist so zu unterhalten, daß jede Strecke ohne Gefahr mit der größten für sie zu— gelassenen Geschwindigkeit befahren werden kann. (Kennzeichnung mangelhafter oder unfahrbarer Gleisstrecken siehe § 48 (2)). (2) Die Bahn muß innerhalb 72 Stunden mindestens einmal auf ihren ordnungsmäßigen Zustand untersucht werden, wenn die zulässige Geschwindigkeit mehr als 20 km beträgt. In tropischen Kolonien ist die Bahn während der Jahreszeit, in der starke Regenfälle zu erwarten sind, an jedem Betriebstage zu untersuchen. Die Zeiträume, für welche diese Bestimmung Anwendung findet, werden von der Landesaufsichtsbehörde festgesetzt. (3) Zur Untersuchung der Bahn (2) dürfen Frauen nicht verwendet werden. (4) Gefahrdrohende Stellen sind während des Verkehrens der Züge zu beaufsichtigen. (5) Mährend der Vorüberfahrt der Züge (§ 54 (1)) müssen die verkehrsreichen Wegübergänge und sonstigen Stellen, wo besondere Vorsicht geboten ist, bewacht werden, wenn die Züge daseldbst mit mehr als 15 km Geschwindigkeit fahren. Welche Ubergänge dieser Bestimmung unterliegen, bestimmt die Landesaufsichtsbehörde. (6)