W 696 20 Meter= und Kapspur. ! Feldspur. (6) Am Schlusse eines mit durchgehender Bremse gefahrenen Zuges dürfen innerhalb der zugelassenen Zugstärke (§ 54 (4)) einzelne an die Bremse nicht angeschlossene Wagen mitgeführt werden, und zwar: a) bei Zügen bis 30 km Geschwindigkeit bis zu 30 Achsen, b) bei Zügen von 31 bis 40 km Geschwindigkeit bis zu 20 Achsen. An Züge, die mit mehr als 40 km Geschwindigkeit fahren, dürfen solche Wagen nicht angehängt werden. (7) Mit Reisenden dürfen die in (6) erwähnten Wagen nur bei den Zügen zu a und b und nur dann besetzt werden, wenn sie die nach § 55 (6) erforderlichen bedienten Bremsen enthalten. (8) Die zu bedienenden Bremswagen sind tunlichst gleichmäßig im Zuge zu verteilen. (9) An den Schluß der Züge dürfen nur Wagen gestellt werden, woran die Schlußsignale angebracht werden können. (10) Wagen fremdländischer Eisenbahnverwaltungen dürfen in Züge nur mit Genehmigung der Landesaufsichtsbehörde eingestellt werden. § 57. Schutzabteil. (1) In den zur Personenbeförderung bestimmten, von einer Lokomotive geführten Zügen ist bei den Zügen, die mit mehr als 40 km Geschwindigkeit fahren, die vorderste Abteilung des ersten Wagens von Reisenden frei zu halten, wenn dieser ein Abteilwagen ist und keine vordere Plattform hat. Im Dienste befindliche Eisenbahn-Post= und Zollbeamte sowie Begleiter von Leichen und Tieren gelten nicht als Reisende im Sinne dieser Bestimmung. (2) Ein bei dem Schutzabteil befindlicher Abort kann von den Reisenden benutzt werden. (3) Bei dienstlichen Sonderzügen ist ein Schutzabteil nicht erforderlich. · 8 58. Zugsignale. (1) Die Züge müssen Signale führen, die bei Tage den Schluß, bei Dunkelheit die Spitze und den Schluß erkennen lassen. Der Schluß eines aus mehreren Fahrzeugen bestehenden Zuges ist auch nach vorn kenntlich zu machen. (2) Vor Wegübergängen ohne Schranken ist die Läutevorrichtung oder die Dampfpfeife (§ 36 (8)) von der nach § 18 (10) gekennzeichneten Stelle ab in Tätigkeit zu setzen. Wird ein Zug ohne führende Lokomotive geschoben, so ist vom vordersten Wagen aus in angemessener Entfernung ein deutlich hörbares Achtungssignal zu geben (§8 67 (1)). [j3) §* 59. Ausstattung det Züge. (1) In den Zügen sind mitzuführen: a) Hilfsmittel, wodurch Zugteile, die sich während der Fahrt getrennt haben, wieder mit- einander verbunden werden können, b) Gerätschaften zur Beseitigung der während der Fahrt etwa vorkommenden geringfügigeren Beschädigungen, J) die bei Unfällen zunächst erforderlichen Werkzeuge, d) Signalmittel zur Deckung der Züge in außerordentlichen Fällen. (2) In den zur Personenbeförderung dienenden Zügen sind die Mittel zur ersten Hilfeleistung bei Verletzungen mitzuführen. (3) Die Landesaufsichtsbehörde kann Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Paragraphen zulassen. § 60. Beleuchtung und Heizung der Personenwagen. (1) Die zur Beförderung von Personen benutzten Wagen sind bei Dunkelheit und in Tunneln, zu deren Durchfahrung mehr als zwei Minnten gebraucht werden, zu beleuchten. (2) Nur für Deutsch-Südwest: Über die Heizung der Personenwagen bei kalter Witterung ent- scheidet die Landesaussichtsbehörde. §* 61. Kuppeln und Verschließen der Wagen. Bremsprobe. (2) Die nicht im Gebrauche befindlichen Kuppelungen und Notketten müssen während der Fahrt der Züge aufgehängt sein.