W 748 2d0 Besondere Vergünstigungen werden für die in der nachfolgenden Übersicht näher bezeichneten Personen in dem daselbst angegebenen Umfange gewährt: Arztliches Bezeichnung der Personen Honorar für den-Tag Verpflegungskosten einschl., der Kosten für Argneiverpflegung 1. Weißes Personal des Kaiserlichen Gonverne- Frei Frei, ferner alkoholfreie Getränke und eine ments, Mitglieder von Expeditionen, welche halbe Flasche Wein. ganz oder zum Teil aus Reichsfonds aus- gerüstet sind –– — —— – — — — — — 2. Weiße Post- und Telegraphenbeamte, An—- Frei Zahlen zwei Drittel des Satzes der Klasse, in gehörige der Marineverwaltung die sie nach ihrem Diensteinkommen auf- zunehmen sind. 3. Familienmitglieder der im Dienste des Frei Zahlen zwei Drittel des Satzes der Klasse, in Schutzgebiets stehenden Beamten und Mili- die sie nach dem Diensteinkommen des tärpersonen Familienhauptes aufzunehmen sind, soweit nicht durch Verfügung des Gonverneurs uoll- ständig freie Verpflegung eintritt. Beamte, welchen Dienstbezüge von 5000 KM an aufwärts zustehen, sind in die I. Klasse aufzunehmen, alle übrigen in die II. Bei Vornahme von Operationen, welche über den Rahmen eines einfachen chirurgischen Eingriffs hinausgehen, können den Krankenhauspatienten besondere Honorare in Rechnung gestellt werden. Bei Zuziehung eines zweiten Arztes kann ein besonderes Honorar für diesen berechnet werden. Die zu Zwecken der Quarantäne oder aus sonstigen Gründen auf polizeiliche Anordnung in den Krankenhäusern isolierten Personen haben für Unterbringung und Verpflegung während der Beobachtungszeit die im vorstehenden näher bezeichneten Verpflegungssätze zu entrichten. Mittellose Europäer dürfen grundsätzlich nur in die zweite Verpflegungsklasse ausgenommen werden. Im Falle der Aufnahme eines mittellosen Europäers als Kranker in ein Krankenhaus hat der leitende Arzt unverzüglich an das Gouvernement zu berichten, ob der betreffende Unterhalts- pflichtige Angehörige besitzt und welche, und wo der Kranke heimatsberechtigt ist bzw. seinen Unter- stützungswohnsitz hat. Nach der Entlassung des Kranken ist die Höhe der durch den Aufenthalt im Krankenhause entstandenen Kosten dem Gouvernement anzuzeigen, welches die Erstattung der Kosten von den Heimatsbehörden verlangen wird. Gesunde dürfen in einem Krankenhause nur auf Anweisung des Gouvernements ausgenommen und verpflegt werden. In dringenden Fällen darf der leitende Regierungsarzt die Erlaubnis zu einem Aufenthalt bis zu 24 Stunden erteilen. Gesunde entrichten stets den Verpflegungssatz der I. Klasse und haben die verabreichten Getränke zu bezahlen. Beamte, welche, ohne krank zu sein, in dienstlicher Eigenschaft im Krankenhause aufgenommen und verpflegt werden, haben einen Ver- pflegungssatz von 5 +X für den Tag, und für diejenigen Tage, an welchen sie nicht an allen Mahl- zeiten im Krankenhause teilnehmen, folgende Beträge zu zahlen: für Frühstück 1.J¼, für Mittagessen 2 %% für Abendessen 2 .. · Die Einziehung der Verpflegungsgelder ist Sache des zuständigen Regierungsarztes. § 8. Bei ambulanter Behandlung Eingeborener in Polikliniken können die Regierungsärzte folgendes Honorar berechnen: 1. Bei den im Schutzgebiet ansässigen Eingeborenen für die erstmalige Untersuchung ein- schließlich kleiner chirurgischer Eingriffe von 0,50 /4“ bis zu 3./7, für die Untersuchung bzw. wieder- holte Untersuchung während derselben Krankheit für jede Konsultation bis zu 0,50.7“. 2. Bei Eingeborenen, welche im Schutzgebiete Togo nicht ansässig sind, finden diese Sätze gleichfalls Anwendung; sie können jedoch in besonderen Fällen bei wohlhabenden Farbigen erhöht werden. Für Operationen, welche über den Rahmen eines einfachen chirurgischen Eingriffs hinaus- gehen, kann der Regierungsarzt erhöhtes Honorar beanspruchen. Die aus den Beständen der Re- gierungs-Apotheken verabreichten Arzneien und Verbandmittel sind besonders zu bezahlen. § 9. Werden Farbige zur ärztlichen Behandlung in den für sie eingerichteten Kranken- häusern aufgenommen, so sind folgende Beträge zu erheben: