G 755 20 III. Sbschnitt. Bilanz, Gewinnverteilung und Reservefonds. §* 14. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet mit dem 31. Dezember 1912. § 15. Der Vorstand hat auf den letzten Tag eines jeden Geschäftsjahres eine Bilanz und eine Gewinn= und Verlustrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr zu ziehen und diese Vorlage innnerhalb sechs Monaten nach Schluß eines jeden Geschäftsjahres mit einem den Vermögensstand und die Verhältnisse der Gesellschaft eutwickelnden Bericht dem Aussichtsrat und mit dessen Bemerkungen der Hauptversammlung vorzulegen. Die Bilanz ist nach kaufmännischen Grundsätzen den Vorschriften der §§ 40 und 261 des Handelsgesetzbuches entsprechend aufzustellen. Die Bilanz nebst Gewinn= und Verlustrechnung, der Geschäftsbericht im Auszuge sowie die Verteilung des Gewinnes sind öffentlich bekannt zu machen. Der Geschäftsbericht des Vorstandes nebst den Bemerkungen des Aufsichtsrats, der Bilanz und der Gewinn= und Verlustrechnung sind mindestens während der letzten zwei Wochen vor dem Tage der Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der Gesellschaft in Berlin zur Einsicht der Anteilseigner auszulegen. Die Mitglieder können Abschriften auf ihre Kosten verlangen. Die Feststellung der Bilanz, der Gewinn= und Verlustrechnung und der Gewinnverteilung sowie die Entlastung des Vorstandes und des Aussichtsrats geschieht durch Beschluß der Haupt- versammlung. Die Hauptversammlung darf indessen Abschreibungen und Rücklagen nicht geringer, den zu verteilenden Gewinn nicht höher bestimmen, als der Aufsichtsrat vorgeschlagen hat. § 16. Von dem nach Absetzung der Unkosten, Abgaben, Abschreibungen und Rücklagen verbleibenden Reingewinn der Gesellschaft werden zunächst fünf vom Hundert dem Reservefonds der Gesellschaft zugeführt. Alsdann wird der Uberschuß nach Abzug der vertraglich jeweils festgesetzten Tantiemen gleichmäßig auf die Anteile verteilt, insoweit die Hanptversammlung nicht beschließt, ihn zu außerordentlichen Abschreibungen oder außerordentlichen Rücklagen zu verwenden. §* 17. Der Reservefonds dient zur Deckung eines aus der Bilanz sich ergebenden Verlustes. Die UÜberweisungen aus § 16 hören auf, sobald und so oft er den zehnten Teil des Grundkapitals erreicht hat. Dem Reservefonds ist zuzuführen: 1. der Betrag, welcher bei einer Erhöhung des Grundkapitals durch Ausgabe der Anteile für einen höheren als den Nennbetrag über diesen und über den Betrag der durch die Ausgabe der Anteile entstehenden Kosten hinaus erzielt wird; 2. der Betrag von Zuzahlungen, die ohne Erhöhung des Grundkapitals von Anteils- eignern gegen Gewährung von Vorzugsrechten für ihre Anteile geleistet werden, soweit nicht eine Verwendung dieser Zahlungen zu außerordentlichen Abschreibungen oder zur Deckung außerordentlicher Verluste beschlossen wird. IV. Rbschnitt. Reichsaufsicht. § 18. Der Reichskanzler (Reichs-Kolonialamt) hat das Recht zur Aufsicht über die Gesell- schaft und über ihren Geschäftsbetrieb. Er kann zur Ausübung dieses Aufsichtsrechtes für den einzelnen Fall oder ständig einen oder mehrere Kommissare bestellen. Diese sind befugt, an den Sitzungen des Aufsichtsrats und an den Hauptversammlungen teilzunehmen, darin das Wort zu ergreifen und von dem Vorstande Bericht zu erfordern, auch die Bücher und Schriften sowie die Waren= und Kassenbestände der Gesellschaft einzusehen und zu prüfen, oder durch Beauftragte einsehen und prüfen zu lassen, endlich auch eine Sitzung des Anssichtsrats und eine Hauptversammlung mit bestimmter Tagesordnung zu berufen und zu verlangen, daß in die Tagesordnung bestimmte Punkte aufsgenommen werden. Die bei Durchführung der Aufsichtsrechte dem Fiskus erwachsenden baren Auslagen sowie die aus solchem Anlaß dem Kommissar auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen zustehenden Reise- kosten und Tagegelder fallen der Gesellschaft zur Last. V. Kbschnitt. Organe der Gesellschaft. §* 19. Die Organe der Gesellschaft sind der Vorstand, der Aussichtsrat und die Haupt- versammlung. A. Vorstand. § 20. Der Vorstand besteht nach näherer Bestimmung des Aufsichtsrats aus einer oder mehreren Personen. Er wird vom Ausfsichtsrat in notarieller Verhandlung bestellt. Der Aufsichtsrat