W 757 20 Die Amtsdauer der Mitglieder des Aufsichtsrates beträgt vier Jahre. Nach Ablauf der Wahlzeit bleiben die Mitglieder des Aufsichtsrats so lange im Amt, bis die Neuwahlen vollzogen sind. Scheiden Mitglieder des Aufsichtsrats vor Ablauf ihrer Amtsdauer aus, so ist eine Ersatzwahl vorzunehmen, sofern die Gesamtzahl damit unter fünf gesunken ist. Das als Ersatz eintretende Mitglied wird für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes gewählt. §& 27. Die Bestellung zum Mitgliede des Aufsichtsrats kann auch vor dem Ablauf des Zeitraums, für den das Mitglied gewählt ist, durch die Hauptversammlung widerrufen werden; der Beschluß bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmen. § 28. Der Aufsichtsrat wählt bei jeder Neuwahl einen Vorsitzenden und einen siell- vertretenden Vorsitzenden. Die Gewählten übernehmen diese Amter für die Dauer ihrer Wahlperiode. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sowie die Mitglieder des Aussichtsrats weisen sich durch die Wahlprotokolle oder durch eine auf Grund derselben ausgestellte notarielle Be- scheinigung aus. Der stellvertretende Vorsitzende hat die gleichen Befugnisse wie der Vorsitzende und ist bei deren Ausübung zum Nachweise des Vertretungsfalles nicht verpflichtet. Bei Erledigung eines dieser Amter im Laufe des Geschäftsjahres ist unverzüglich zu einer Neuwahl zu schreiten. Sind beide Vorsitzende an der Ausübung ihrer Obliegenheiten verhindert, so hat das den Lebensjahren nach älteste Mitglied des Aufsichtsrats die Obliegenheiten für die Dauer der Behinderung oder bis zur Wahl eines anderen Vorsitzenden zu übernehmen. § 29. Der Aufsichtsrat wird von dem Vorsitzenden so oft berufen, als eine geschäftliche Veranlassung dazu vorliegt; er muß innerhalb einer Woche auf einen nicht länger als eine Woche nach der Berufung liegenden Tag eingeladen werden, wenn wenigstens zwei Mitglieder oder der Vorstand es schriftlich bei dem Vorsitzenden beantragen. Bei der Berufung ist die Tagesordnung, der Ort und die Zeit der Versammlung mitzuteilen. Über die Sitzungen des Aufsfichtsrats werden Protokolle geführt, die von dem den Vorsitz führenden und einem anderen Mitgliede zu unterzeichnen sind. Jedem Mitgliede des Aufsichtsrats ist auf Verlangen eine Abschrift des Protokolls zuzusenden. Der Ausfsichtsrat ist beschlußfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, und zwar auch dann, wenn die außerhalb des Deutschen Reichs befindlichen Mitglieder nicht rechtzeitig haben eingeladen werden können. In schleunigen Fällen können Beschlüsse auch durch schriftliche oder telegraphische Abstimmung gefaßt werden. Die schriftliche oder telegraphische Be- schlußfassung ist aber nur zulässig, wenn der Reichskommissar gehört worden ist und sämtliche im Deutschen Reich befindlichen Mitglieder des Aufsichtsrats schriftliche und übereinstimmende Erklä- rungen abgeben. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet mit Ausnahme von Wahlen die Stimme des Vorsitzenden. Auf Wahlen findet § 39 Absatz 3 Anwendung. §* 30. Die Mitglieder des Aufsichtsrats können nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes oder dauernd Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern sein, auch nicht als Beamte die Geschäfte der Gesellschaft führen. Nur für einen im voraus begrenzten Zeitraum kann der Aufsichtsrat einzelne seiner Mitglieder zu Stellvertretern von behinderten Mitgliedern des Vorstandes bestellen. Während dieses Zeitraumes und bis zur Entlastung des Vertreters darf dieser eine Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrats nicht ausüben. Scheiden aus dem Vorstande Mitglieder aus, so können sie nicht vor der Entlastung in den Aufsichtsrat gewählt werden. §& 31. Der Aussichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen. Er kann jederzeit Berichterstattung vom Vorstande über alle Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder oder durch dritte Sachverständige die Bücher und Schriften der Gesellschaft einsehen sowie die Bestände an Waren, Wertpapieren und Geld prüfen. Er hat die Bilanzen, Gewinn= und Verlustrechnungen und Inventuren zu genehmigen und seine Bemerkungen zum Geschäftsbericht des Vorstandes zu machen. Die Mitglieder des Aufsichtsrats können die Ausübung ihrer Obliegenheiten nicht anderen übertragen. Der Aufsichtsrat ist befugt, die Gesellschaft bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit den Vorstandsmitgliedern zu vertreten und gegen die letzteren die von der Hauptversammlung beschlossenen Rechtsstreitigkeiten zu führen. 3