W 759 20 2. Feststellung der Bilanz und der Gewinn= und Verlustrechnung für das verflossene Geschäftsjahr; 3. Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und des Ausfsichtsrats; 4. Gewinnverteilung; 5. etwaige Wahlen zum Aufsichtsrat; 6. Beschlußfassung über sonstige rechtzeitig angekündigte Verhandlungsgegenstände. Wird die Bilanz nicht sogleich genehmigt, so kann die Hauptversammlung einen Ausschuß zur Nachprüfung ernennen. §* 38. Eine Hauptversammlung ist außerdem zu berufen, wenn das Interesse der Gesell- schaft es erfordert oder wenn eine Hauptversammlung es beschlossen hat oder wenn die Reichs-Auf- sichtsbehörde es verlangt (§ 18). Außerdem ist eine Hauptversammlung zu berufen, wenn Anteils- eigner, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen, die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe von dem Vorstande verlangen. In gleicher Weise haben Anteilseigner das Recht, zu verlangen, daß Gegenstände zur Beschlußfassung ange- kündigt werden. §* 39. Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder der stellvertretende Vorsitzende, bei Behinderung beider ein durch die anwesenden Aussichtsratsmit- glieder zu bezeichnendes sonstiges Mitglied des Aufsichtsrats. Wird kein solches bezeichnet, so leitet ein Vorstandsmitglied die Versammlung. Ist kein solches anwesend, so wählt die Versammlung den Vorsitzenden aus ihrer Mitte. Über die Gegenstände der Tagesordnung ist in der Reihenfolge der Bekanntmachung zu verhandeln, sofern die Hauptversammlung nicht Abweichungen beschließt. Die Art und Weise der Abstimmung bestimmt der Vorsitzende. Die Wahlen finden jedoch, sofern sie nicht durch Zuruf einstimmig erfolgen, mittels Abgabe von Stimmzetteln nach einfacher Stimmenmehrheit statt. Ist diese bei der ersten Wahlhandlung nicht zu erreichen, so findet eine engere Wahl unter denjenigen statt, welchen die beiden höchsten Stimmenzahlen zugefallen sind. Bei gleicher Stimmenzahl in der engeren Wahl entscheidet das Los. Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden, sofern diese Satzung nichts anderes vor- schreibt, mit einfacher Mehrheit der bei der Abstimmung abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmen- gleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. § 40. Jeder Beschluß der Hauptversammlung bedarf zu seiner Gültigkeit der Beurkundung durch ein über die Verhandlung notariell ausgenommenes Protokoll. In dem Protokoll sind der Ort und der Tag der Verhandlung, der Name des Notars sowie die Art und das Ergebnis der Beschlußfassungen anzugeben. Das Verzeichnis der Teilnehmer an der Hauptversammlung sowie die Belege über die ordnungsmäßige Berufung sind dem Protokoll beizufügen. Die Beifügung der Belege über die Berufung der Hauptversammlung kann unterbleiben, wenn die Belege unter Angabe ihres Inhaltes in dem Protokoll aufgeführt werden. Einer Beifügung der überreichten Vollmachten zum Protokoll bedarf es nicht. Nach der Hauptversammlung ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Protokolls vom Vorstand unverzüglich zum Handelsregister einzureichen. § 41. Die Abänderung des Gegenstandes des Unternehmens, die Auflösung der Gesell- schaft, die Herabsetzung des Grundkapitals sowie die Verwertung des Gesellschaftsvermögens durch Veräußerung des Vermögens im ganzen kann nur von einer Mehrheit von wenigstens drei Vierteln der bei der Abstimmung abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Sonstige Anderungen und Ergänzungen der Satzung können durch zwei Drittel der bei der Abstimmung abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Jede Anderung und jede Ergänzung der Satzung bedarf der Genehmigung des Reichs- kanzlers (Reichs-Kolonialamtes). „ § 42. Die Ansprüche der Gesellschaft gegen die ihr aus der Gründung haftbaren Personen oder aus der Geschäftsführung des Vorstandes oder Ausfsichtsrats müssen geltend gemacht werden, wenn es in der Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen oder von einer Minder- heit, die den zehnten Teil des Grundkapitals erreicht, verlangt wird. Die Ansprüche verjähren gegen die aus der Gründung haftbaren Personen in fünf Jahren von der Verleihung der Rechtsfähigkeit an, gegen die Mitglieder des Vorstandes und Aufsichtsrats in fünf Jahren von der den Anspruch begründenden Handlung oder Unterlassung an. Die Vorschriften des § 268 Absatz 2 in Verbindung