W 762 20 mit Ausnahme der Hochwassergrenze, welche auf der Karte nicht markiert ist. Für die Bestimmung der Hochwassergrenze soll die der vorerwähnten Kaiserlichen Verordnung beizufügende Karte maß- gebend sein. §& 3. Der Firma Daniel de Paß & Co. wird durch eine besondere notarielle Erklärung der Minengesellschaft für ewige Zeiten das ausschließliche Recht zur Aufsuchung und Gewinnung von Diamanten und Edelsteinen (jedoch nicht von anderen Mineralien) im Pomona-Gebiet gegen die Verpflichtung zur Zahlung einer Bruttoabgabe und unter den weiteren nachstehend vereinbarten Be- dingungen übertragen. Sie räumt zu diesem Zwecke der Minengesellschaft das Recht ein, den Grund und Boden des Pomona-Gebiets zu benützen, sowie Verkaufsläden auf dem Gebiete zu errichten. Die Läden sollen jedoch nur dazu dienen, die Angestellten der Minengesellschaft, die in vorgedachtem Betriebe auf dem PomonasGebiet beschäftigt werden, mit Bedarfsartikeln zu versehen, aber keinen anderen Zwecken. Die Firma gesteht der Gesellschaft ferner das Recht zu, bei ihren Gewinnungsarbeiten alle der Firma Daniel de Paß & Co. gehörenden Landungsstellen an der Küste der Pomona-Gebiets zu benützen. Es besteht Einverständnis darüber, daß die Gesellschaft hierdurch weder irgend welche Rechte am Grund und Boden des Pomona-Gebiets oder an den Landungsstellen, noch irgend welche Handels= oder sonstige Rechte erwirbt, außer denjenigen, die ihr durch dieses Abkommen ausdrücklich zugestanden werden. . § 4. Die Firma Daniel de Paß & Co. schließt in dieses Abkommen nicht ein: das Grund- eigentum, das Eigentumsrecht an den Landungsstellen und das Recht zur Aufsuchung und Gewinnung anderer Mineralien als Diamanten und Edelsteine. Sie behält sich die völlige Freiheit hinsichtlich der Ausübung dieser Rechte vor, verpflichtet sich jedoch, sie weder selbst auszuüben noch die Aus- übung durch Dritte zu gestatten, wenn dadurch die ordnungsmäßige Aufsuchung und Gewinnung von Edelsteinen gestört werden würde. Bei Meinungsverschiedenheiten hierüber soll die Kaiserliche Berg- behörde in Deutsch-Südwestafrika entscheiden. § 5. Die Minengesellschaft hat an die Firma Daniel de Paß & Co. von allen auf Grund dieses Abkommens geförderten Diamanten und Edelsteinen eine Bruttoabgabe von acht Prozent des Verkaufspreises zu zahlen. Dies gilt auch für die im Pomona-Gebiet bisher bereits gewonnenen Diamanten und Edelsteine; diese sollen in jeder Hinsicht so behandelt werden, als ob sie auf Grund des gegenwärtigen Abkommens gefördert worden wären. Die acht Prozent werden vom Brutto- verkaufspreis berechnet, und zwar ohne jeden Abzug für Regierungsabgaben oder Spesen für die Regierung oder für die Diamanten-Regie oder sonstwie. Die Abgabe ist fällig spätestens acht Tage, nachdem die Diamanten-Regie oder die zuständige Behörde den Gegenwert der verkauften Steine von ihren Abnehmern erhalten hat. § 6. Die Minengesellschaft hat alle Diamanten und Edelsteine ordnungsmäßig an die zuständige Einlieferungsstelle abzuführen, damit sie nach Berlin geschickt und durch die Diamanten-Regie oder die zuständige Behörde verkauft werden. Sie wird die Diamanten-Regie oder die zuständige Behörde ermächtigen und anweisen, daß diese allmonatlich Duplikate oder Abschriften der Einlieferungs= und Verkaufsabrechnungen an die von der Firma Daniel de Paß & Co. gemäß § 17 bekanntzugebende Adresse schickt und die acht Prozent Abgabe an die Firma abführt. Sollte die Diamanten-Regie oder die zuständige Behörde sich weigern oder die Ubersendung in einem Monat unterlassen, so wird die Minengesellschaft für die Erfüllung dieser Vereinbarung selbst Sorge tragen. § 7. Die Minengesellschaft wird über alle auf Grund dieses Abkommens geförderten und über alle an die Regie eingelieferten Diamanten und Edelsteine ordnungsmäßige Aufstellungen machen und der Firma Daniel de Paß & Co. allmonatlich Abschrift dieser Aufstellungen übersenden. § 8. Die Minengesellschaft wird alle Stenern, Zölle und Abgaben jeder Art tragen (mit Ausnahme aller Stenern und Abgaben vom Grundeigentum, sowie aller gegenwärtigen oder künftigen Einkommensteuern und Abgaben auf die vorerwähnte Abgabe von acht Prozent, die von der Firma Daniel de Paß & Co, zu tragen sind), die für die Aufsuchung und Gewinnung der Diamanten und Edelsteine und für die Ausübung der ihr in diesem Abkommen verliehenen Rechte erhoben werden; sie trägt ferner alle Abgaben, die auf den Diamanten und Edelsteinen selbst und auf dem Verkauf durch die Regie oder die zuständige Behörde lasten. Die Minengesellschaft wird alle gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen, die jeweilig in Kraft stehen und für sie bindend sind, erfüllen. Sie wird der Firma Daniel de Paß & Co. für