W 9787 20 Insbesondere hat er die Vorrichtungen herzustellen, die zum Schutze der Arbeiter gegen gefährliche Berührungen mit Maschinen oder Maschinenteilen oder gegen andere in der Natur der Betriebsstätte oder des Betriebes liegende Gefahren erforderlich sind. § 2. Die örtliche Verwaltungsbehörde ist befugt, nach Anhörung von Sachverständigen und Interessenten durch Polizeiverfügung für einzelne Anlagen die Einführung der Maßnahmen anzuordnen, die zur Durchführung des im § 1 enthaltenen Grundsatzes erforderlich und bei billiger Berücksichtigung der Umstände durchführbar sind. Zur Ausführung soll eine angemessene Frist gewährt werden. Gegen die Verfügung der Verwaltungsbehörde steht dem Betroffenen binnen einem Monat die Beschwerde an den Gouvperneur zu. § 3. Der Gouverneur kann durch Bekanntmachung allgemeine Vorschriften darüber erlassen, welchen Anforderungen in bestimmten Arten von Anlagen zur Durchführung des im § 1 enthaltenen Grundsatze zu genügen ist. § 4. Der Unternehmer eines Gewerbebetriebes hat jeden Unfall, der sich im Betriebe ereignet und den Tod eines Menschen oder eine erhebliche Körperverletzung verursacht hat, unverzüglich der örtlichen Verwaltungsbehörde anzuzeigen. Im Falle der Verhinderung des Unternehmers ist der jeweilige Leiter des Betriebes für die Erstattung der Anzeige verantwortlich. Nichtbeachtung dieser Vorschrift wird mit Geldstrafe bis zu 100 Rupie bestraft, an deren Stelle im Unvermögensfalle Haft bis zu zehn Tagen tritt. § 5. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1912 in Kraft. Daressalam, den 6. Juli 1912. „Der Kaiserliche Gouverneur. In Vertretung: Methner. Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Einführung von Großviehbränden (Veehbrandverordnung). Vom 12. Juni 1912. Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichsgesetzblatt 1900 S. 813) in Verbindung mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers, betreffend die seemannsamtlichen und konsularischen Be- fugnisse und das Verordnungsrecht in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509) und den §§ 1 und 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 3. Juni 1908, be- treffend die Einrichtung der Verwaltung (Reichsgesetzblatt S. 397) wird mit Genehmigung des Reichskanzlers hierdurch verordnet, was folgt: § 1. Für große Haustiere, mit Ausnahme der Pferde, werden auf Antrag des Eigen- tümers von den zuständigen Bezirksämtern (Distriktsämtern) amtliche Brände vergeben und durch Eintragung in ein Register gesichert. Wer nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung seine großen Haustiere mit einem Brande versehen will, hat sich dazu eines nach Absatz 1 gesicherten Brandes zu bedienen. Wer beim Inkrafttreten dieser Verordnung im Besitze von Großvieh ist, das mit einem seither von ihm benützten deutlichen Brandzeichen versehen ist, ist nicht verpflichtet, so gebrannte Tiere innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren nach dem Inkrafttreten der Verordnung wieder zu breunen. § 2. Als große Haustiere gelten Einhufer (Maulesel, Maultiere, Esel), Rindvieh (Bullen, Ochsen, Kühe, Färsen), Strauße (Hähne und Hennen) sowie deren Nachzucht. § 3. Jeder eingetragene Brand muß aus zwei römischen Buchstaben und einer Ziffer in genau vorgeschriebener Ausführung bestehen. Der erste (Hauptbuchstabe) bezeichnet den Bezirk, in dessen Register das gebrannte Tier eingetragen ist; der zweite Buchstabe und die Ziffer den Eigen- tümer des Tieres. Die Ziffer muß unterhalb der Buchstaben stehen, so daß der Brand ein regel- mäßiges Dreieck darstellt. §& 4. Bei jedem Bezirksamt wird ein Register nach anliegendem Muster geführt, in das sämtliche im Bezirk vergebenen Brände einzutragen sind. (Formular A.) · 8 5. Der Antrag auf Erteilung eines amtlichen Brandes ist bei dem zuständigen Bezirksamt schriftlich zu stellen.