G V789 20 § 19. Laufen Tiere auf einer Farm zu oder werden sie in einen Fundkraal eingeliefert, so ist im ersteren Fall der Finder, im letzten Fall der Fundkraalaufseher verpflichtet, dem Eigen- tümer des letzten Brandes und dem zuständigen Bezirksamt unverzüglich unter genauer Angabe der vorhandenen Brandmerkmale und etwaiger Unterscheidungszeichen Mitteilung zu machen. Das Bezirksamt veranlaßt eine amtliche Bekanntmachung über die Einlieferung der Tiere. Die Kosten trägt der Eigentümer. § 20. Den in einem Bezirk eingesessenen Eingeborenen wird von dem zuständigen Bezirksamt ein besonderer Brand zugeteilt und in das amtliche Register eingetragen. § 21. Der nach § 20 für Eingeborenenvieh eingetragene Brand muß bestehen aus dem Bezirksbuchstaben und einem zweiten Buchstaben, beide in Kursivschrift, sowie aus einem an Stelle der Zahl unterhalb der Buchstaben eingefügten Kreuz. § 22. Eingeborenen, die sich in einem festen Dienstverhältnis auf einem landwirtschaft- lichen Grundstück befinden, ist auf Antrag und mit Genehmigung ihres Dienstherrn zu gestatten, den für letzteren eingetragenen Brand, jedoch in Kursivschrift, zu benützen. § 23. Der Gouverneur bestimmt die Brandzeichen, die für das im Eigentum des Landes- fiskus stehende Großvieh angewandt werden. Die hiernach dem Fiskus vorbehaltenen Brände sind alljährlich durch Veröffentlichung zur allgemeinen Kenntnis zu bringen. Der vom Gouverneur bestimmte Brand muß den Vorschriften des § 3 Satz 3 entsprechen. Der Kaiserlichen Schutztruppe bleibt es vorbehalten, ihre Tiere mit den bisher im Gebrauch befindlich gewesenen Bränden weiter zu brennen. § 24. Der Gouverneur ist befugt, für bestimmte Bezirke bei Seuchengefahr oder aus anderen schwerwiegenden Gründen anzuordnen, daß die Eigentümer ihr Großvieh mit amtlich über- wiesenen Bränden innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu brennen haben. § 25. Sofern einzelne Besitzer ihre Pferde und Kamele mit amtlichen Bränden versehen wollen, so finden auf diese die Bestimmungen dieser Verordnung Anwendung. § 26. Zuständig im Sinne der Verordnung ist das Bezirksamt (Distriktsamt), in dessen Bezirk das Grundstück liegt, für dessen Großvieh die Erteilung, Löschung oder Umschreibung eines Brandes beantragt wird. § 27. Wer den ihm zugeteilten Brand zum Brennen fremden Viehes verwendet, wird mit Gefängnis bis zu 3 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 .7x oder mit beidem bestraft. § 28. Wer wissentlich sein Großvieh mit einem amtlich geschützten Brand versieht oder versehen läßt, ohne als Iuhaber des Brandes im Register eingetragen zu sein, wird mit Gefängnis bis zu 3 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 /“ oder mit beidem bestraft. * 29. Wer vorsätzlich einen durch Eintragung in ein amtliches Register geschützten Brand verändert, entstellt, verstümmelt oder sonst unkenntlich macht, wird mit Gefängnis bis zu 3 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 “ oder mit beidem bestraft. § 30. Wer für sein Großvieh einen im Register eingetragenen Brand zugeteilt erhalten hat und an dessen Stelle andere Zeichen, Merkmale oder Buchstaben zum Brennen verwendet, wird mit Gefängnis bis zu 3 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 „TIl oder mit beidem bestraft. §* 31. Wer entgegen der Vorschrift in § 1 Abs. 2 und § 9 dieser Verordnung beim Brennen Brandeisen benutzt, die nicht vom Kaiserlichen Gouvernement geliefert sind, wird mit Geldstrafe bis zu 150 .& oder mit Haft bestraft. Die zu Unrecht benutzten Brandeisen unterliegen der Einziehung. § 32. Wer die für das Anbringen der Brände am Körper eines Tieres vorgeschriebene Reihenfolge nicht einhält, wird mit Geldstrafe bis zu 150 „ “ oder mit Haft bestraft. § 33. Sonstige Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden, soweit sie nicht nach Maßgabe der §§9 27 bis 32 unter besondere Strafandrohungen gestellt sind, oder soweit nicht ihre Bestrafung nach den Vorschriften des deutschen Strafgesetzbuches zu erfolgen hat, mit Geldstrafe bis zu 150 oder mit Haft bestraft. § 34. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1913 in Kraft. Windhuk, den 12. Juni 1912. Der Kaiserliche Gouverneur. Seitz.