W 798 20 Verordnung des GCouverneurs von NHeuguinea, betr. die Einfuhr von Tieren. Vom 20. Mai 1912. Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 813) in Verbindung mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers, betreffend die seemannsamtlichen und konsularischen Be- fugnisse und das Verordnungsrecht der Behörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509) wird folgendes bestimmt: § 1. Jedes aus dem Ausland kommende Schiff, das Tiere irgendwelcher Art zur Einfuhr in das Schutzgebiet an Bord hat, unterliegt einer veterinärpolizeilichen Kontrolle. Die Einfuhr darf nur an den durch Bekanntmachung des Gouverneurs bezeichneten Plätzen und nur mit behördlicher Genehmigung stattfinden. Die Zulassung der Landung an anderen Orten und die Einfuhr ohne Handhabung einer veterinärpolizeilichen Kontrolle unterliegt der Genehmigung des Gouverneurs. Die Genehmigung kann an besondere Bedingungen geknüpft werden. § 2. An Bord befindliche Tiere, die nicht eingeführt werden, dürfen im Schutzgebiete nicht an Land gebracht werden. Es ist verboten, Hunde oder Katzen, die nicht innerhalb oder außerhalb des Schutzgebietes verfrachtet werden sollen, an Bord eines aus dem Ausland kommenden Schiffes zu bringen. § 3. Wer zur Einfuhr ins Schutzgebiet bestimmte Tiere mit einem Schiff erwartet, ist ge- halten, vor Ankunft des Schiffes der Reederei sowie der Behörde Anzeige zu erstatten, damit die Abfertigung des Schiffes nicht verzögert wird. § 4. Hat ein Schiff Tiere zur Einfuhr ins Schutzgebiet an Bord, so muß der Schiffer oder die Reederei alsbald nach Eintreffen der Behörde Anzeige erstatten. 83 5. Alle zur Einfuhr ins Schutzgebiet bestimmten Wiederkäuer und Schweine, die nicht alsbald geschlachtet werden sollen, unterliegen, gleichgültig ob sie aus verseuchtem Gebiet stammen oder nicht, ob sie seuchekrank, seucheverdächtig, ansteckungsverdächtig oder gesund sind, einer Beobachtung in einer Beobachtungsanstalt. Die Dauer der Beobachtung wird durch die Behörde festgesetzt. Die Übernahme von Tieren von einem Schiff unmittelbar auf ein anderes ohne Betreten des Landes ist nur mit Genehmigung der Behörde und nur unter den von ihr aufzuerlegenden Bedingungen gestattet. . Die Behörde ist berechtigt, die Beobachtung auch auf andere zur Einfuhr bestimmte Tiere auszudehnen sowie eine Beobachtung außerhalb einer Beobachtungsanstalt anzuordnen. Die in die Beobachtungsanstalt überzuführenden Tiere dürfen nicht getrieben, sondern müssen gefahren werden. § 6. Zur alsbaldigen Schlachtung eingeführte Wiederkäuer und Schweine unterliegen eben- falls dieser Beobachtung, dürfen jedoch mit Genehmigung der Behörde schon vor Ablauf der fest- gesetzten Beobachtungszeit geschlachtet werden. Die Schlachtung hat in der Beobachtungsanstalt zu erfolgen, wenn die Beobachtungszeit noch nicht abgelaufen ist. Den Transport des Fleisches und der sonstigen Teile des geschlachteten Tieres aus der Beobachtungsanstalt regelt die Behörde. § 7. Die Einfuhr von Tieren aus bestimmten Ländern kann durch Bekanntmachung des Gouverneurs verboten oder nur unter besonderen Bedingungen gestattet werden. Die Erlaubnis zur Landung seuchekranker oder seucheverdächtiger Tiere kann von der Behörde verweigert werden. Diese ist befugt, wenn der Einführende die Wiederausfuhr verweigert, die Tiere töten, das Fleisch und die übrigen Teile ganz oder teilweise vernichten zu lassen oder zwecks Verbrauchs unter geeigneten Maß- nahmen freizugeben. Für die getöteten oder ganz oder teilweise unschädlich gemachten Tiere wird eine Entschädigung nicht gezahlt. §5 8. Die Erteilung der Erlaubnis zur Landung von lebendem Wilde und Haustieren, mit Ausnahme des Geflügels, ist abhängig von der Beibringung amtlicher, von einem beamteten Tierarzt des Einschiffungshafens ausgestellter Gesundheitszeugnisse. Im Ausladehafen findet eine Untersuchung aller zur Landung bestimmten Tiere statt. Diese Untersuchung wird von einem beamteten Tierarzt oder, wo ein solcher nicht zugezogen werden kann, von dem Regierungsarzt oder von einer geeigneten von der Behörde zu bestimmenden Person vorgenommen. Eine Untersuchung während der Dunkelheit findet nicht statt.