G 799 20 Der Schiffer, die Reederei oder der Einführende sind verpflichtet, dem mit der Untersuchung Beauftragten die vorgeschriebenen Gesundheitszeugnisse auszuhändigen. & 9. Der Einführende erhält, sofern seine Tiere nicht dem freien Verkehr überlassen werden, eine schriftliche Benachrichtigung der Behörde über die angeordneten Maßnahmen. Gegen diesen Bescheid ist Beschwerde an den Gouverneur zulässig. Das Verfahren richtet sich nach Bestimmungen der Kaiserlichen Verordnung über die Zwangs= und Strafbefugnisse der Verwaltungsbehörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee vom 14. Juli 1905 (Reichs- Gesetzbl. S. 717). Der Beschwerde kommt eine aufschiebende Wirkung nicht zu. §* 10. Die Einfuhr von Raubtieren, Affen, Halbaffen, Nagetieren jeder Art, Schlangen und sonstigen für gewöhnlich wild lebenden Tieren, die geeignet sind, Schaden anzurichten, ist verboten. Ausnahmen fsind nur mit schriftlicher Genehmigung des Gouverneurs zulässig. § 11. Der Empfänger der Tiere oder dessen Stellvertreter ist verpflichtet, die Reinigung bzw. die Desinfektion der in Beobachtung stehenden Tiere, ebenso die jederzeitige Entnahme von Blutproben sowie Impfungen, soweit sie zur Feststellung der Krankheitsursache der Tiere oder aus einem anderen von sachverständiger Seite für notwendig erachteten Grunde erforderlich sind, zu ge- statten, ohne daß daraus und aus den etwaigen Folgen irgendwelche Ansprüche auf Vergütung dem Fiskus gegenüber hergeleitet werden können. § 12. Die Handhabung des Dienstes in der Beobachtungsanstalt richtet sich nach der hierfür besonders zu erlassenden Betriebsordnung. Die durch die Beobachtung erwachsenden Kosten für Wartung, Fütterung, Reinigung usw. einschließlich des Hin= und Rücktransports werden von dem Einführenden getragen nach den besonders festzusetzenden und bekannt zu gebenden Sätzen. In besonderen Fällen können die entstehenden Kosten teilweise oder ganz vom Fiskus über- nommen werden. Die Entscheidung hierüber steht im Inselgebiet den Bezirksämtern, für das übrige Schutzgebiet dem Gouverneur zu. §* 13. Während der Dauer der Beobachtung ist der Empfänger der Tiere oder dessen Stellvertreter nicht berechtigt, irgendeinen Nutzen aus den der Beobachtung unterliegenden Tieren zu ziehen. § 14. Wenn ein Schiff seuchekranke oder seucheverdächtige Tiere an Bord hat, so ist der Schiffer oder Reeder verpflichtet, alle von der Behörde angeordneten Maßnahmen gegen Verschleppung von Ansteckungsstoffen alsbald zu treffen. § 15. Hat ein Schiff, ohne zur Einfuhr von Tieren zu dienen, tierische Erzeugnisse als Haare, Wolle, Borsten, Federn, Klauen, Knochen, Felle oder Dung an Bord, so kann das Ausladen dieser Gegenstände durch die Behörde verboten werden, wenn in dem Ursprungsland oder im Ein- schiffungshafen Rinderpest, Maul-, Klauenseuche, Milzbrand, Rauschbrand, Wild= und Rinderseuche, Lungenseuche der Rinder, Tollwut, Rotz, Räude der Einhufer und Schafe, ansteckende Lymphgefäß- entzündung, Pockenseuche der Schafe, Schweineseuche und Schweinepest, Rotlauf der Schweine, Geflügelcholera oder Hühnerpest in bedrohlichem Maße herrschen. Ebenso kann das Ausladen von Futtermitteln jeder Art, wenn sie aus einem Lande stammen oder aus einem Hafen kommen, in welchem eine der oben angeführten Senchen in bedrohlichem Maße herrscht, verboten werden. Es ist un tersagt, solche tierischen Erzeugnisse oder derartige Futtermittel im Hafen oder in der Nähe des- Landes über Bord zu werfen. Der Schiffer oder die Reederei sind verpflichtet, auf Verlangen der Behörde ordnungsgemäße Angaben über den Verladehafen der oben genannten Erzeugnisse oder Futtermittel unter Vorlage der Ladepapiere zu machen. § 16. Wer innerhalb des Schutzgebietes Rindvieh irgendwelcher Art mit einem Schiff, oder wer Wiederkäuer, Schweine, Hunde oder Katzen mit einem aus dem Ausland kommenden Schiffe innerhalb oder außerhalb des Schutzgebietes über See verbringen will, bedarf dazu der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigung kann an besondere Bedingungen geknüpft werden. Die Genehmigung kann insbesondere versagt werden, wenn eine Verschleppung von Tierseuchen in bisher seuchefreie Gegenden durch die Überführung zu befürchten ist. § 17. Soweit in diesen Vorschriften Einrichtungen und Verhältnisse vorausgesetzt sind, an denen es zur Zeit im Schutzgebiet mangelt, werden durch den Gouverneur besondere vorläufige Be- stimmungen erlassen.