W 828 e2e. 2. Die Woermann-Linie ist im Falle gänzlicher Zerstörung der Landungsbrücke verpflichtet. zu versuchen, den Betrieb mit den vorhandenen oder ohne unverhältnismäßig hohe Kosten zu be- schaffenden Hilfsmitteln bestmöglichst am Strande am Südende des Roberthafens aufrecht zu erhalten. Die der Woermann-Linie für eine solche Landung und Verschiffung zustehenden Gebühren sollen eintretendenfalls neu geregelt werden. Keinesfalls sollen sich aber die Beförderungsgebühren für Güter zwischen Schiff und dem Zollhof in beiden Richtungen höher als 7,25 /7 für das Kubikmeter oder 1000 kg nach der Wahl der Woermann-Linie stellen. § 7. 1. Die Leistungen der Woermann-Linie bei der Beförderung von Schiff an Land sind wie folgt, begrenzt: a) bei der Personenbeförderung durch: Empfang in den Landungsfahrzeugen längsseits des Schiffes und Absetzen auf die Brücke; b) bei der Tierbeförderung durch: Empfang in den Leichterfahrzeugen längsseits des Schiffes und Übergabe im Zollho' oder am Strande am Südende des Roberthafens; c) bei der Beförderung von Gepäck und sämtlichen Gütern im Einzelgewicht von nicht mehr als 4½ t durch: Empfang in den Leichterfahrzeugen längsseits des Schiffes und Übergabe nach erfolgter Stapelung im Zollhof an den Empfangsberechtigten; d) bei der Beförderung von Stücken im Einzelgewicht von über 4,5 t durch: Empfang längsseits des Schiffes in den Leichterfahrzeugen und Ubergabe am hoch- wasserfreien Strande am Südende des Roberthafens bei der Gleitbahn. Die Leistungen bei der Beförderung vom Lande an das Schiff (Verschiffung) werden in sinngemäß umgekehrter Folge begrenzt. 2. Die Leistungen der Wormann-Linie bei der Beförderung von Schiff zu Schiff beginnen mit Empfang längsseits des Schiffes in den Leichterfahrzeugen und endigen mit Einlegen in die schiffsseitig zu stellenden Schlingen oder sonstigen Ubernahmevorrichtungen des übernehmenden Schiffes. 3. Die Woermann-Linie ist verpflichtet, auch Teilleistungen, für die im Tarif besondere Sätze vorgesehen sind, auszuführen. §* 8. 1. Soweit die Woermann-Linie bei der Personen-, Gepäck-, Tier= und Güter- beförderung zwischen Schiff und Land mitwirkt, ist sie auf Verlangen des Gouvernements verpflichtet, die Hafenabgaben auszulegen und einzuziehen und an zwei vom Zollamt ein für allemal zu be- stimmenden Tagen im Monat an die Zollkasse in Lüderitzbucht abzuführen; es steht ihr hierfür eine Vergütung in Höhe von 1 v. H. der eingezogenen Gebühren zu. Die Abführung der Hafengebühren braucht keinesfalls früher als 14 Tage nach beendeter Entlöschung und Beladung des betreffenden Schiffes zu erfolgen. Die Vergütung ist bei jeder Abrechnung sofort in Abzug zu bringen. 2. Die in Absatz 1 dieses Paragraphen vorgesehene Verpflichtung der Woermann-Linie besteht nicht, soweit kein nach Abschnitt III, 1 des Tarifs zur Bezahlung der Hafengebühren Verpflichteter zur Zahlung bereit und in der Lage ist und die Woermann-Linie sich nicht aus dem ihr nach den §§ 623 und 614 des Handelsgesetzbuches zustehenden Pfandrecht befriedigen kann. § 9. 1. Die Frage, ob der Betrieb den Vorschriften des § 1 entsprechend eingerichtet ist, gegebenenfalls welche Anderungen dazu notwendig sind, entscheidet eine Kommission, die aus einem Bezirksrichter in Lüderitzbucht als Vorsitzenden und zwei Beisitzern zu bilden ist, von denen jede Partei einen zu berufen hat. Den Bezirksrichter bestimmt der Gouverneur. Wenn eine Partei die Ernennung des Beisitzers länger als zwei Wochen nach erfolgter schriftlicher Aufforderung verzögert, so ernennt ihn der Oberrichter. Innerhalb der Kommission entscheidet die Mehrheit der Stimmen. Auch das Verfahren wird durch Mehrheitsbeschluß geregelt. 2. Diese Kommission hat auch solche Erhebungen und Feststellungen im Schutzgebiet zu machen, die für die Entscheidungen des laut § 16 in Deutschland zu bildenden Schiedsgerichts etwa notwendig werden. Uber die Vornahme solcher Erhebungen und Feststellungen entscheidet indes das nach § 16 gebildete Schiedsgericht. « 3. Die Kosten trägt im Falle des Abs. 1 jede Partei an ihrem Teile, im Falle des Abs. 2 bilden sie einen Teil der Kosten des Schiedsverfahrens.