W 851 20 stand der Aufforderung bildenden Gepäckstücke oder Güter aufzunehmen, welches an Stelle der Ab- lieserung der Güter oder Gepäckstücke tritt. Die hierdurch etwa entstandenen Kosten sind von den Empfängern zu ersetzen. Nicht rechtzeitig in Empfang genommene Gepäckstücke und Güter ist der Betriebsunternehmer berechtigt, an einem ihm geeignet erscheinenden Orte für Rechnung und Gefahr, wen es angeht, einzulagern. 7. Ist der Empfänger nicht aufzufinden oder besitzt er, wenn er nicht am Platze ansässig ist, dort keinen Vertreter, so findet die Aufforderung zum Empfang der Göüter oder Gepäckstücke durch öffentlichen Anschlag im Zollhof statt. Nach Ablauf der Empfangsfrist wird in der im vorher- gehenden Absatz vorgesehenen Weise verfahren. 8. Der Betriebsunternehmer braucht nur gegen Erteilung einer Bescheinigung für jede einzelne Ablieferung die Güter an den Empfänger herauszugeben. Diese Bescheinigungen müssen etwaige Ausstände enthalten. Zur Wahrung von Ansprüchen aus der Ablieferung bedarf es ferner in jedem Fall der Hinzuziehung eines Beamten des Betriebsunternehmers vor beendeter Ablieferung. J. Haftung des Betriebsunternehmers. 1. Die gesetzliche Haftung des Betriebsunternehmers richtet sich, in Ermangelung besonderer Bestimmungen in dieser Betriebsordnung, nach den Grundsätzen des Deutschen Seefrachtrechts. 2. Die Haftung des Betriebsunternehmers beginnt mit der Empfangnahme und endet mit der Übergabe. 3. Die Beibringung der Empfangsbescheinigung des empfangenden Schiffes befreit den Betriebsunternehmer bei Verschiffungs= oder Umladungsaufträgen dem Auftraggeber gegenüber von jeder Haftung für die von dem Schiffe der Anzahl und äußereu Beschaffenheit nach vorbehaltlos übernommenen Gepäckstücke, Tiere und Güter. 4. Bei Landungsaufträgen haftet der Betriebsunternehmer dem Auftraggeber nur für die- jenige Anzahl Gepäckstücke, Tiere und Güter, für welche er dem Schiffe Empfangsbescheinigung erteilt hat, sofern nicht der Beweis erbracht ist, daß er mehr Gepäckstücke, Tiere oder Güter längs- seits des Schiffes in Empfang genommen hat. Weist die Empfangsbescheinigung bezüglich der äußeren Beschaffenheit der Gepäckstücke, Tiere und Güter einen Vorbehalt auf, so erfährt die Haftung des Unternehmers eine entsprechende Einschränkung. Bei der Landung von Tieren und Gütern, die auf Wunsch der Auftragerteiler noch nach 4½ Uhr am Schiff in Empfang genommen werden, aber nicht mehr an demselben Tage an Land geschafft werden können, sondern über Nacht in den Leichtern verbleiben müssen, erfährt die Haftung insofern eine Einschränkung als der Betriebs- unternehmer nicht verpflichtet ist, auf die Leichter eine besondere Wache zu stellen. Die Bewachung der Leichter geschieht nur durch die am Lande aufgestellte Wache. 5. Der Betriebsunternehmer ist nicht verantwortlich für Verluste, Schäden und Kosten, verursacht durch die Gefahren der See, Feinde, Seeräuber, gewaltsame Beraubung (Diebstahl aus- genommen), Arrest und Verfügungen von hoher Hand; desgleichen nicht für Schäden, Verluste und Kosten, entstanden durch Kollision, Strandung, Leckspringen, Sinken, Kentern von Fahrzeugen, Brechen von Schlepptrossen und alle anderen Schiffahrtsunfälle, selbst wenn die dadurch entstehenden Schäden, Verluste oder Kosten auf irgendeine rechtswidrige Handlung, einen Fehler, eine Nach- lässigkeit oder einen Irrtum der Angestellten des Betriebsunternehmers zurückzuführen sind; des- gleichen nicht für Schäden, Verluste und Kosten durch Erplosionen, Platzen von Dampfkesseln oder Rohrleitungen, Brechen von Schäften oder irgendeinen verborgenen Fehler an dem Rumpf von Schleppern, Leichtern, Flößen oder sonstiger im Betrieb verwendeter Fahrzeuge oder an deren Maschinen; desgleichen durch Krieg, Blockade, Aufstand oder Aufruhr, Streike oder Aussperrungen, oder durch Feuer, Blitzschlag, Regen, Explosionen, Spritzwasser, Uberschwemmung, Fortwehen oder Einflüsse von Wind und Wetter, Temperatur und Klima, wie auch durch Vertreiben von Holz beim Anlandflößen, Sichwerfen, Springen oder Splittern von Holz, Lösung von Bündeln, Verletzung, Verenden oder Uberbordspringen von Tieren, Befleckung unverpackter Güter oder Verpackungen, Verderben, Fäulnis, Ratten= oder Wurmfraß, Rost, Schweiß, Zersetzung, Schwinden, Leckage oder irgendeinen anderen, aus der natürlichen Beschaffenheit der Güter oder deren äußerlich nicht erkenn- baren mangelhaften Packung oder durch deren Berührung mit, oder der Ausdünstung und Leckage von anderen Gütern entstandenen Schaden; ferner nicht für durch ungenaue oder mangelhafte