eingeführt worden sind, W 854 20 Tarif für den Hafen von Swakopmund. I. Hafenabgaben. Für die auf dem Seewege ankommenden oder abgehenden Personen, Raumgepäckstücke, Tiere und Güter ist eine Hafenabgabe zu zahlen. Güter, Gepäckstücke und Tiere, die unter Zahlung der Hafenabgaben von Swakopmund im späteren Verlauf aber von dort nach einem anderen Hafen des Schug- gebietes wieder ausgeführt werden, sind von der sonst bei der Ausfuhr zu zahlenden Hafenabgabe befreit. dort gültigen Hafenabgaben. 1. 2. * 2. Die Hafenabgabe betragt: für Personen je Kinder unter einem Jahr sind hafenabgabefrei. für Großvieh (Pferde, Ponys, Kamele, Maultiere, Esel, Rinder, Kälber und bergl. für das Stück für Kleinvieh (Schafe, giegen, Schweine und dergl. für das Stück für Hunde jeder Größe für jedes auf Gepäckschein verladene Ceepächstück ere R 1 die und das Gewicht . für Geflügel, Ferkel und sonstige tleinere Tiere, die in näfgen, gistche * ver- packt und befördert werden, und für sämtliche Güter ....... für das Kubikmeter oder 1000 kg. für Güter im Einzelgewicht von 4,5 t, die über die Brücke gehen, wird ein Zuschlag zu der Gebühr unter 6. erhoben, und zwar: für Stücke bis zu 7t Einzelgewicht - - - 10.= - 20= - für das Kubikmeter oder 1000 kg. Sie unterliegen jedoch bei der Wiedereinfuhr in den anderen Häfen des Schutzgebietes den 1.— 5% 3.— 1.— 0,10. 1.— 1,50. 2 - - NB. Für von einem Schiff zum andern auf der Reede umgeladene Personen, Gepäckstücke, Tiere und Güter sind keine Hafenabgaben zu entrichten. II. Beförderungsgebühren. An die Woermann-Linie sind folgende Beförderungsgebühren zu entrichten: Für die Beförderung von Personen von längsseits des Schiffes bis auf die Brücke oder von längsseits des Schiffes bis längsseits des Schiffes auf der Reede je Kinder unter einem Jahr werden frei befördert. Für die Beförderung von auf Gepäckschein verladenem Gepäck zwischen Schiff und dem Lande oder von Schiff zu Schiff für jedes Stück NB. Es wird auf die Bestimmungen der Betriebsordnung über die nersonen- und Gepäckbeförderung besonders hingewiesen. Für die Beförderung von Tieren zwischen Schiff und dem Lande, beginnend mit dem Empfang in den Landungsfahrzeugen längsseits der Schiffe und endigend mit der Ubergabe im Zollhof bzw. am flutfreien Strande an die Empfangsberechtigten: a) für Großvieh (Pferde, Ponys, Kamele, Maultiere, Esel, Rinder, Kälber und dergl.) für das Stück b) für Kleinvieh (Schafe, Ziegen, Schweine, Hunde usw.) für das Stüc e) für Geflügel, Ferkel und sonstige Tiere, die in Käfigen, #Alchen usw. ver- packt und befördert werden, für das Kubikmeter .... 1.50-