W 870 20 schmack etwas besser ist als der hiesige, so kann doch der Preisunterschied nur dadurch erklärt werden, daß in Kapstadt die Konkurrenz der Käufer auf der Auktion so außerordentlich gering war. Die Handelskammer, welche ein so großes Quantum nicht erwartet hatte, hofft durch ener- gischeres Bekanntmachen der Auktionen in Zu- kunft mehr Käufer anziehen zu können. Der Verdienst der Farmer muß aber trotz der niederen Preise sehr gut sein, wenn es richtig ist, daß die Produktionskosten für 1 engl. Pfund türkischen Tabaks nur 7 d (0,67.# für ½ kg), für dasselbe Quantum virginischen Tabaks nur halb so viel betragen, wie von sachverständiger Seite angegeben worden ist. (Vergl. Union Agricultural Journal, Bd. II Nr. 1 S. 103.) (Bericht des landwirtschaftlichen Sachverständigen für Britisch-Südafrika.) Maisausfuhr aus Britisch-Südafrika im Juni 1912. Im Monat Juni wurden aus dem Gebiete des Südafrikanischen Bundes 38 280 Sack Mais (à 203 engl. Pfund brutto) ausgeführt (gegen 765 Sack in der gleichen Zeit des Vorjahrs). Davon stammten aus: Transvaal 1912: 28 610 (—), Oranje-Freistaat 1912: 9228 (739), Natal 1912: 442 (26) Sack. Die Zunahme gegen 1911 ist durch den früheren Beginn der Ernte, keineswegs aber durch eine bessere Ernte veranlaßt. Die amtlichen Ernte- schätzungen für Transvaal sind sehr pessimistisch, sie betragen etwa zwei Drittel der vorjährigen schlechten Ernte. Besonders sollen die Ein- geborenen mit ihrer primitiven Bestellungsweise eine totale Mißernte haben. Trotzdem haben die Inlandpreise bis jetzt noch nicht allzusehr angezogen. (Bericht des Landwirtschaftlichen Sachverständigen für Britisch= Südafrika.) Einfuhrverbot für lebende Kaninchen. Laut Proklamation des Generalgouverneurs im Rate der Südafrikanischen Union vom 10. Juli 1912 ist die Einfuhr von lebenden Kaninchen nach der Südafrikanischen Union verboten. (The Union of South Africa (lorernment (iazcttc.) Südnigeria. Erhöhung des Einfuhrzolls für Kolanüsse. Laut Verordnung Nr. 8 vom Jahre 1912 ist der Zoll für Kolanüsse bei der Einfuhr in die Kolonie mit Wirkung vom 15. April 1912 ab von 4 auf 10 Schilling für 100 Pfund erhöht worden.“) —— — — *) Val. „D. Kol. Bl.“ 1912, S. 418. Vorschriften für die Einfuhr von Destillier- Apparaten und -Maschinen. Durch eine Zollverordnung Nr. 15 für das Jahr 1912 ist die Zollverordnung vom Jahre 1 (Customs Tariff [Amendment] Ordinance Nr. 1/1911) dahin abgeändert worden, daß vom 31. Mai 1912 ab die Einfuhr von Destillier- Apparaten und -Maschinen nur mit Genehmigung des Gonverneurs im Rate zugelassen ist. Verbot der Destillation von Spirituosen. Das Gesetz, betr. dos Verbot der Destillation von Spirituosen (Destillation of Spirits Pro- hibition Ordinance [Nr. 11/1912)), ist am 31. Mai 1912 bestätigt worden.“) Hiernach ist die Destillierung, Reinigung und Herstellung von Spirituosen sowie der Verkauf derartiger Spirituosen in Südnigeria verboten. Das Verbot soll keine Anwendung finden auf die mit Genehmigung des Gouverneurs im Rate für reine Handels-, industrielle, medizinische oder wissenschaftliche Zwecke stattfindende Destillation von Spirituosen. Verbot der Einfuhr von Opium. Nach einer vom Gesetzgebenden Rate von Südnigeria unterm 31. Mai 1912 bestätigten Zollverordnung (Nr. 18/1912) ist die Einfuhr von rohem und zubereitetem Opium nach Süd- nigeria verboten. (The Board of Trade Journal.) ordnigeria. Vorschriften über die Einfuhr von Explosiostoffen. Eine am 1. Juli 1912 in Kraft getretene Bekanntmachung des Gouverneurs von Nord- nigeria — The Explosives Proclamation, 1912 (Nr. 5/1912) — regelt die Einfuhr, Lagerung und den Verkauf von Explosivstoffen in Nord- nigeria. Hiernach darf ohne die Genehmigung des Gonverneurs kein Explosivstoff dort gelandet, eingeführt oder verkauft werden. Der Gouverneur ist ermächtigt, für die Landung, Beförderung und Lagerung sowie den Verkauf von Explosiv- stoffen Ausführungsvorschriften zu erlassen. (The Bonrd of Trade Journal.) Sierra Leone. Verbot der Destillation von Spirituosen. Nach einem Gesetzentwurfe soll die Destillierung, Reinigung und Herstellung von Spirituosen sowie *) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1912, S. 773.