der Verkauf derartiger Spirituosen in der Kolonie oder dem Schutzgebiete Sierra Leone verboten werden. Das Verbot soll keine Anwendung finden auf die mit Genehmigung des Gouverneurs im Rate für reine Handels-, industrielle, medi- zinische oder wissenschaftliche Zwecke stattfindende Destillation von Spirituosen. Der Ausdruck Spirituosen umfaßt Rum, Brandy, Genever, Whisky, Absinth, Liköre und alle anderen trinkbaren destillierten haltigen Flüssigkeiten. (The Board of Trade Journal.) Zollfreiheit für Motorfahrzeuge und Ma- schinen sowie deren Betriebsmitttel. Laut einer Verordnung des Gouverneurs vom 17. Juni 1912 sind mit Wirkung vom 1. Juli 1912 ab die folgenden Gegenstände auf die Zoll- freiliste für Sierra Leone gesetzt worden: Motorsahrzeuge und Maschinen für Handels- und gewerbliche Zwecke nebst Zubehör und (bei gleichzeitiger Einfuhr) Werkzeuge und Geräte zum Gebrauche bei diesen Gegen- ständen, Ole, Fette, Petroleum und andere nicht trink- bare weingeistige Flüssigkeiten zur Verwen- dung als Triebkraft oder Schmiermittel für die vorstehend genannten Fahrzeuge und Maschinen, wenn sie vom Eigentümer oder in dessen Namen eingeführt werden, in allen Fällen, wenn sie vom Zoll- kollektor als solche zugelassen werden. (The Board of Trade Journal.) Britisch--Gambia. Vorschriften über den An= und Verkauf von Feuerwaffen usw. Laut einer am 27. Juni 1912 bestätigten Verordnung, betreffend den Verkauf von Feuer- waffen, Munition und Schießpulver in der Kolonie und dem Schutzgebiete Gambia — Sale of Firearms and Gunpowder Ordinance, 1912 (Nr. 10/1912) —, darf niemand ohne Erlaubnis des Polizeivorstehers oder eines Handelskommissars Feuerwaffen, Munition oder Schießpulver kanfen oder auf andere Weise sich verschaffen noch auch an andere Personen, die keine Lizenz oder keinen Erlaubnisschein besitzen, verkaufen oder weitergeben. The Board of Trade Journal.) Uganda. . Patent-, Muster- und Warenzeichen-Gesetz. Durch Verordnung des Gouverneurs vom 1. Juli 1912 ist das Patent-, Muster- und weingeist- W 871 20 Warenzeichen-Gesetz vom Jahre 1912 nebst Aus- führungsbestimmungen — The Patents, Designs and Trade Marks Ordinance, 1912 — bekannt- gemacht worden. Das Gesetz wird an einem vom Gouverneur noch zu bestimmenden Tage in Kraft treten. An Abgaben sind vorgesehen: Für Bescheinigungen über die Eintragung in das Verzeichnis der Patente 50 Rupien Desgl. in das Verzeichnis der Muster zuun Warenzeichen . 30 = ür Veröffentlichung, Erteilung der- rtiger Vescheinigungen usw. in der Gazette 5 4 Für Buchungen in den Verzeichnissen (Anderungen usw.). . Für jede Durchsicht der Prüfung der Verzeichnisse . 3 " Für die Prüfung einer Spezifkation . 3 Für jede Bescheinigung mit dem Siegel des Führers der Verzeichnisse. 10 = Urheberrecht. Das für Großbritannien und seine Kolonien und Besitzungen erlassene Urheberrechtsgesetz (The Copyright Act, 1911, 1. and 2. Geo. 5 Chap. 46) ist durch Proklamation des Gouverneurs des Uganda-Schutzgebiets vom 1. Juli 1912 von diesem Tage ab für das Uganda-Schutzgebiet in Kraft getreten. (The Official Guzectte of the 1#’' cunda Protcctorate vom 15. Juli 1912.) . 10 - Vorschriften zur Bekämpfung von Pflanzen- krankheiten. Eine Verordnung des Gouverneurs vom 11. Juni 1912 — The Plant Pests Ordinance, 1912 — enthält Vorschriften über die Abwehr und Ausrottung der dem Pflanzenwuchse schädlichen Insekten, Pflanzenparasiten oder Schwämme. Für die Provinz Buganda soll ein Buganda Plant Pests Board eingesetzt werden, dessen amt- liche Mitglieder der Kommissar der Provinz, der Ackerbandirektor und der Regierungsentomologe sind; ferner sollen zwei Vertreter des Lukiko, die vom Gouverneur bestätigt werden müssen, und zwei bis fünf vom Gouverneur ernannte Personen Mitglieder des Board sein, dem in allen Fällen von den Pflanzenkrankheiten Anzeige zu erstatten ist. (The Uganda Official Gazette.) Britisch-Uvassaland. Vorschriften für die Ausfuhr einheimischer Nahrungsmittel. Laut Verordnung Nr. 102 vom Jahre 1912 ist der Ankauf oder Tausch einheimischer Nahrungs-