G:. 873 20 die fertige Ware nach London zum Verkauf senden. Durch die Konkurrenz im Geben von Krediten in Zeiten aufsteigender Konjunktur hat sich in der Gerbindustrie ein ungesunder Zustand herausgebildet. Preisschwankungen der Rohware, des gegerbten Produktes sowie auch der zum Gerben notwendigen Rohstoffe, zumal Lohe (von einer Akazienart gewonnen), machen die Leder- industrie zu einer sehr spekulativen. Vor ungefähr zehn Jahren begann die Re- gierung sich für die Einführung der Chrom- gerbung zu interessieren, sand aber bei den großen Gerbern wenig Gegenliebe. Das Ergebnis jahre- langer Bemühungen sind jetzt zwei Aktiengesell- schaften eine in Madras und eine in Bangolore, welche Chromleder für den einheimischen Bedarf herstellen und sich auch auf die Schuhfabrikation geworfen haben. (Nach einem Berichte des Kaiserl. Generalkonsulats in Calcutta.) Britisch-MNeuseeland. Vorschriften für die Anwendung des Vor- zugstarifs für britische Erzeugnisse. Laut einer Verordnung im Rate vom 5. Juni 1912 sind auf Grund des Zolltarifgesetzes vom Jahre 1908“) unter Aufhebung der auf Grund des „Preferential and Reeciprocal Trade Act, 1903“ erlassenen Vorschriften vom 20. Juni 1904““) und der Vorschriften vom 22. Januar 1908 für die Anwendung des Vorzugstarifs auf britische Erzengnisse folgende neue Vorschriften erlassen worden: 1. Die Warenklassen, welche als das Erzeugnis oder Fabrikat der britischen Herrschaftsgebiete für die Zwecke des genannten Gesetzes gelten sollen, sollen die folgenden sein: a) Waren, die gänzlich das Erzeugnis der britischen Herrschaftsgebiete sind b) Waren, die innerhalb der britischen Herr- schaftsgebiete gänzlich aus in solchen Ge- bieten erzeugten Stoffen hergestellt sind Jc) Gänzlich innerhalb der britischen Herrschafts- gebiete hergestellte Maren, bei denen alle zu ihrer Herstellung erforderlichen Arbeits- leistungen in den britischen Herrschafts- gebieten aus unbearbeiteten Rohstoffen aus- ländischen Ursprungs bewerkstelligt sind d) Waren, die zum Teil in den britischen Herr- schaftsgebieten erzeugt oder hergestellt sind, wenn die endgültige Arbeitsleistung oder die endgültigen Arbeitsleistungen bei ihrer Herstellung in solchen Gebieten bewerkstelligt ) Deutsches Handels-Archiv 1912, Mürzheft I, S. 313. *“) Ebenda 1904, I, S. 1116. sind und wenn ferner die Kosten für das in solchen Gebieten erzeugte Material und (oder) für die innerhalb solcher Gebiete verrichtete Arbeit (berechnet unter Berück- sichtigung der hierunter angegebenen Ein- schränkungen) bei jedem einzelnen Artikel nicht geringer sind als 4 der Fabrik= oder Arbeitskosten für einen solchen Artikel in seinem fertigen Zustand. 2. Bei der Berechnung eines solchen Anteils der Erzeugung oder Arbeitsleistung der britischen Herrschaftsgebiete soll keiner der folgenden Posten eingeschlossen oder in Betracht zu ziehen sein: Der Nutzen des Herstellers oder der Nutzen oder die Vergütung, die einem Händler, Vertreter, Zwischenhändler oder einer anderen mit dem Artikel in seinem fertig bearbeiteten Zustand Handel treibenden Person zufallen; Kosten, die bei der bloßen Verpackung von im Ausland her- gestellten Waren etwa in Kartons oder andere Behälter entstehen; Kosten der äußeren Ver- packungen oder alle Kosten für das Einpacken der Waren darin; alle Kosten der Beförderung, Ver- sicherung oder Versendung der Waren nach ihrer Herstellung. 3. Waren, die im Durchfuhrverkehr einge- gangen sind. Waren, welche nach der Versendung aus einem Teile der britischen Herrschaftsgebiete in den Handel eines fremden Landes übergegangen oder einem Bearbeitungsverfahren in einem frem- den Lande unterworfen worden sind, sollen nicht als das Erzengnis oder Fabrikat der britischen Herrschaftsgebiete angesehen werden. 4. In jedem Falle, wo gemäß Abschnitt 6 des genannten Zolltarifgesetzes der volle Zoll auf Waren zahlbar ist, wenn nicht dem Kollektor eine Faktur mit der darauf niedergeschriebenen oder aufgedruckten vorgeschriebenen Bescheinigung vor- gelegt wird und bei der Einfuhr der Einführer versichert und der Kollektor Grund hat zu glauben, daß solche Waren bona fkide in einem bestimmten Teile der britischen Herrschaftsgebiete erzeugt oder hergestellt sind und daß eine solche Nichtvorlegung der Faktur durch einen Zufall verschuldet ist, sollen die folgenden Bestimmungen Anwendung finden: a) Jeder so zahlbare Zollbetrag über den Zoll- betrag hinaus, welcher zu zahlen wäre für die gleichen Maren, wenn sie in einem Teile des britischen Herrschaftsgebiets erzeugt oder hergestellt sein würden, kann von dem Kollektor in dem Einfuhrhafen bis zur Vorlegung einer Faktur mit der vorge- schriebenen schriftlichen oder aufgedruckten Bescheinigung als Hinterlegung aufbewahrt werden. b) Ein so hinterlegter Betrag soll dem Ein- führer zurückgegeben werden, wenn die