W 932 e In den übrigen Fällen kann das zuständige Amt die Wiederholung der Impfung auordnen und bestimmen, daß die letzte Wiederholung durch den Impfarzt vorgenommen werde. § 7. Arbeitgeber, die mehr als 200 farbige Arbeiter beschäftigen, haben die Impfungen der neu eingestellten farbigen Arbeiter und deren Angehörigen spätestens innerhalb vier Wochen nach der Einstellung auf ihre Kosten durchzuführen, soweit diese Arbeiter nicht in den letzten fünf Jahren erfolgreich geimpft wurden. Über die Zahl und den Erfolg der Impfungen haben die Arzte dem Bezirks-(Distrikts-) Amt zum Schluß des Kalenderjahres Bericht zu erstatten. § 8. Jeder Impfling muß frühestens am sechsten, spätestens am zehnten Tage nach der Impfung dem impfenden Arzt oder sonstigen Impfberechtigten (§ 9 Absatz 2) zur Nachschau vor- gestellt werden. Mit Ermächtigung des Bezirks-(Distrikts-) Amts kann bei Eingeborenen von der Nachschau abgesehen werden. § 9. Zur Vornahme von Impfungen sind die in Deutschland approbierten Arzte befugt. Außerdem können ausnahmsweise vom Gouverneur andere Personen, die ihre Befähigung durch eine Prüfung nachgewiesen haben, zur Vornahme von Impfungen für berechtigt erklärt werden. § 10. Ein Weißer braucht sich nur von einem in Deutschland approbierten Arztie impfen zu lassen. § 11. Für jeden Verwaltungsbezirk wird mindestens ein Impfurzt vom Gouvernem bestimmt. Offentliche unentgeltliche Impfungen finden statt, sobald ein Bedürfnis dafür besteht. Ort und Zeit werden vom Bezirks-(Distrikts-) Amt bestimmt und öffentlich bekannt gemacht. Bei der Wahl des Impfortes ist den Impfpflichtigen tunlichst entgegenzukommen. Soweit es möglich ist, sind die Impfungen auf den Farmen selbst vorzunehmen. § 12. Zährlich wird eine Liste der nach § 1 der Impfung zu unterziehenden weißen Kinder von dem zuständigen Bezirks-(Distrikts-, Amt aufgestellt. Über die auf Grund nach § 2 zur Impfung gelangenden weißen Kinder haben die Vorsteher der öffentlichen Lehranstalten dem Bezirks- (Distrikts-) Amt eine Liste zu übergeben. Die Impfärzte vermerken in diesen Listen, ob die Impfung mit oder ohne Erfolg vollzogen oder ob und weshalb sie ganz oder vorläufig unterblieben ist. §* 13. Werden Weiße zur Erfüllung ihrer Impfpflicht nicht von Impfärzten geimpft, so haben die Impfenden über die ausgeführten Impfungen Listen zu führen und dieselben am Jahres- schluß dem Bezirks-(Distrikts-)Amt einzureichen. § 14. Sämtliche Impfungen sind möglichst mit Tierlymphe auszuführen. Die Verwendung von Menschenlymphe ist nur in Ausnahmefällen bei Eingeborenen gestattet, falls bei erheblicher Pockengefahr keine Tierlymphe zur Verfügung steht. § 15. Über jede Impfung bei Weißen wird nach Feststellung ihrer Wirkung ein Impf- schein ausgestellt. Der Gouverneur kann über das Muster des Impfscheines und die Listen Be- stimmung treffen. § 16. Die gesetzlichen Vertreter (Eltern, Pflegeeltern und Vormünder) der weißen Kinder sind gehalten, auf amtliches Erfordern mittels des Impfscheines den Nachweis zu führen, daß die Impfung ihrer Kinder und Pflegebefohlenen erfolgt oder aus einem gesetzlichen Grunde unterblieben ist. Gleiches gilt sinngemäß für volljährige impfpflichtige Weiße (§ 4). § 17. Die Vorsteher von Schulanstalten, deren Zöglinge dem Impfzwang unterliegen, haben bei Aufnahme von Schülern durch Einfordern des Impfscheines festzustellen, ob die gesetzliche Impfung erfolgt ist. Sie haben dafür zu sorgen, daß Zöglinge, welche während des Besuchs der Anstalt nach § 2 impfpflichtig werden, dieser Verpflichtung genügen. Ist eine Impfung ohne gesetzlichen Grund unterblieben, so ist auf deren Nachholung zu dringen. §* 18. Für die rechtzeitige Impfung der weißen Kinder (§ 2), welche keine öffentlichen Lehranstalten besuchen, haben ihre gesetzlichen Vertreter zu sorgen und dem Bezirks-(Distrikts-)umt anzuzeigen, daß die Impfung ihrer Kinder und Pflegebefohlenen erfolgt oder aus einem gesetzlichen Grunde unterblieben ist. » § 19. Für Farbige werden keine persönlichen Impfscheine ausgestellt. Ihre Impfung ist in den einzelnen Verwaltungsbezirken an Hand der Eingeborenenregister zu vermerken. § 20. Gesetzliche Vertreter weißer Kinder sowie gemäß § 4 impfpflichtige Weiße, welche den nach § 16 ihnen obliegenden Nachweis zu führen unterlassen, werden mit einer Geldstrafe bis zu 40 bestraft.