G 935 20 fällen bei erheblicher Pockengefahr bei Eingeborenen zur Impfung verwandt werden darf (5 18 der Verordnung). Zum mindesten hat bei der Impfung stets die größte Sauberkeit zu gelten, der Arm der Impflinge ist vorher mit recht warmem Wasser und Seife zu reinigen und gut zu trocknen. Kranke Hautstellen sind zu meiden. Die Instrumente werden durch Kochen in Sodawasser und Ab- reiben mit einem reinen (frisch geplätteten) Tuche oder durch Ausglühen gereinigt. Kranke werden am Schlusse des Impftermines mit besonderen, jedesmal durch Ausglühen gereinigten In- strumenten geimpft. Vor der Impfung sind die Impflinge stets auf ansteckende Krankheiten zu untersuchen, vor allem die Eingeborenen auf Syphilis. Die krank Befundenen werden von den übrigen Impflingen getrennt. Dem pflichtmäßigen Ermessen des Impfarztes wird es überlassen, ob er die Kranken unter größter Vorsicht am Schlusse des Impftermins impfen oder ob er sie von der Impfung völlig befreien will. Syphilitische Eingeborene sind auf alle Fälle, geimpft oder ungeimpft, dem nächsten Eingeborenenlazarett zu überweisen. Als Impfinstrumente dienen metallene Lanzetten oder Impffedern. Die Lymphe soll entweder unmittelbar aus den Kapillarröhrchen auf die Lanzette aufgetropft werden oder in ein ausgekochtes oder ansgeglühtes Glasschälchen gegossen werden. Es sind mindestens vier Impfschnitte von 1 cm Länge anzulegen. Jede stärkere Blutung ist zu vermeiden. Als Impfstelle dient gewöhnlich der Oberarm. Die Impflinge dürfen erst dann sich entfernen, wenn die Lymphe von selbst auf dem Arm eingetrocknet ist. Impfscheine und Impflisten. § 8. Als Impfscheine für Erst= und Wiederimpflinge, Befreiungsscheine und Impflisten finden die in Deutschland durch das Reichsimpfgesetz bzw. Beschlüsse des Bundesrats vom 16. Ok- tober 1874, 5. September 1878, 18. Juni 1885 eingeführten Formulare Anwendung. Auf Grund der am Schlusse des Kalenderjahres eingehenden Listen haben die Amter unter Mitwirkung der Impfärzte kurze Zusammenstellungen über Zahl der Erst= und Wiederimpfungen, Art der Lymphe (Glyzerin= oder Lanolinlymphe), Erfolg oder Nichterfolg in Prozenten, getrennt für Weiße und Farbige, dem Gouvernement zusammen mit dem Jahresmedizinalbericht einzureichen. Belehrungen. § 9. Den Eltern und Schulvorstehern ist bei der Bekanntgabe der Impftermine für die weißen Impflinge und Wiederimpflinge ein Exemplar der amtlichen „Verhaltungsvorschriften für die Angehörigen der Impflinge“ zu verabfolgen (Beschlüsse und Vorschriften der Sachverständigen- Kommission, genehmigt vom Bundesrate unter dem 18. Juni 1885 IV). Stets sind auch die sarbigen Impflinge zu belehren, daß die Impfpusteln nicht gereizt werden dürfen, z. B. durch Kratzen, Abwaschen, Einreiben von Salben oder Volksmedizin u. dgl. Impfung von durchreisenden Expeditionen. § 10. Durchreisende Expeditionen, welche der Impfpflicht unterliegen, sind tunlichst am Tage ihres Eintreffens zu impfen. Die Impfungen sind auch an Sonn= und Feiertagen vor- zunehmen. Falls die Expedition nicht so lange an dem Orte bleibt, daß die Nachschau abgehalten werden kann, ist dem Führer diejenige Dienststelle zu bezeichnen, bei welcher er sich mit seinen Leuten zur Nachschau melden soll. Die Dienststelle soll auf dem von der Expedition zu benützenden Wege oder in unmittelbarer Nähe liegen. Dem Führer ist eine Bescheinigung über die Zahl der erfolgten Impfungen mitzugeben. " ll.MaßnahmenbeiPockengefahr. Absonderung. 8 11. Hinsichtlich der Absonderung erkrankter Weißer ist das Erforderliche von Fall zu Fall von der örtlichen Verwaltungsbehörde im Einvernehmen mit dem Regierungsarzt oder dem mit den regierungsärztlichen Funktionen betrauten Privatarzt auf Grund der Ausführungsbestimmungen vom 24. September 1908 zur Kaiserlichen Verordnung, betreffend Zwangs= und Strafbefugnisse der Verwaltungsbehörden usw. vom 14. Juli 1905 (Reichsgesetzblatt S. 717) anzuordnen. Jede Härte ist zu vermeiden.