W 995 20 Hilu, wo ihm der Häuptling Ban und der Ein- geborene Mal die Beteiligung an dem Aufstand zusagten. Die Ausführung sollte schon nach Abgang des letzten Postdampfers „Prinz Sigismund“ erfolgen, es trat jedoch eine Verschiebung ein, da das Dorf Jabob erklärte, sich erst mit genügenden Feld- früchten versehen zu müssen. Dies war um jene Zeit nicht möglich, da sehr starke See zwischen der Insel und dem Festlande stand. Der Anschlag wurde nun auf die Nacht nach dem Abgange des Dampfers „Coblenz“ vertagt. Der Dampfertag wurde als besonders günstig angesehen, weil da die Weißen an Bord Bier getrunken hätten und fest schliefen. Der erste Angriff sollte auf das Amtsgebäude des Bezirksamts erfolgen, um sich der Gewehre zu versichern. Die Wache sollte mit Pfeil und Bogen erschossen werden. Dann wollte man in verschiedenen Abteilungen gegen die Europäer vorgehen, zunächst gegen den Bezirksamtmann, dann die übrigen Beamten, zuletzt gegen die Be- amten der Neuguinea-Compagnie. Nach dem Ge- lingen des Planes in Friedrich-Wilhelms- hafen sollten die Weißen auf Beliao ermordet werden, am Schlusse die Missionare. Die gewonnenen Beliao= und Gragätleute kamen nächtlich in der Festlandspflanzung der Jabobleute zusammen. Benutzt wurde ein großes Kanu aus Beliao. Auf die Frage, wieso ihm so genaue Einzel- heiten bekannt geworden seien, erwiderte der Tultul Tagari: Die drei Verschworenen aus meinem Dorfe haben, wenn sie von den nächtlichen Beratungen zurückkamen, alles ganz genau erzählt. Sie wollten uns dadurch für den Plan gewinnen. Da wir anderen auf der Weigerung beharrten, nannten sie uns Weiber. Zum Zeichen der Verschwörung wurde „Buai“ gemacht, d. h. Betelnuß gegessen. Die Nuß ging von Beliao über Panutibun nach Gragät, Jabob, Bili-Bili und Hilu. Die Verschwörung wurde aufgegeben, als be- kannt wurde, daß der Bezirksamtmann in Gragät eine ernste Mahnung (strong talkt) an Malai von Panutibun gerichtet und so umfangreiche Wachen ausgestellt hatte. Aus fremden Kolonien und Droduktionsgebieten. Eingeborenenpolitih und Eingeborenenrecht in der Goldhüste und in Uigerien.) Von Lr. jur. et phil. Amis.“) J. Überblick über die Geschichte, die Verwaltungsorgani- sation und die wirtschaftlichen VBerhältnisse der Gold- küste und Nigeriens. Unter den britischen Besitzungen an der afrika- nischen Westküste verdienen die Goldküste und Nigerien seitens des deutschen Kolonialpolitikers ein besonderes Interesse: beide Länder sind deutschen Schutzggebieten benachbart, beide haben in vielerlei Beziehung gleiche wirtschaftliche Verhältnisse wie Kamerun und Togo, * ) Unter Eingeborenenrecht wird in der vorliegen- den Arbeit gemäß der in dem Artikel „Zur Techno- logie im Kolonialrecht“, Bl. I. ogl. Rechtswissenschaft und Volkswirtschaftslehre, 4. Jahrgang, S. 130 ff., ge- gebenen Begriffsbestimmung alles auf die Eingebore- nen anzuwendende Recht verstanden, das Recht, nach dem die gesamten Rechtsverhältnisse der Eingeborenen entschieden werden. *Mom Verfasser gleichzeitig in der „Kolonialen Rundschau“ veröffentlicht. in beiden liegt ebenso wie in den genannten deutschen Schutzgebieten für das Mutterland das Schwergewicht der künftigen Entwicklung in der Verwertung der ein- geborenen Bevölkerung. Dazu kommt, daß die Haupt- städte beider, Accra und Lagos, vor allem aber Lagos, an der afritanischen Westküste für den Neger der Küstenstädte als Land seiner Sehnsucht eine Rolle spielen und deshalb und dank der vielen familiären und wirtschaftlichen Beziehungen auf das Denken und Empfinden der Bewohner der deutschen Küstenorte vielfach schon jetzt einen erheblichen Einfluß ausüben. Es ist daher wohl der Mühe wert, zu untersuchen, wie die Engländer, dieses so viel ältere Kolonialvolk mit den soviel reicheren Erfahrungen, die Stellung der Eingeborenen in den genannten Ländern zu regeln gewußt haben. Muß doch aus dieser Untersuchung sich mancher wertvolle Vergleich, mancher Ansblick in die Zukunft für die weitere Ausgestaltung des Ein- geborenen-Rechts in den deutschen Schutzgebieten her- leiten lassen. Die Goldküste und Nigerien umfassen, was den Zeitpunkt des Erwerbs, die wirtschaftlichen und die ursprünglichen politischen Verhältnisse anbetrifft, ein jedes für sich die verschiedenartigsten Gebiete. Diese Verschiedenartigkeit der einzelnen Teile ist auf die Gestaltung des Eingeborenen-Rechts von größter Be- dentung gewesen. Nur wenn man diesen Umstand be-