G 1005 20 Als Strafen sind Geldstrafe bis zu 32 Acki Gold (16 Acki = 1 Oz.), Freiheitsstrafen bis zu 3 Monaten und . native punishments“’, soweit sie nicht den Grundsätzen der natürlichen Gerechtigkeit und des englischen Rechts widersprechen, zugelassen. In Be- achtung dieser Regel wird vielfach die Lieferung von Tieren statt Geldzahlung verlangt, und es soll auch heuie noch häufig vorkommen, daß Häuptlinge ent- prechend alter Stammessitte als Strafe die Lieferung einer bestimmten Menge Gin auferlegen. Die .Native Tribunals“ sind ausschließlich zu- ständig für die eigenen Landschaftsangehörigen. Als Richter dürfen nur die nach Stammesrecht zuständigen Personen fungieren und ebenso dürfen nur die nach Stammesrecht dazu berechtigten Personen an der Prozeßführung, der Beratung und Urteilsfindung teil- nehmen. Damit ist einer unerwünschten Betätigung der farbigen Anwälte ein Riegel vorgeschoben. Nach der neuen Verordnung kann der Provin- cial Commissioner — nach der früheren konnte es der Gouverneur, der District Commissioner, der Attorney Ceneral und jeder sonst vom Gouverneur betraute Beamte —, das vor einem Native Tribunal schwebende Verfahren unterbrechen und es vor eine höhere Eingeborenen-Instanz oder vor das englische Gericht bringen. Gegen seine Verfügung ist die Be- schwerde an den Gouverneur zulässig; ein sehr be- merkenswerter Gegensatz zum französischen Recht, in dem den Administrateuren derartige Eingriffe in die Gerichtstätigkeit der Eingeborenen verboten ist. M. E. entspricht die englische Bestimmung mehr den Bedürfnissen der Praxis. Ich halte sie für die not- wendige Voraussetzung für die Übertragung der Ge- richtsbarkeit auf die Häuptlinge in so weitem Um- fange. Von wem dies Einspruchsrecht ausgeübt wird, ist eine Zweckmäßigkeitsfrage. Hat jetzt nur noch der Provrincia! Commissioner das Recht zur Unter- brechung des Verfahrens, so ist seine Ausübung ent- sprechend dem inzwischen erreichten Fortschritt in der Beschaffenheit der eingeborenen Richter gegen früher nicht unbeträchtlich erschwert. Die englischen Gerichte können ihrerseits Sachen an die Native Trihunals vorweisen. Eingeborene — aus einer fremden Landschaft, sobald ihnen die Unkosten erstattet werden — sind verpflichtet, vor dem Native Fribunal ihre Aussage z machen, für Europäer besteht dagegen ein solcher Zwang nicht. Zur Erhärtung von Behauptungen oder zur Sicherung der Ausführung einer Handlung oder Unterlaßung kann der Häuptlingscid geschworen wer- den. Seine Verletzung kann mit einer Geldstrafe von 4 1,— bis 6 6,— geahndet werden. Das Jative Tribunal richtet grundsätzlich nach Stammesrecht, so- weit dies nicht den Grundsätzen der Gerechtigkeit und Gesittung widerspricht. Gegen seine Entscheidungen kann jeder, der sich durch sie beschwert fühlt, Verufung einlegen. Diese geht jetzt zunächst an das nach Stam- mesrecht übergeordnete Native krihunal: gegen dessen Urteil ist Berufung an den District Commissioner Court zulässig, vorausgesetzt, daß der Streitgegenstand mehr als #§# 5,— beträgt oder in Strassachen auf eine höhere Strase als 10 sh oder 7 Tage erkannt ist. Gegen die Cntscheidung des District Commissioner Courts ist dann noch wieder eine Berufung an den Divisgional Court zulässig, sofern der District Com- missioner es gestattet oder der Divisional Court es anordnet. In allen Landstreitigkeiten wird der District Commissioner Court vom Prorincial Com- missioner der fraglichen Provinz gebildet; gegen dessen Entscheidung ist eine Berufung an den Full Court möglich. Die Frist für die Berufung an einen Coun beträgt 6 Monate. Alle vom Native Court verhängten Geldstrafen fließen dem präsidierenden Häuptling zu. Ihm ge- bühren auch die neuerdings in einem Anhang zur Ver- ordnung besonders normierten Kosten, die grundsätz- lich von der unterliegenden Partei zu tragen eind. Der Häuptling verteilt die eingehenden Gelder nach Stam- mesrechts an die mitwirkenden Richter. Bezeichnend für die Ausbreitung der Schulbil- dung in der Goldküste ist, daß die neue Verordnung in weitgehendem Maße die Schriftlichkeit des Verfah- rens einführt. Für die Ladungen und Vorführungs- befehle sind Formulare vorgesehen, die, soweit der Häuptling schreiben kann, von ihm auszufüllen sind. Ist er des Schreibens nicht kundig, so geschieht die Ladung usw. nach Standesbrauch. Haftbefehle müssen stets vom Häuptling unterschrieben oder unterkreuzt sein. Uber die Verhandlungen sollen Protokolle ge- führt werden. In Landsachen sind sie obligatorisch. Sofern der Häuptling nicht schreiben kann, müssen sie durch einen Sprecher in ein Buch des District Com- missioner zu Protokoll gegeben werden. Die Häupt- linge müssen ferner monatlich eine Liste derjenigen Straffälle, in denen sie auf eine Geldstrafe von mehr als 10 sh oder auf irgendeine Freiheitsstrafe erkannt haben, dem District Commissioner zur Weitergabe an den Secretary for Native Affairs des Gonverne= ments einreichen. Können sie nicht schreiben, so müssen sie ihren Sprecher zu dieser Berichterstattung an den District Commissioner schicken. Auch die Vollstreckung ihrer Urteile ist Sache der Häuptlinge. Die Zwangsvollstreckung aus Zioil- urteilen richtet sich nach Stammesrecht, für den Voll- zug der Freiheitsstrafen sind ative prisons“ einge- richtet (ogl. lhe Natire Prisons Ord. Nr. 10/10). Die als #native prisons“"“ vom Gonunverncur aner- kannten Baulichkeiten werden registriert und öffentlich bekannt gemacht. Nur in solchen dürfen vom Native ribunal verhängte Freiheitsstrasen vollstreckt wer- den. Die höchste zulässige Dauer der Inhaftierung einer Person in einem derartigen Gefängnis beträgt 3 Monate. Der Betrieb dieser Gefängnisse ist durch Ausführungsbestimmungen des Gouverneurs geregelt. Die Gefängnisse unterstehen der Dienstaufsicht des District Cammissioner, der auch den Arzt seines Be- zirks mit der Inspigierung beauftragen kann. In Ashanti und den Dorthern Territories ist durch die Verordnungen, die die gesamte Verwaltung regeln (JNr. 1.02), ebenfalls die Täütigkeit von Einge- berenen-Gerichten vorgesehen. Sie bleiben in der Form, in der sie vorher bestanden, erhalten; sie sind nur zuständig in den Fällen, in denen alle Parteien Eingeborene von West-Afrika sind. In Zivilsachen sind sie für alle Landansprüche und für alle sonstigen Aunsprüche im Merte bis zu ## 100,—,— zuständig; in Strafsachen für alle Sachen mit Ausnahme der schwer- sien Verbrechen. Berufung gibt es für jeden, der sich durch die Entscheidung beschwert fühlt, binnen 30 Ta- gen an den Commissioner's Court. Der Chief Commissioner kann jedes vor einem Eingeborenen- Gericht schwebende Verfahren unterbrechen und die Sache vor einen Commissioner Court bringen. Auch ist es in sein Belieben gestellt, ob er ein Urteil eines Native Fribunal vollstrecken lassen will. C. Privatrecht. Die erste Verordnung, die im Jahre 1874 in der neukonstituierten Kolonie erlassen wurde, war die Oold Coast Slare Dealing Ord. vom 17. 12. 1874. Nach ihr sind Personen, die als Sklaven oder um als solche verkauft zu werden, in die Kolonie gebracht werden, ipso facto frei. Verträge, die in irgendeiner Form den Sklavenhandel zum Gegenstand haben, sind