1020 20 Vorschriften für die Einfuhr von Destillier- Apparaten und -Maschinen. Durch Verordnung vom 7. August 1912 — the Customs Amendment Ordinance, 1912 (Nr. 13/1912) — ist die Zollordnung vom Jahre 1876 — the Customs Ordinance, 1876 (Nr. 10/1876) — dahin abgeändert worden, daß die Einfuhr von Destillier-Apparaten und -Ma- schinen nur mit vorher eingeholter schriftlicher Genehmigung des Gauverneurs im Rate ge- stattet ist. (Ebenda.) Dozambique. Erleichterung des Durchfuhrverkehrs mit der Südafrikanischen Union. Nach einer Erklärung des Generallzollinspektors in Lourenco Marques ist in Aussicht genommen, behufs Erleichterung des Durchfuhrverkehrs mit der Südafrikanischen Union am dortigen Platze zwei Freibezirke zu schaffen. Die Waren sollen aus den Schiffen und Dampfern unter Aufssicht der Zollverwaltung in die Bezirke übernommen und von den Zollbeamten kontrolliert werden. Alle Durchfuhrwaren werden ohne Zollpapiere mit der Bahn befördert; der einzige Belag, den die Zollverwaltung verlangt, wird eine Abschrift des Frachtbriefes sein. Waren für die Ansfuhr auf dem Seeweg oder für den heimischen Ver- brauch werden wie bisher behandelt; der Zoll- behörde genügt die vom Besitzer oder seinem Vertreter abzugebende Werterklärung. Die Waren können von dem einen in den andern Freibezirk übergeführt werden. Waren, für welche der Ein- fuhrzoll entrichtet ist, können aus den Bezirken entnommen und im Durchfuhrverkehr befördert werden, wobei jede Erleichterung gewährt wird. Für Durchfuhrwaren soll wöchentlich eine Ge- bühr von etwa 1 Schill. für die Tonne nach Ausweis des Frachtbriefes in einer möglichst ein- fachen Weise erhoben werden. Um das System der Lagerung unter Zoll= kontrolle in der Stadt zu vereinfachen, wird die Regierung auf ihre Kosten Niederlagen unter amtlichem Verschluß errichten. Man hofft, daß diese Erleichterung mit Ab- lauf dieses Jahres eingeführt werden kann. The Board of Trade Journal.) Sierra Leone. Regelung der Einfuhr von Handels- spirituosen. Laut Verordnung Nr. 9 vom Jahre 1912 ist vom 1. Januar 1913 ab die Einfuhr von Handelsspirituosen in die Kolonie und das Schutz- gebiet verboten, außer wenn sie sich in Flaichen, kleinen, mittelgroßen und großen Demisohns, Krügen, Steinkruken, Blechgefäßen, Fässern (Casksl, Puncheons, Pipen und Barrels befinden. Auf jeder Kiste oder jedem Fasse mit Handels- spiritnosen soll die Menge des vorschriftsmäßigen Inhalts unauslöschlich an der Außenseite der Kiste oder des Fasses in deutlichen Ziffern an- gegeben sein; bei Demijohns und Krügen muß der Normalinhalt auf einem Anhängsel aus Weiß- blech oder einem Bleisiegel, die am Halse eines solchen Gefäßes angebracht sind, aufgestempelt werden. Der Ausdruck „Handelsspirituosen“ um- faßt die gewöhnlichen Spirituosen, die unter dem Namen „Handels= oder gewöhnlicher Genever“ und „Handels= oder gewöhnlicher Rum“ be- kannt sind. (The Board of Trade Journal) Belgisch Kongo. Verkehr mit Schuswaffen und Munition. Laut Verordunng des Vizegeneralgonverncurs vom 16. März 1912 ist die Beförderung, der Verkauf und Besitz von nichtgegogenen Steinschloßgewehren und Handelspulver im Kassaibegirk und in dem am rechten User des Kwango gelegenen Kwangobezirk auf Giund der Verordnung vom 6. Jannar 1912“) gestattet. Dicie Genehmigung erlischt vom 15. Februar 1913 ab. Die Einfuhr derartiger Gewehre und Munition ist, vor- behaltlich einer besonderen Genehmigung des Genekol- gonverneurs, verboten. Nach dem 1. Juni 1912 foll indessen keine Genehmigung mehr erteilt werden. ##i Verordnung ist am 1. April 1912 in Kraft getreten. Ferner ist laut Verordnung des Bizegeneral= gonverneurs für Katanga vom 27. März 1912 di Einfuhr, Beförderung, der Handel und Besin von nichtgezogenen Steinschloßgewehren und gewöhnlichem. sogenanntem Handelspulver in den das Vizegeneral- gonvernement Katanga bildenden Gebieten vorbeball- lich der Bestimmungen der Verordnung vom 6. Janmat 1912°) und unter gewissen Bedingungen gestattet. Der Handel mit diesen Waffen und dieser Muninen unterliegt der schriftlichen Genehmigung des L##- generalgonverneurs. Das Gesuch um Genehmigung muß die Namen, Vornamen und das Gewerbe der Beteiligten angeben und die Gegend erwähnen, in welcher sie tätig sen wollen. . TieWaffenunthmitionkönnennukdenyllk einer Erlaubnis zum Tragen von derartigen Wasfen versehenen Personen und in dem Verbältnis von einer Wafie für den Erlaubnisschein überlassen werden. Für jede Beförderung von Steinschloßgewebren und Handelspulver ist ein Erlanbnisschein, ein Aus zug aus diesem Erlaubnieschein oder eine schriftliche Genehungum des Bezirkokommissars oder seines Vertreters#(47 forderlich. Die Einfuhr von Maffen und Munition von der von den Truppen der Regierung verwandten Art M Privatleuten streng untersagt. * Die Verordnung ist am 1. April 1912 in Kras ger- treten. (Bullctin officiel du Congo Belke.) *) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1912, S. 178f.