1021 Brasilien. Zollvergünstigungen zur Förderung der Kautschukkultur. Durch Verordnungen vom 5. Januar und 17. April 1912 sind Maßnahmen getroffen zur Förderung der Ausbente des Wildkautschuks und der Anpflanzung der hauptsächlichsten Arten der Kautschuk liesernden Bäumoc. Es können zoll= und abgabenfrei eingeführt werden alle Geräte und Materialien, die bestimmt sind zur Zucht der Seringa-Caucho-Manigoba= und Manga- beirabäume und zur Ausbeute und Aufbereitung des daraus gewonnenen Kautschuks. Hierunter fallen: Werkzeuge und Gegenstände zum Gebrauche der Gummizapfer (seringueiros), und zwar Arte, Beile, Waldmesser, Dolchmesser, Messer und besondere für das Anschneiden der Bäume nötige Instrumente, Pfannen, Töpfe. Becken, Schalen aus Blech, Zink oder anderem Metall, Räucherpfannen, Apparate zur Gewinnung der Gummimilch, Preßapparate, Siebgefäße nebst Zubehör: Werkzeuge und Materialien, die bei der Anpflanzung benötigt werden, nämlich elektrische zündapparate nebst Zzubehör, Dynamit, Sprengpulver und andere Spreng- stoffe. Zündschnürc und Zündbütchen. bewegliche und feste Sägen, Feldbahnen (System Décauville) und Ein- schienenbahnen, Schwebebahnen nebst Zubehör, fahr- bare und nicht fahrbare Lokomobilen, Geräte und Maschinen für die Landwirtschaft, Kunstdünger, Des- infektionsmittel und Mittel gegen Insektenschädlinge: Materialien und Geräte, wenn sie bei der Au- pflanzung der Bäume und Aufbereitung des Kautschuks benötigt werden, zur Errichtung und Einrichtung von Fabriken. Schuppen, Häusern, Baracken und Arbeiter- wohnungen, für die Herstellung von Risten und Gummiwaren: eine größere Anzahl von Chemikalien, Rohstoffen, Webstoffen und anderen Waren, die zur Aufbereitung des Kautschuks und zur Herstellung von Gummiwaren gebraucht werden, und zwar Säuren zur Gewinnung von Gummimilch. Chemikalien, die als Lösungeomittel dienen, Desinsektionomittel und Geruch zerstörende Stoffe, Farbstoffe, Rohlenwasserstoffverbindungen sowie Fette und Ole, Harze, Gummiharze und Lacke, Stoffe zur Vulkanisierung, Faserstoffe und Gewebe, Isolier- material und schließlich eine größere Anzahl chemische Verbindungen. Für die Gewährung der Zoll= und Abgabenfreiheit ist der Nachweis erforderlich, daß die Waren um Zwecke der Kautschukkultur eingeführt werden. Die Vergünstigung wird dann nicht zugestanden, wenn die Waren auch im Lande selbst hergestellt werden und dabei den gleich hohen Marktpreis haben wie dic ein- geführten Waren nach Abzug des Zolles, den die lebteren zu zahlen haben würden. Die Bundeoregierung ist ermächtigt, mit den Staaten Para, Amagonas und Matto Grosso Abmachungen zu treffen, wonach die von diesen Staaten erhobenen Aus- fuhrabgaben auf Seringa-Wildkautschuk jährlich um 10 v. H. herabgesetzt werden, bis in fünf Jahren eine Ermäßigung von 50 v. H. erreicht ist, und wonach ferner der in diesen Staaten erzeugte Seringa- Pflauzungskautschuk auf 25 Jahre von jeder Ausfuhr- abgabe befreit wird. In gleicher Meise wird die Bundesregierung den im Acregebiet gewonnenen und erzeugten Rautschuk von solchen Abgaben frei erklären. (Nach einem Berichte des Kaiserl. General= konsukats in Rio de Janeiro.) Britisch Ostafrika. Ausführungsbestimmungen zur Aiehseuchen- verordnung. Auf Grund der ihm durch die Viehseuchenverordnung vom Jahre 1906 übertragenen Befugnisse hat der Gouverneur unterm 11. März 1912 bestimmt, daß mit Wirkung vom 1. April 1912 ab Tiere in das Schutz- gebiet nur über einen der folgenden Häfen oder Ein- gangsplätze eingeführt werden dürfen: Kilindini, Mom- bassa, Taveta, Karungu, Mumias, Baringo, Kismanu, Malindi, Vanga, Kisumu, Lamu, Marsabit, Mohale oder über einen solchen anderen Hafen oder Platz, welcher von dem Oberveterinärbeamten genehmigt und in dem Amteblatt bekannt gemacht wird. Alle Tiere sollen bei und vor dem Betreten des Schutgebiets einer Untersuchung durch den Unter- suchungsbeamten unterworfen und nur mit schriftlicher Genehmigung des Untersuchungsbeamten aus den goll- räumlichkeiten oder einem sonstigen von dem Unter- suchungsbeamten für die Untersuchung bestimmten Orte emsernt werden. Rindvieh, Schafe und ziegen, die zur See einge- führt werden, müssen von einem durch einen befugten Tierargt ausgestellten Zeugnis begleitet sein, daß sie aus einem von Krankheit freien Gebiete stammen, daß sie von ihm untersucht und am Tage der Untersuchung frei von Krankheit befunden sind. Das Zeugnis darf nicht früher als 10 Tage vor dem Tage der Ver- schiffung nach Ostafrika ausgestellt sein. Rindvieh, Schafe und Ziegen, die auf andere Weise als zur See aus dem deutschen oder italienischen Gebiet in Ostafrika eingeführt werden, müssen von einem geugnis eines deutschen oder italienischen Veterinärbeamten, je nach Lage des Falles, begleitet sein, wonach die Tiere gesund sind und aus einem von Krankheit freien Gebiete stammen und auf dem Wege nach dem Schutzgebiete nicht durch ein angestecktes Ge- biet durchgeführt sind. Jedes eingeführte Oaupt Rindvieh muß Zeugnis eines befugten Tierarztes begleitet sein, daß es die Tuberkulinprobe erfolgreich bestanden hat. Jedes ohne geugnis eingeführte Rindvieh kann von einem Untersuchungsbeamten einer solchen Probe unter- worfen werden;: falls das Tier auf die Probe reagiert, soll es geschlachtet oder nach Anweisung des Ober- veterinärbeamten behandelt werden. Jedes Pferd, jedes Manltier oder jeder Esel muß bei der Einfuhr in das Schutzgebiet Ostafrika von einem Zeugnis eines Tierarztes begleitet sein, daß das Pferd, Maultier oder der Esel erfolgreich die Mallein- probe bestanden hat. Jedes Pferd, jedes Maunltier oder jeder Esel soll bei der Einfuhr ohne solches Zeugnis von dem Untersuchungsbeamten ciner solchen Probe unterworfen und, falls das Tier auf die Probe reagiert, geschlachtet werden. Alle eingeführten Schweine müssen von einem Ge- sundheits zeugnis eines Tierarztes begleitet sein; sind sie nicht von einem solchen Zeugnis begleitet, so kann verlangt werden, daß sie in dem Einfuhr-Hafen oder .-Orte auf eine von dem Oberveterinärbeamten be- stimmte Zeit in Quarantäne genommen werden. Alle ohne Gesundbheitszengnis oder aus einem anderen Lande als Britisch Südafrika (mit Ausnahme Großbritanniens und Australasiens) eingeführten Hunde müssen bei ihrer Ankunft auf Gefahr und Kosten des Einführers auf 3 Monate einer Ouarantäne unter- worfen werden. Alle auf Grund der „Dizeases of Animals Ordinance 1906“ erlassenen und seit ihrem Erlasse geltenden Aus- führungsbestimmungen"), mit Ausnahme derzjenigen vom 21. Oktober 1910, sind aufgehoben worden. (lhe official ((azette of the Enst Africa Drotectoratc.) von einem *) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1912, Nr. 10, S. 460 f.