W 1059 2C Uganda. Vorschriften für die Einfuhr von Vieh. Eine auf Grund der Cattle Disease Ordi- nance, 19024 erlassene Verordnung Nr. 385 vom 27. August 1912 enthält folgende Bestimmungen: 1. Tiere dürfen in das Schutzgebiet nur über einen der folgenden Häfen eingeführt werden: Entebbe, Port Bell, Jinja, oder über einen solchen anderen Hafen oder Platz, welcher von dem Gou- verneur genehmigt und in dem Amtsblatt bekannt gemacht wird. 2. Alle Tiere sollen bei oder vor dem Be- treten des Schutzgebiets einer Untersuchung durch den Untersuchungsbeamten unterworfen und nur mit seiner schriftlichen Genehmigung aus den Zoll- räumlichkeiten oder einem sonstigen von ihm für die Untersuchung bestimmten Orte entfernt werden. 3. Wenn nach der Ansicht des Untersuchungs- beamten ein Tier mit einer Krankheit behaftet ist, oder wenn er vermutet, daß ein Tier mit einer Krankheit behaftet ist, oder wenn der Einführer eines Tieres ihm nicht nachweist, daß das Tier während der Reise nach dem Schutz- gebiete mit einem kranken Tiere nicht in Be- rührung gekommen oder sonstwie einer An- steckung nicht ausgesetzt gewesen ist, so soll der Untersuchungsbeamte das Tier auf Gefahr und Kosten des Besitzers in einem Orte und für eine Zeit, wie er es bestimmen mag, in Quarantäne bringen lassen. Nichts soll indes einen Unter- suchungsbeamten hindern, ein Tier, welches an- gesteckt ist oder unter dem Verdacht einer Ansteckung steht oder mit einem kranken Tiere in Berührung gekommen oder sonstwie einer Ansteckung ausgesetzt gewesen ist, schlachten zu lassen. 4. Jedes eingeführte Tier muß von einem durch einen befugten Tierarzt ausgestellten Zeugnis begleitet sein. Die Einfuhr eines Tieres, das nicht von einem solchen Zeugnis begleitet ist, ist verboten. Wird indes dem Gouverneur nachge- wiesen, daß der Einführer nicht imstande gewesen ist, ein solches Zeugnis zu erhalten, weil ein be- fugter Tierarzt nicht zu Gebote stand, so kann or nach seinem Ermessen den Einführer von den Vorschriften dieses Abschnitts entbinden. 5. Der Untersuchungsbeamte kann anordnen, daß jedes Tier mit einem Waschmittel gewaschen, gepflegt oder einer Behandlung oder einem Ver- fahren behufs Desinfektion, Impfung oder Prüfung unterworfen wird. 6. Eine solche Anorduung kann auf Ersuchen des Besitzers des Tieres durch die Regierung auf Gefahr und Kosten des Besitzers ausgeführt werden. 7. Die mit dem Anhalten von Tieren ver- bundenen Kosten sind von den Besitzern zu tragen. Die Verordnungen vom 23. Januar und 6. Dezember 1909 sind aufgehoben worden. Vorschriften für die Ausfuhr von Rindvieh. Laut einer auf Grund der UCganda Customs Consolidation Ordinancer vom Jahre 1904 er- lassenen Bekanntmachung Nr. 387 vom 22. August 1912 ist die Ausfuhr von Rindvieh nur mit schrift- licher Genehmigung des Gouverneurs gestattet. Die auf Grund derselben Verordnung erlassene Bekanntmachung vom 13. Mai 1907 ist aufsge- hoben worden. (The Officinl Gazette of the I#ganda Protectoratc.) Erklärung des Hafens Mjanji zu einem Zollhafen. Laut Bekanntmachung Nr. 388 vom 22. August 1912 ist Mjanji im Bezirke Busoga zu einem Zollhafen im Sinne der -- Uganda Customs Con- solidation Ordinance, 19044 erklärt worden. Die auf Grund derselben Verordnung erlassene Bekanntmachung vom 27. Juni 1912 ist dem- entsprechend abgeändert. (The Officiul Gazette of the LIiganda Protectorate.) Kahao-RAusfuhr aus der Dominihanischen Republih Januar bis RKugust 1912.“) August 1912 Jannar bis August 1912 Bestimmung ##a 1 ku * Ver. St. von Amerika 884 645 182 816 12 653 255 2579 231 Deutschland 434 627 91 042 3276.0005 669 750 Frankreich 223 748 39 169 2 382 148 470 972 England — — 47 293 10 470 And. Länder — — 4 500 1 031 Im ganzen 1 543 020 313 027 18 363 201 3731 157 Im Vorjahr .1 364 499 268 532 18 192 414 3596 029 (Nach einem Berichte des RKaiserl. Konsulats in San Domingo vom 21. September 1912.) Gummlverschiffungen aus dem Kmazonasgebliet im 1. Halbsahr 1912. Im ersten Halbjahr 1912 wurden aus Ama-= zonia (Parä, Manäos, Itacoatiara und Jaquitos) 23 360 Tons Gummi verschifft. Hiervon waren: borracha fina 10 783, entrefina 1909, ser- namby 5161, caucho 5507 Tons. Es gingen nach: Liverpool 10 114, Havre 1320, Hamburg 316, Antwerpen 63, Havre op. Liverpool 115, Havre op. Hamburg 325, New York 11 107 Tons. Von den im vorigen Jahre zu Spekulations- zwecken angesammelten Vorrat an Gummi, der Anfang dieses Jahres noch rund 2500 Tons be- trug, sind jetzt über 1000 Tons verkauft worden. (Bericht des Kais. Konsulats für das Amagonen- stromgebiet, aus Parä vom 24. September 1912.) *) Vgl. „D. Kol. Bl.= 1912, S. 967.