G 1074 0 den Schutzgebieten Afrikas und der Südser, vom 25. Dezember 1900 (Kol. Bl. 10901 S. I1 wird bestimmt: § 1. Von den durch das deutsch-französische Abkommen vom 4. November 1911, betreffen die beiderseitigen Besitzungen in Agqnatorial-Afrika (Reichs-Gesetzbl. 1912 S. 206), erworbenen Ge bieten werden zugelegt: 1. diejenigen Teile, welche westlich einer den Ursprung des Nkag (Nebenflusses dui- Kom) schneidenden Nord-Südlinie liegen, dem Bezirksgericht zu Kribi; 2. diejenigen Teile, welche nördlich des 7. Breitengrades liegen, dem Bezirksgericht zu Dnala; 3. die übrigen Teile dem Bezirksgericht zu Lomic. § 2. Diese Verfügung tritt für die einzelnen Gebicisteile mit dem Zeitpunkte in Krai von welchem ab sie nach Maßgabe des § 1 der Kaiserlichen Verordnung vom 3. Oktober 1912 (Reichs-Gesetzbl. S. 512) mit dem Schutzgebiete Kamerun vereinigt werden. Berlin, den 26. Oktober 1912. Der Staatssekretär des Reichs-Kolonialamts. Solf. Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Rbänderung des Solltarifs. Vom 28. September 1912. Auf Grund des § 6 Absatz 2 der Zollverordnung für das Deutsch-Ostafrikanische Schu gebiet vom 13. Juni 1903 wird vorbehaltlich der Genehmigung des Reichskanzlers (Reichs Kolonialamts)°) verordnet: In dem Tarif B zur Zollverordnung vom 13. Juni 1903 ist die Zisser 11 „Nelken, und Nelkenstengel, Pfeffer“" zu streichen. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihres Bekanntwerden= auf den einzelnen Zollstellen in Kraft. Daressalam, den 28. September 1912. Der Kaiserliche Gonverneur. Schnec. Verordnung des GCouverneurs von Kamerun, betr. die Einfuhr fremder Silbermünzen. Vom 9. April 1912. Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 813), des § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509) und des § 8 der Ver ordnung des Reichskanzlers, betreffend das Geldwesen der Schutzgebiete außer Deutsch-Ostafrika und Kiantschon, vom 1. Februar 1905 (Kol. Bl. S. 103) wird verordnet, was folgt: § 1. Die Einfuhr fremder einberminn in das Schutzgebiet ist, soweit der Wert der ein geführten Münzen im Einzelfalle 100.“ übersteigt, bis auf weiteres nur mit besonderer Erlaubmie des Gonverneurs zulässig. § 2. Diese Verordnung tritt mit der Vertündung in KRraft. Buca, den 9. April 1912. Der Kaiserliche Gouverneur. Ebermaier. Die Genehmigung ist inzwischen erfolgt.