M 1082 20 Beschluß des Bundesrats, betr. die Satzung der Deutschen Kolonialgesellschaft „Südwestafrikanische Boden-Rredit-Gesellschaft“. Vom 17. Oktober 1912. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 17. Oktober 1912 beschlossen, der Kolonialgesell- schaft „Südwestafrikanische Boden-Kredit-Gesellschaft"“ in Berlin auf Grund ihrer vom Reichskanzler genehmigten Satzung die Rechtsfähigkeit zu verleihen. Satzung der Südwestafrikanischen Boden-Kredit-Gesellschaft. I. Allgemeines. §* 1. Unter der Firma „Südwestafrikanische Boden-Kredit-Gesellschaft" wird auf Grund des § 11 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzblatt 1900, S. 812 ff.) eine Kolonialgesellschaft errichtet. Auf die Rechtsverhältnisse dieser Gesellschaft finden, soweit nicht im Schutzgebietsgesetz oder in dieser Satzung etwas anderes bestimmt ist, die allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über Vereine Anwendung. Der Sitz der Gesellschaft ist Berlin. Die Verwaltung im südwestafrikanischen Schutzgebiete wird an einem von dem Gouverneur zu bestimmenden Orte geführt. Die Dauer der Gesellschaft ist unbeschränkt. Die Aufnahme der Gesellschaft in das Handelsregister ist zu beantragen. § 2. Gegenstand des Unternehmens ist die Gewährung von Boden= und Kommunalkredit in den Gemeinden Deutsch-Südwestafrikas. Zu diesem Zwecke darf die Gesellschaft hypothekarische Darlehen gewähren und auf Grund der erworbenen Hypotheken Schuldverschreibungen (Hypothekenpfandbriefe) ausgeben. Außerdem darf die Gesellschaft nur folgende Geschäfte betreiben: 1. den Erwerb, die Veräußerung und die Beleihung von Hypotheken, Grund= und Rentenschulden; 2. die Gewährung nicht hypothekarischer Darlehen, und zwar an die Bezirksverbände und die Kommunen von Deutsch-Südwestafrika direkt oder gegen Ubernahme der vollen Gewährleistung durch eine solche Körperschaft und die Ausgabe von verlosbaren oder unverlosbaren Schuld- verschreibungen auf Grund der so erworbenen Forderungen; 3. die Vornahme von Revisions= und Trenuhandgeschäften in Deutsch-Südwestafrika; . 4. die Vertretung von Versicherungsgesellschaften in Deutsch-Südwestafrika unter Ausschluß der eigenen Haftbarkeit für die Verpflichtungen der Versicherungsgesellschaften; 5. den kommissionsweisen Ankauf und Verkauf von Wertpapieren, jedoch unter Ausschluß von Zeitgeschäften; 6. die Annahme von Geld oder anderen Sachen zum Zwecke der Hinterlegung, jedoch mit der Maßgabe, daß der Gesamtbetrag des hinterlegten Geldes die Hälfte des eingezahlten Grund- kapitals nicht übersteigen darf; 7. die Besorgung der Einziehung von Wechseln, Anweisungen und ähnlichen Papieren. Verfügbares Geld darf die Gesellschaft nutzbar machen durch Hinterlegung bei geeigneten Bankhäusern, durch Ankauf ihrer Hypothekenpfandbriefe und ihrer gemäß Nr. 2 ausgegebenen Schuld- verschreibungen, durch Ankauf solcher Wechsel und Wertpapiere, welche nach den Vorschriften des Bankgesetzes vom 14. März 1875 von der Reichsbank angekauft werden dürfen, sowie durch Beleihung von Wertpapieren nach einer von ihr aufzustellenden, von der Aussichtsbehörde zu genehmigenden Anweisung. Diese Anweisung hat die beleihungsfähigen Papiere und die zulässige Höhe der Be- leihung festzusetzen. §* 3. Der Erwerb von Grundstücken ist der Gesellschaft nur gestattet: 1. zur Verhütung von Verlusten an Hypotheken. In diesem Falle ist unter Berücksichtigung dieses Zweckes auf die baldige Weiterveräußerung des erworbenen Grundstückes hinzuwirken; 2. zur Beschaffung von Geschäftsräumen, die für den Geschäftsbetrieb notwendig oder nützlich erscheinen, unter Zustimmung des Aussichtsrats. § 4. Die Gesellschaft darf Hypotheken-Pfandbriefe und Schuldverschreibungen der im § 2 Abs. 3 Nr. 2 bezeichneten Art nur bis zum siebeneinhalbfachen Betrage des eingezahlten Grund- kapitals und des ausschließlich zur Deckung einer Unterbilanz oder zur Sicherung der Gläubiger von Pfandbriefen oder Schuldverschreibungen bestimmten Reservefonds ausgeben.